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Diese Entscheidung

21.09.2018

Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Verfahren erweitert

13 Kap 1/16

18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer persönliche Daten entfernt,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Hans Dieter Pötsch (Vorstandsvorsitzender), Dr. Manfred Döss, Matthias Müller, Philipp von Hagen, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2: Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig, Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

Beigeladene:

1. HWO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Susanne Frieß, Zehrensdorferstraße 4, 15806 Zossen,

2. Dr. Armin Rall, August-Bebel-Straße 13, 72762 Reutlingen,

u.a.

Beigeladene,

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Heinrich-Heine-Allee 12, 40213 Düsseldorf, Geschäftszeichen: 27001.2001

Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte Dr. Kroll & Partner, Konrad-Adenauer-Str. 11, 72072 Tübingen, G.-Z. 09/93132 RT/vs

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, den Richter am Oberlandesgericht Keppler und die Richterin am Amtsgericht Röhr am 11. September 2018 beschlossen:

Das Musterverfahren wird aufgrund der Anträge der Musterklägerin vom 1. Mai 2017 und vom 4. Oktober 2017, der Beteiligten HWO GmbH vom 10. Juli 2017, vom 16. August 2017, vom 19. Oktober 2017 und vom 23. Februar 2018 sowie des Beteiligten Dr. Rall vom 10. Juli 2017 wie folgt erweitert:

1. Der Komplex I wird um folgendes Feststellungsziel erweitert:

I.1. Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität eines Emittenten nicht deshalb entfällt, weil ein Mitglied des Aufsichtsrats des Emittenten über eine Insiderinformation verfügt, aufgrund eines Doppelmandats aber einer anderen Gesellschaft gegenüber nach Maßgabe nationalen Gesellschaftsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

2. In Komplex II wird das Feststellungsziel unter Ziffer II.1. wie folgt neu gefasst:

II.1. Die Vorstände der Musterbeklagten zu 1, Dr. Wendelin Wiedeking und Holger Härter, hatten jeweils am 3. März 2008, 10. März 2008, 16. Juni 2008, 23. Juli 2008, 28. Juli 2008, 16. September 2008, 18. September 2008 und 5./6. Oktober 2008 die Zielsetzung, die Beteiligung der Musterbeklagten zu 1 am Stammkapital der Musterbeklagten zu 2 – gegebenenfalls auch noch im Jahr 2009 – auf mindestens 75 % aufzustocken, insbesondere um damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag freizumachen, und hierzu auch konkrete Maßnahmen eingeleitet, insbesondere durch den Abschluss der Optionsstrategien VII und VIII.

3. Der Komplex II wird um folgendes Feststellungsziel erweitert:

VIII.1.a. Anspruchsberechtigt gemäß §§ 37b, 37c WpHG sind Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:

a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;

b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.

4. In Komplex III wird das Feststellungsziel unter Ziffer III.3. wie folgt neu gefasst:

III.3. Es wird festgestellt, dass die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008 wegen Verschweigens folgender Umstände fehlerhaft ist:

― Die Absicht der Musterbeklagten zu 1, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben (Beherrschungsabsicht);

― Die Entwicklung und Umsetzung von Optionsstrategien zum Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien (Zugriffsstrategie);

― Die Entwicklung und Umsetzung einer Desinformationskampagne, um die Beherrschungsabsicht und die Zugriffsstrategie zu verheimlichen, zu leugnen und/oder irreführend darzustellen (Irreführungsstrategie);

― Der am 3. März 2008 gefasste Beschluss des Vorstands der Musterbeklagten zu 1, über 50 % der VW-Stammaktien zu erwerben.

5. In Komplex IV wird das Feststellungsziel unter Ziffer IV.1. wie folgt neu gefasst:

IV.1. Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 10. März 2008 fehlerhaft ist

a) wegen Verschweigens folgender Umstände:

― Die Absicht der Musterbeklagten zu 1, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben (Beherrschungsabsicht);

― Die Entwicklung und Umsetzung von Optionsstrategien zum Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien (Zugriffsstrategie);

― Die Entwicklung und Umsetzung einer Desinformationskampagne, um die Beherrschungsabsicht und die Zugriffsstrategie zu verheimlichen, zu leugnen und/oder irreführend darzustellen (Irreführungsstrategie);

― Der am 3. März 2008 gefasste Beschluss des Vorstands der Musterbeklagten zu 1, über 50 % der VW-Stammaktien zu erwerben;

b) wegen der Darstellung in der Pressemitteilung,

― dass die Wahrscheinlichkeit „äußerst gering“ sei, dass die Musterbeklagte zu 1 die für eine Aufstockung ihres Anteils an VW-Stammaktien „auf 75 Prozent“ erforderlichen Aktien „aus dem Streubesitz“ erlangen kann;

― dass der „Aufsichtsratsbeschluss […] lediglich Mehrheitsbeteiligung“ betrifft;

― dass „Porsche […] Spekulationen über die Aufstockung auf 75 Prozent bei VW“ als falsch zurückweist und die Spekulationen die „Realitäten in der Aktionsstruktur“ übersähen.

