Landgericht Mannheim
23 O 69/17
Dr. Konrad Erzberger hat unter Behauptung seiner Aktionärssstellung beim Landgericht Mannheim den Antrag gem. §
98 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AktG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Heidelberger Druckmaschinen AG (Handelsregister Mannheim, HRB 330004) gestellt. Er behauptet, der Konzern beschäftige mehr als 10.000 Arbeitnehmer, sodass der Aufsichtsrat zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen sei und 16 Personen umfassen müsse.
Gem. §
99 Abs. 2 AktG sind der Vorstand, jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach §
98 Abs. 2 AktG antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften zu hören.
Diese Beteiligten können bis 10. Januar 2018 beim Landgericht Mannheim unter Aktenzeichen 23 O 69/17 eine schriftliche Stellungnahme abgeben.