Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 63/17Mit Beschluss vom 23.11.2017 hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren nach §
98 AktG auf Antrag des Aktionärs Dr. Erzberger wegen der Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Deutsche Wohnen SE (vormals Deutsche Wohnen AG), Sitz: Pfaffenwiese 300, 65929 Frankfurt am Main am Main folgende Entscheidung getroffen, die gem. §
99 Abs. 4 S. 2 AktG bekannt gemacht wird:
Der Antrag des Antragstellers vom 22.7.2017 – Eingang bei Gericht am 27.7.2017 – auf Feststellung, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des DrittelBG bzw. MitbestG zu bilden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.