6. In Komplex VI wird das Feststellungsziel unter Ziffer VI.1.c. wie folgt neu gefasst:

VI.1.c. Es wird festgestellt, dass die Äußerung des Vorstandsmitglieds der Musterbeklagten zu 1 Dr. Wendelin Wiedeking, welche in der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 16. September 2008 zitiert wird, fehlerhaft ist, weil

a) die Musterbeklagte zu 1 den Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 verschweigt;

b) die Musterbeklagte zu 1 mit der Bezugnahme auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 suggeriert, dass sich die Beschlusslage gegenüber diesem Zeitpunkt nicht geändert habe.

7. In Komplex VII wird das Feststellungsziel unter Ziffer VII.1. wie folgt neu gefasst:

VII.1. Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 fehlerhaft ist, weil

a) die von der Musterbeklagten zu 1 gehaltenen Put-Optionen verschwiegen werden;

b) die von der Porsche GmbH Salzburg gehaltenen VW-Stammaktien verschwiegen werden;

c) die Call-Optionen als „Kurssicherungspositionen“ bezeichnet werden;

d) die Pressemitteilung suggeriert,

― dass die Musterbeklagte zu 1 ohne weiteren Beschluss eines ihrer Organe den Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien vollenden kann;

― dass der Vorstand der Musterbeklagten zu 1 am 26. Oktober erstmals die Absicht gefasst habe, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben;

e) die Musterbeklagte zu 1 eine Marktenge und somit den „Shortsellern“ einen Kaufzwang für VW-Stammaktien suggeriert, der tatsächlich nicht bestand, indem

― sie die von ihr gehaltenen VW-Stammaktien und Call-Optionen zusammenrechnete und „in der Summe [mit] eine[m] Betrag von 74,1 %“ angab;

― sie die „Shortseller“ zum „Auflösen“ ihrer „Positionen“ aufforderte;

― sie mit der Ankündigung der Zielsetzung eines Beherrschungsvertrages die endgültige Verknappung der VW-Stammaktie und somit die Notwendigkeit der Auflösung der Positionen hervorhob;

f) die Musterbeklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt bewusst eine rechtlich und wirtschaftlich nicht realistisch umsetzbare Zielsetzung (nämlich den Abschluss eines Beherrschungsvertrages) kommuniziert;

g) die von der Musterbeklagten zu 1 genannten Motive nicht die tatsächlichen Gründe für die Veröffentlichung der Pressemitteilung waren, nämlich

― die Behauptung, dass „dramatische Verwerfungen auf den Finanzmärkten“ und „deutlich mehr Shortseller im Markt als erwartet“ der Auslöser für die Veröffentlichung waren;

― die Erwartung, dass die „geplante Neuauflage des VW-Gesetzes“ „in überschaubarer Zukunft“ von der EU-Kommission als europarechtswidrig eingestuft werde;

― die Behauptung, dass „die Familien [sich vergangene Woche] eindeutig für eine Beherrschung des Volkswagen Konzerns durch Porsche ausgesprochen“ hätten.

Die Pressemitteilung zielte darauf ab, den Kapitalmarkt dahingehend zu manipulieren, dass

a) Leerverkäufer von VW-Stammaktien ihre Leerverkäufe nach Kenntniserlangung dieser Pressemitteilung eindeckten,

b) Personen, welche die in Komplex II zum Feststellungsziel VIII.1.a. Buchst. b) bis d) aufgeführten Transaktionen getätigt haben, nach Kenntniserlangung dieser Pressemitteilung Deckungsgeschäfte durchführten,

hilfsweise für den Fall, dass das Ziel der Kapitalmarktmanipulation nicht festgestellt wird,

und zielte darauf ab, einen weiteren Kursverfall zu verhindern und dadurch weitere Verluste aus den Optionsstrategien der Musterbeklagten zu 1 zu vermeiden.

8. Der Komplex VIII wird um folgendes Feststellungsziel erweitert:

VIII.3. Anspruchsberechtigt gemäß § 826 BGB sind Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:

a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;

b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.

9. In Komplex X werden die Feststellungsziele unter Ziffern X.1. bis X.5. wie folgt neu (Erweiterungen hier kursiv) gefasst:

X.1. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB kann im Falle

a) von Leerverkäufen auch auf Ersatz des infolge der vorzeitigen Auflösung der Position entstandenen Schadens (Vertragsauflösungsschaden) gerichtet sein,

b) von in Komplex II zum Feststellungsziel VIII.1.a. Buchst. c) bis d) aufgeführten Transaktionen auch auf den Ersatz des Schadens gerichtet sein, der infolge der Durchführung eines Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag entstandenen ist (Vertragsauflösungsschaden).

X.2. Der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB zu ersetzende Vertragsabschlussschaden berechnet sich

a) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und dem vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltenen Kaufpreis;

b) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und dem vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltenen Kaufpreis;

c) im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und der vom Vertragspartner des Optionsgeschäfts erhaltenen Gegenleistung.

X.3. Der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB zu ersetzende Vertragsauflösungsschaden berechnet sich

a) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung für das Deckungsgeschäft hätte machen müssen;

b) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung am Verfallstag für das Deckungsgeschäft hätte machen müssen;

c) im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung am Verfallstag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner des Optionsgeschäfts hätte machen müssen.

X.4. Bei der Berechnung des Vertragsabschlussschadens und des Vertragsauflösungsschadens sind absichernde Gegengeschäfte nicht zu berücksichtigen,

hilfsweise nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um solche mit Bezug zu VW-Stammaktien handelte.

