Landgericht Stuttgart
31 O 53/17 KfH AktG
Im aktienrechtlichen Statusverfahren
31 O 53/17 KfH AktG (Erzberger ./. VARTA AG) hat das Landgericht Stuttgart am 01.02.2018 entschieden:
1. Der Antrag des Antragstellers vom 1. November 2017 auf Feststellung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, hilfsweise nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden sei, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.