Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 93/17
Mit Beschluss vom 21.12.2017 hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren nach §
98 AktG auf Antrag des Aktionärs Dr. Erzberger wegen der Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Jost Werke AG, Siemensstraße 2, 63263 Neu Isenburg, folgende Entscheidung getroffen, die gem. §
99 Abs. 4 S. 2 AktG bekannt gemacht wird:
Der Antrag des Antragstellers vom 11.10.2017 auf Feststellung, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.