X.5. Für die Ersatzfähigkeit des Vertragsauflösungsschadens im Rahmen der §§ 37b, 37c WpHG und § 826 BGB muss

a) der Verkäufer im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltene Kaufpreis;

b) der Verkäufer im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltene Kaufpreis;

c) der Verkäufer im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der Basispreis der Call-Option.

10. In Komplex XI werden die Feststellungsziele unter Ziffern XI.1., XI.2. und XI.4. wie folgt neu (Erweiterungen hier kursiv) gefasst:

XI.1. Die VW-Stammaktie und auf diese bezogenen Optionen stellten einen eigenständigen sachlich und räumlich relevanten Markt i. S. d. § 19 Abs. 2 GWB dar in folgenden Zeiträumen:

a) vom 3. März 2008 bis 13. Januar 2009; hilfsweise: vom 3. März 2008 bis 31. Oktober 2008.

hilfsweise

b) vom 16. Juni 2008 bis 13. Januar 2009; hilfsweise: vom 16. Juni 2008 bis 31. Oktober 2008.

höchst hilfsweise

c) vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 bis 13. Januar 2009; hilfsweise: vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008.

XI.2. Die Musterbeklagte zu 1 war hinsichtlich der VW-Stammaktie und der auf diese bezogenen Optionen marktbeherrschend i. S. d. § 19 Abs. 2 GWB in den in Ziff. 1 genannten Zeiträumen.

XI.4. Anspruchsberechtigt gemäß § 33 Abs. 1, 3 GWB sind Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:

a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;

b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.

11. In Komplex XII werden die Feststellungsziele unter Ziffern XII.1. und XII.5. wie folgt neu (Erweiterungen und Änderungen hier kursiv) gefasst:

XII.1. Unternehmen, welche

im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 13. Januar 2009,

hilfsweise im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 31. Oktober 2008

VW-Stammaktien im Wege der in diesem Komplex zum Feststellungsziel XII.5. a) bis d) aufgeführten Transaktionen als Verkäufer anboten oder als Käufer nachfragten, standen mit der Musterbeklagten zu 1 in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und waren daher Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 1.

XII.5. Die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Musterbeklagten zu 1 i. S. d. Ziff. 4 waren zur Beeinträchtigung geeignet i. S. d. § 3 UWG hinsichtlich von Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:

a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008;

b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.

Im Übrigen werden die Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des gegen die Musterbeklagten gerichteten Kapitalanleger-Musterverfahrens sind die in dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Hannover vom 13. April 2016 enthaltenen Feststellungsziele sowie die weiteren Feststellungsziele des Beschlusses vom 12. Januar 2017, mit dem der Senat das Musterverfahren erweitert hat. Die Musterklägerin sowie die Beigeladenen HWO GmbH und Dr. Rall begehren die Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele.

Die Musterklägerin hat in ihren Erweiterungsanträgen folgende weitere Feststellungsziele angegeben:

I. (Schriftsatz vom 4. Oktober 2017, Seite 75 Rn. 178)

Es wird festgestellt,

a) dass keine mangelnde Leistungsfähigkeit zur Übernahme der Prozesskosten durch einen Zessionar vorliegt, wenn dem Zessionar zum Zeitpunkt der Abtretung eine hinreichende Finanzierungszusage und/oder ein Kostenfreistellunganspruch und/oder ein Kostenerstattungsanspruch einer Finanzierungsgesellschaft oder eines Finanzierungskonsortiums vorliegt;

b) dass in diesem Falle (der in vorstehender Ziffer a) dargestellt ist) kein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis des Zessionars für das Führen eines Kapitalanlegermusterverfahrens vorliegt, weder als Musterkläger noch als beigeladener Kläger.

II. (Schriftsatz vom 4. Oktober 2017, Seite 79 Rn. 193)

Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität eines Emittenten nicht deshalb entfällt, weil ein Mitglied des Aufsichtsrats des Emittenten über eine Insiderinformation verfügt, aufgrund eines Doppelmandats aber einer anderen Gesellschaft gegenüber nach Maßgabe nationalen Gesellschaftsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

III.

Komplex II: (Schriftsatz vom 1. Mai 2017, Seite 24 Rn. 73)

II.1. Die Vorstände der Musterbeklagten zu 1, Dr. Wendelin Wiedeking und Holger Härter, hatten jeweils am 3. März 2008, 10. März 2008, 16. Juni 2008, 23. Juli 2008, 28. Juli 2008, 16. September 2008, 18. September 2008 und 5./6. Oktober 2008 die Zielsetzung, die Beteiligung der Musterbeklagten zu 1 am Stammkapital der Musterbeklagten zu 2 - gegebenenfalls auch noch im Jahr 2009 - auf mindestens 75 % aufzustocken, insbesondere um damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag freizumachen und hierzu auch konkrete Maßnahmen eingeleitet, insbesondere durch den Abschluss der Optionsstrategien VII und VIII.

Komplex III:

zu III.3. (Schriftsatz vom 4. Oktober 2017, Seite 53 Rn. 116) Es wird festgestellt, dass die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008 fehlerhaft ist, insbesondere wegen Verschweigens folgender Umstände:

― Die Absicht der Musterbeklagten zu 1, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben (Beherrschungsabsicht);

― Die Entwicklung und Umsetzung von Optionsstrategien zum Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien (Zugriffsstrategie);

― Die Entwicklung und Umsetzung einer Desinformationskampagne, um die Beherrschungsabsicht und die Zugriffsstrategie zu verheimlichen, zu leugnen und/oder irreführend darzustellen (Irreführungsstrategie);

― Der am 3. März 2008 gefasste Beschluss des Vorstands der Musterbeklagten zu 1, über 50 % der VW-Stammaktien zu erwerben.

