Landgericht Stuttgart
31 O 48/17 KfH AktG
Im aktienrechtlichen Statusverfahren
31 O 48/17 KfH AktG (Erzberger ./. GFT Technologies SE) hat das Landgericht Stuttgart am 01.02.2018 entschieden:
1. Der Antrag des Antragstellers vom 5. Oktober 2017 auf Feststellung, dass der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden sei, wird zurückgewiesen.
2. Dem Antragsteller werden die Gerichtskosten auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.