Komplex IV:

zu IV.1. (Schriftsatz vom 4. Oktober 2017, Seite 58 Rn. 130)

Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 10. März 2008 fehlerhaft ist, insbesondere

a) wegen Verschweigens folgender Umstände:

― Die Absicht der Musterbeklagten zu 1, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben (Beherrschungsabsicht);

― Die Entwicklung und Umsetzung von Optionsstrategien zum Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien (Zugriffsstrategie);

― Die Entwicklung und Umsetzung einer Desinformationskampagne, um die Beherrschungsabsicht und die Zugriffsstrategie zu verheimlichen, zu leugnen und/oder irreführend darzustellen (Irreführungsstrategie);

― Der am 3. März 2008 gefasste Beschluss des Vorstands der Musterbeklagten zu 1, über 50 % der VW-Stammaktien zu erwerben;

b) wegen der Darstellung in der Pressemitteilung, dass die Wahrscheinlichkeit „äußerst gering“ sei, dass die Musterbeklagte zu 1 die für eine Aufstockung ihres Anteils an VW-Stammaktien „auf 75 Prozent“ erforderlichen Aktien „aus dem Streubesitz“ erlangen kann.

zu III.5 ff. und IV.5 ff. (Schriftsatz vom 4. Oktober 2017, Seite 62 Rn. 145)

Es wird festgestellt, dass es die Musterbeklagte zu 1 ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Pressemitteilung vom 10. März 2008 insbesondere unterlassen hat,

a) ihre Pressemitteilung vom 10. März 2008 und/oder

b) ihre Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008, welche durch ihre Pressemitteilung vom 10. März 2008 interpretiert wurde,

per Ad-hoc-Mitteilung richtig zu stellen.

Komplex V: (Schriftsatz vom 4. Oktober 2017, Seite 64 Rn. 148)

zu V.7.a.

Es wird festgestellt, dass es die Musterbeklagte zu 1 ab dem Ermächtigungsbeschluss ihres Aufsichtsrats vom 23. Juli 2008 unterlassen hat, diesen Ermächtigungsbeschluss per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.

Komplex VII:

zu VII.1. (Schriftsatz vom 4. Oktober 2017, Seite 66 Rn. 156)

Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 fehlerhaft ist, insbesondere weil

a) die von der Musterbeklagten zu 1 gehaltenen Put-Optionen verschwiegen werden;

b) die Pressemitteilung suggeriert, dass die Musterbeklagte zu 1 ohne weiteren Beschluss eines ihrer Organe den Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien vollenden kann.

zu VII.5. (Schriftsatz vom 4. Oktober 2017, Seite 74 Rn. 175)

Es wird festgestellt, dass es die Musterbeklagte zu 1 ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 unterlassen hat, diese per Ad-hoc-Mitteilung richtig zu stellen, insbesondere hinsichtlich folgender Umstände:

a) dass die von der Musterbeklagten zu 1 gehaltenen Put-Optionen verschwiegen wurden;

b) dass die Pressemitteilung zu Unrecht suggeriert hat, dass die Musterbeklagte zu 1 ohne weiteren Beschluss eines ihrer Organe den Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien vollenden kann.

Der Beigeladene Dr. Rall beantragt, das Musterverfahren wie folgt zu erweitern:

Komplex II: (Schriftsatz vom 10. Juli 2017, Seite 2 Ziff. I.2.)

VIII.1. Eine Haftung Musterbeklagten zu 1 aus §§ 37b, 37c WpHG umfasst auch Schäden aus Transaktion in VW-Stammaktien und in Call-Optionen auf VW-Stammaktien; Anspruchsberechtigte, welche solche Transaktionen getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.

Komplex VII: (Schriftsatz vom 10. Juli 2017, Seite 1 Ziff. I.1.) VII.1.

VII.1. Die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 war unrichtig, unvollständig oder irreführend und zielte darauf ab, den Kapitalmarkt zu manipulieren, insbesondere darauf, dass Leerverkäufer von VW-Stammaktien und von Call-Optionen auf VW-Stammaktien (Stillhalter) ihre Leerverkäufe nach Kenntniserlangung dieser Pressemitteilung eindeckten,

hilfsweise für den Fall, dass das Ziel der Kapitalmarktmanipulation nicht festgestellt wird,

und zielte darauf ab, einen weiteren Kursverfall zu verhindern und dadurch weitere Verluste aus den Optionsstrategien der Musterbeklagten zu vermeiden.

Komplex X: (Schriftsatz vom 10. Juli 2017, Seite 2 Ziff. I.3.)

X.1. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB kann im Falle von Leerverkäufen von VW-Stammaktien und Call-Optionen auf VW-Stammaktien auch auf den Ersatz des infolge der vorzeitigen Auflösung der Position entstandenen Schadens (Vertragsauflösungsschaden) gerichtet sein.

Komplex XI: (Schriftsatz vom 10. Juli 2017, Seite 3 Ziff. I.4. bis I.6.)

XI.1. Die VW-Stammaktie und auf diese bezogene Optionen stellte einen eigenständigen sachlichen und räumlich relevanten Markt i. S. d. § 19 Abs. 2 GWB dar in folgenden Zeiträumen:

a)

...

XI.2. Die Musterbeklagte zu 1 war hinsichtlich der VW-Stammaktie und der auf diese bezogenen Optionen marktbeherrschend i. S. d. § 19 Abs. 2 GWB in den in Ziff. 1 genannten Zeiträumen.

XI.4. Anspruchsberechtigt gemäß § 33 Abs. 1, 3 GWB sind folgende Personen:

a) …

b) Leerverkäufer von VW-Stammaktien und Call-Optionen auf VW-Stammaktien (Short Seller), welche ihre Deckungskäufe nach dem 26. Oktober 2008 getätigt haben.

Komplex XII: (Schriftsatz vom 10. Juli 2017, Seite 4 Ziff. I.7. und I.8.)

XII.1. Unternehmen, welche … VW-Stammaktien und Call-Optionen auf VW-Stammaktien als Verkäufer anboten oder als Käufer nachfragten, standen mit der Musterbeklagten zu 1 in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und waren daher Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 1.

XII.5.

XII.5. Die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Musterbeklagten zu 1 i. S. d. Ziff. 4 waren zur Beeinträchtigung geeignet i. S. d. § 3 UWG, insbesondere hinsichtlich … der Short Seller, welche VW-Stammaktien und Call-Optionen auf VW-Stammaktien nach dem 26. Oktober 2008 eingedeckt haben.

Die Beigeladene HWO GmbH, die sich der von der Musterklägerin gestellten Erweiterungsanträge und der von dem Beigeladenen Dr. Rall begehrten Erweiterung in Bezug auf die Feststellungsziele XI.1. und XI.2. anschließt, hat in ihren Erweiterungsanträgen folgende Änderungen der in dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Hannover und dem Erweiterungsbeschluss des Senats vom 12. Januar 2017 enthaltenen Feststellungsziele beantragt:

Komplex II: (Schriftsatz vom 16. August 2017, Seite 7 Rn. 31 Ziff. II.2.)

VIII.1. Anspruchsberechtigt gemäß §§ 37b, 37c WpHG sind Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:

a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;

b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26.Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.

Komplex IV: (Schriftsatz vom 19. Oktober 2017, Seite 2 Rn. 3)

zu IV.1.:

Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 10. März 2008 fehlerhaft ist, insbesondere

a) wegen Verschweigens folgender Umstände:

― Die Absicht der Musterbeklagten zu 1, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben (Beherrschungsabsicht);

― Die Entwicklung und Umsetzung von Optionsstrategien zum Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien (Zugriffsstrategie);

― Die Entwicklung und Umsetzung einer Desinformationskampagne, um die Beherrschungsabsicht und die Zugriffsstrategie zu verheimlichen, zu leugnen und/oder irreführend darzustellen (Irreführungsstrategie);

― Der am 3. März 2008 gefasste Beschluss des Vorstands der Musterbeklagten zu 1, über 50 % der VW-Stammaktien zu erwerben;

b) wegen der Darstellung in der Pressemitteilung,

― dass die Wahrscheinlichkeit „äußerst gering“ sei, dass die Musterbeklagte zu 1 die für eine Aufstockung ihres Anteils an VW-Stammaktien „auf 75 Prozent“ erforderlichen Aktien „aus dem Streubesitz“ erlangen kann;

― dass der „Aufsichtsratsbeschluss […] lediglich Mehrheitsbeteiligung“ betrifft;

― dass „Porsche […] Spekulationen über die Aufstockung auf 75 Prozent bei VW“ als falsch zurückweist und die Spekulationen die „Realitäten in der Aktionsstruktur“ übersähen.

Komplex VI: (Schriftsatz vom 19. Oktober 2017, Seite 3 Rn. 4)

zu VI.1.c.

Es wird festgestellt, dass die Äußerung des Vorstandsmitglieds der Musterbeklagten zu 1 Dr. Wendelin Wiedeking, welche in der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 16. September 2008 zitiert wird, fehlerhaft ist, insbesondere weil

a) die Musterbeklagte zu 1 den Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 verschweigt;

b) die Musterbeklagte zu 1 mit der Bezugnahme auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 suggeriert, dass sich die Beschlusslage gegenüber diesem Zeitpunkt nicht geändert habe.

Komplex VII:

(Schriftsatz vom 16. August 2017, Seite 7 Rn. 31 Ziff. II.1.)

VII.1. Die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 war unrichtig, unvollständig oder irreführend und zielte darauf ab, den Kapitalmarkt zu manipulieren, insbesondere darauf, dass Personen, welche die in Ziffer VIII.1 b) bis d) aufgeführten Transaktionen getätigt haben, nach Kenntniserlangung dieser Pressemitteilung Deckungsgeschäfte durchführten,



zu VII.1. (Schriftsatz vom 19. Oktober 2017, Seite 3 Rn. 3, ergänzt durch Schriftsatz vom 23. Februar 2018, Seite 28 Rn. 58)

Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 fehlerhaft ist, [insbesondere] weil

a) die von der Musterbeklagten zu 1 gehaltenen Put-Optionen verschwiegen werden;

b) die von der Porsche GmbH Salzburg gehaltenen VW-Stammaktien verschwiegen werden;

c) die Call-Optionen als „Kurssicherungspositionen“ bezeichnet werden;

d) die Pressemitteilung suggeriert,

― dass die Musterbeklagte zu 1 ohne weiteren Beschluss eines ihrer Organe den Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien vollenden kann;

― dass der Vorstand der Musterbeklagten zu 1 am 26. Oktober erstmals die Absicht gefasst habe, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben;

e) die Musterbeklagte zu 1 eine Marktenge und somit den „Shortsellern“ einen Kaufzwang für VW-Stammaktien suggeriert, der tatsächlich nicht bestand, indem

― sie die von ihr gehaltenen VW-Stammaktien und Call-Optionen zusammenrechnete und „in der Summe [mit] eine[m] Betrag von 74,1 %“ angab;

― sie die „Shortseller“ zum „Auflösen“ ihrer „Positionen“ aufforderte;

― sie mit der Ankündigung der Zielsetzung eines Beherrschungsvertrages die endgültige Verknappung der VW-Stammaktie und somit die Notwendigkeit der Auflösung der Positionen hervorhob;

f) die Musterbeklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt bewusst eine rechtlich und wirtschaftlich nicht realistisch umsetzbare Zielsetzung (nämlich den Abschluss eines Beherrschungsvertrages) kommuniziert;

g) die von der Musterbeklagten zu 1 genannten Motive nicht die tatsächlichen Gründe für die Veröffentlichung der Pressemitteilung waren, nämlich

― die Behauptung, dass „dramatische Verwerfungen auf den Finanzmärkten“ und „deutlich mehr Shortseller im Markt als erwartet“ der Auslöser für die Veröffentlichung waren;

― die Erwartung, dass die „geplante Neuauflage des VW-Gesetzes“ „in überschaubarer Zukunft“ von der EU-Kommission als europarechtswidrig eingestuft werde;

― die Behauptung, dass „die Familien [sich vergangene Woche] eindeutig für eine Beherrschung des Volkswagen Konzerns durch Porsche ausgesprochen“ hätten.

Komplex VIII: (Schriftsatz vom 16. August 2017, Seite 8 Rn. 31 Ziff. II.3.)

VIII.2. Anspruchsberechtigt gemäß § 826 BGB sind Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:

a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;

b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26.Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.

Komplex X: (Schriftsatz vom 16. August 2017, Seite 8ff. Rn. 31 Ziff. II.4. bis II.8.)

X.1 Der Schadensersatzanspruch aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB kann im Falle von in Ziffer VIII.1 c) bis d) aufgeführten Transaktionen auch auf den Ersatz des Schadens gerichtet sein, der infolge der Durchführung eines Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag entstandenen ist (Vertragsauflösungsschaden).

X.2 Der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB zu ersetzende Vertragsabschlussschaden berechnet sich

a) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und dem vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltenen Kaufpreis.

b) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und dem vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltenen Kaufpreis.

c) im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und der vom Vertragspartner des Optionsgeschäfts erhaltenen Gegenleistung.

X.3. Der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB zu ersetzende Vertragsauflösungsschaden berechnet sich

a) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung für das Deckungsgeschäft hätte machen müssen.

b) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung am Verfallstag für das Deckungsgeschäft hätte machen müssen.

c) im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung am Verfallstag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner des Optionsgeschäfts hätte machen müssen.

X.4. Bei der Berechnung des Vertragsabschlussschadens und des Vertragsauflösungsschadens sind absichernde Gegengeschäfte nicht zu berücksichtigen,

hilfsweise nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um solche mit Bezug zu VW-Stammaktien handelte.

X.5. Für die Ersatzfähigkeit des Vertragsauflösungsschadens im Rahmen der §§ 37b, 37c WpHG und § 826 BGB muss

a) der Verkäufer im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltene Kaufpreis.

b) der Verkäufer im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltene Kaufpreis.

c) der Verkäufer im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der Basispreis der Call-Option.

Komplex XI: (Schriftsatz vom 16. August 2017, Seite 10 Rn. 31 Ziff. II.9.)

XI.4. Anspruchsberechtigt gemäß § 33 Abs. 1, 3 GWB sind Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:

a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;

b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.

Komplex XII: (Schriftsatz vom 16. August 2017, Seite 11 Rn. 31 Ziff. II.10. und II.11.)

XII.1. Unternehmen, welche … VW-Stammaktien im Wege der in Ziffer XII.1 a) bis d) aufgeführten Transaktionen als Verkäufer anboten oder als Käufer nachfragten, standen mit der Musterbeklagten zu 1 in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und waren daher Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 1.

XII.5. Die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Musterbeklagten zu 1 im Sinne der Ziff. 4 waren zur Beeinträchtigung geeignet im Sinne des § 3 UWG, insbesondere hinsichtlich von Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:

a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;

b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;

d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26.Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.

Weiterhin beantragt die Beigeladene HWO GmbH mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 (Seite 87 Rn. 347) das Feststellungsziel in Komplex X. (X.2.) wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen:

X.2. Der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB zu ersetzende Vertragsabschlussschaden berechnet sich aus der Differenz zwischen den vom Leerverkäufer für die Auflösung der Position gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und der vom Vertragspartner erhaltenen Gegenleistung.

Die Musterbeklagten halten die Erweiterungsanträge der Beigeladenen HWO GmbH und Dr. Rall für unzulässig. Bei der begehrten Erweiterung auf Optionsgeschäfte würde es sich um andere als vom Vorlagebeschluss umfasste Lebenssachverhalte handeln. Die weiteren Feststellungsziele seien auch nicht sachdienlich, da ihnen die erforderliche „Breitenwirkung“ fehle. Im Übrigen habe das Landgericht die weiteren Feststellungsziele, die bereits Gegenstand des Musterverfahrensantrags des Beigeladenen Dr. Rall in dessen Ausgangsverfahren gewesen sind, nicht in den Vorlagebeschluss übernommen. Der Beigeladene Dr. Rall sei auch kein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und daher kein nach § 9 UWG anspruchsberechtigter Mitbewerber, da er lediglich im Rahmen der Vermögensverwaltung Optionen ge- und verkauft habe.

Die Musterbeklagte zu 1 erachtet die Erweiterungsanträge der Musterklägerin als unzulässig. Die mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 begehrte Erweiterung sei nicht sachdienlich, da sie lediglich zur Prozessverzögerung mit Verschleppungsabsicht gestellt worden sei. Das Unterlassen, fehlerhafte Kapitalmarktinformationen zu berichtigen, vermöge schon keine Haftung zu begründen. Eine Haftung komme allein wegen der behaupteten Unrichtigkeit einer Ad-hoc-Mitteilung in Betracht, so dass die Entscheidung in den Ausgangsverfahren nicht von den neu formulierten Feststellungszielen abhänge. Die zur Feststellung des Rechtsschutzbedürfnisses der Musterklägerin beantragte Erweiterung betreffe eine Zulässigkeitsfrage, die nicht musterverfahrensfähig sei und auch nicht die erforderliche „Breitenwirkung“ aufweise. Das weitere Feststellungsziel zur Wissenszurechnung bei Aufsichtsratsmitgliedern mit Doppelmandat sei bereits höchstrichterlich geklärt. Es fehle daher an der Sachdienlichkeit.

II.

Das Musterverfahren ist um die im Tenor aufgeführten Feststellungsziele zu erweitern. Im Übrigen haben die Erweiterungsanträge keinen Erfolg.

1. Erweiterungsanträge der Musterklägerin

a) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG für die Erweiterung des Musterverfahrens liegen in Hinblick auf die weiteren Feststellungsziele aus den Schriftsätzen vom 1. Mai 2017 zu Randnummer 73 sowie vom 4. Oktober 2017 zu Randnummern 116, 130, 156 und 193 überwiegend vor.

Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung nach § 16 Abs. 1 KapMuG innerhalb des durch die Feststellungsziele bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten, vgl. § 308 ZPO (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, juris Rn. 102). Dabei werden der Umfang und die Reichweite der Feststellungsziele gemäß den §§ 2 und 6 KapMuG durch den oder die Musterverfahrensanträge und den zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt bestimmt und durch den Vorlagebeschluss sowie mögliche Bekanntmachungen zur Erweiterung des Musterverfahrens gemäß § 15 Absatz 2 präzisiert (vgl. BT-Drucksache 17/8799, S. 26).

Zu dem Streitgegenstand des Musterverfahrens gehören damit alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den die Musterverfahrensbeteiligte zur Stützung ihres Begehrens dem Gericht vorträgt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, juris Rn. 15 zum von der Rechtskraft erfassten Streitgegenstand).

Soweit die Musterklägerin nunmehr die bisherige Fassung der Feststellungziele, die Ad-hoc- und Pressemitteilungen der Musterbeklagten zu 1 seien unwahr, unvollständig oder irreführend gewesen, dahingehend konkretisieren, dass die einzelnen Umstände, die die Fehlerhaftigkeit der einzelnen Kapitalmarktinformationen begründen sollen, in den Feststellungszielen ausdrücklich aufgeführt werden, ist der gleiche Lebenssachverhalt betroffen, der bereits dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegt und auch Gegenstand des bisherigen Vorbringens der Musterklägerin und der Beigeladenen war. Insoweit ist die Erweiterung auch deshalb sachdienlich, weil die Feststellungsziele in dem Vorlagebeschluss nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig waren. Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG besteht nicht, wenn einem Oberlandesgericht ein zu unbestimmt formuliertes Feststellungsziel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vom Landgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., juris Rn. 66). Das Begehren im Musterverfahren kann nicht darauf gerichtet sein, nur generell zu klären, ob eine Kapitalmarktinformation fehlerhaft ist. Anspruchsbegründende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG sind die konkreten Umstände, die die Unrichtigkeit oder Auslassung der Kapitalmarktinformation im Einzelfall begründen sollen, mithin die konkreten Aussagen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., juris Rn. 33) oder - im Falle des Verschweigens - die unterlassenen Aussagen. Diesen Anforderungen ist die Formulierung in den Feststellungszielen bisher nicht gerecht geworden, in denen lediglich pauschal die Feststellung begehrt wird, dass die Ad-hoc-Mitteilung und die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 sowie die Äußerungen ihrer Vorstandsmitglieder oder ihres Pressesprechers unrichtig, unvollständig oder irreführend waren.

Die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität bei einem Doppelmandat entsteht bzw. entfällt, ist bereits Gegenstand des Musterverfahrens, soweit die Feststellungsziele die Kenntnis und die Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten zu 2 betreffen. Die Erweiterung des Musterverfahrens um diese von der Musterklägerin und der Musterbeklagten zu 2 kontrovers diskutierten Rechtsfrage ist sachdienlich. Über den Antrag der Musterklägerin, diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV vorzulegen, entscheidet der Senat gesondert.

b) Nicht sachdienlich sind die Erweiterungsanträge allerdings insoweit, als sie mit der Formulierung „insbesondere“ über die konkret beanstandeten Aussagen oder Auslassungen der Kapitalmarktinformationen bzw. über den bezeichneten Kreis der Geschädigten hinaus mögliche weitere fehlerhafte Aussagen oder Auslassungen bzw. Geschädigte in Bezug nehmen. Der in den Erweiterungsanträgen enthaltende Begriff „insbesondere“ war deshalb bei der Neufassung der Feststellungsziele III.3., IV.1., VII.1. und XII.5. nicht zu berücksichtigen; vielmehr waren allein die konkret beanstandeten Aussagen oder Auslassungen der betreffenden Kapitalmarktinformation aufzunehmen.

Soweit die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden soll, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges Feststellungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, so dass jede einzelne beanstandete Aussage oder Auslassung in der Kapitalmarktinformation einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens bildet (BGH, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., juris Rn. 34). Ein auf die Feststellung einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Auch durch Auslegung anhand des Vortrags der Musterklägerin und der Beigeladenen ist eine Bestimmtheit nicht zu erlangen, da es nicht Aufgabe des Senats ist, sich aus dem Parteivorbringen die Umstände herauszusuchen, aufgrund derer eine Kapitalmarktinformation unrichtig, unvollständig oder irreführend ist, und dies in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbständig auszuformulieren (BGH, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., juris Rn. 65).

Diesen Anforderungen wird die Formulierung eines Feststellungsziels, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere“ hinsichtlich weiter benannter Aussagen oder Auslassungen festzustellen, hinsichtlich der im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen etc. nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Fehler gerügt wurden. Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind (BGH, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., juris Rn. 65; i. Erg. auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – II ZB 14/16, juris Rn. 5, 55).

Unbedenklich ist nach Auffassung des Senats demgegenüber die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in dem auf das Feststellungsziel II.1. bezogenen Erweiterungsantrag. Dieser bezieht sich nicht auf zu beanstandende Aussagen, sondern enthält nur ein Begründungselement; der Umfang der Rechtskraft bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Zusatzes selbst bei einer zurückweisenden Entscheidung nicht unklar.

c) Der Einwand der Musterbeklagten zu 1, die Erweiterungsanträge seien zur Prozessverzögerung in Verschleppungsabsicht gestellt, greift nicht durch.

Zutreffend ist, dass die Sachdienlichkeit eines Erweiterungsantrags zu verneinen ist, wenn dieser in Verschleppungsabsicht gestellt wird, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG (KK-KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 15 Rn. 19). Für eine Verschleppungsabsicht kann z. Bsp. eine sukzessive Antragstellung sprechen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, a.a.O., § 3 Rn. 88). Eine sukzessive Antragsstellung ist hier gegeben, da die Musterklägerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Mai 2017 und vom 4. Oktober 2017 jeweils weitere Feststellungsziele zur Erweiterung gestellt hat. Das zweimalige Stellen von Erweiterungsanträgen – auch kurz vor der mündlichen Verhandlung – reicht hier für die Feststellung einer Verschleppungsabsicht allerdings noch nicht aus, zumal angesichts der ohnehin erforderlich gewordenen Fortsetzung der mündlichen Verhandlung eine Verzögerung voraussichtlich nicht eintritt.

Im Übrigen stellen die Feststellungsziele, die Gegenstand der Erweiterungsanträge der Musterklägerin sind, im Wesentlichen lediglich Konkretisierungen der bereits im Vorlagebeschluss enthaltenen aber allgemein gefassten Feststellungsziele dar. Den für die weiteren Feststellungsziele maßgeblichen Vortrag hat die Musterklägerin u. a. bereits mit Schriftsatz vom 1. Mai 2017 gehalten, den der Senat bei seiner Entscheidung ohnehin zu berücksichtigen hat.

Des Weiteren kommt auch eine Präklusion (vgl. § 11 Abs. 1 KapMuG i. V. m. § 296 ZPO) von Erweiterungsanträgen nicht in Betracht. Eine Zurückweisung wegen Verzögerung kommt nur für Angriffs- und Verteidigungsmittel in Betracht, nicht aber für den Angriff oder die Verteidigung selbst (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 296 Rn. 6). Die Anträge nach § 15 KapMuG stehen Sachanträgen wie einer Klageerweiterung oder einer Widerklage gleich (KK-KapMuG/Vollkommer, a. a. O., § 15 Rn. 12).

d) Das im Erweiterungsantrag vom 4. Oktober 2017 zu Randnummer 178 angegebene Feststellungsziel zur Leistungsfähigkeit zur Übernahme der Prozesskosten und zum Rechtsschutzbedürfnis des Zessionars ist nicht sachdienlich.

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KapMuG genannten Tatbestände sind im Rahmen der Sachdienlichkeitsprüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KapMuG ermessensleitende Kriterien (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 15 Rn. 17). Im Rahmen der Sachdienlichkeit hat der Antragsteller daher glaubhaft zu machen, dass die Feststellung eines weiteren Feststellungsziels für eine Vielzahl anderer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung zukommt (KK-KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 15 Rn. 18). Die Sachdienlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt (KK-KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 15 Rn. 18).

Grundsätzlich feststellungsfähig sind zwar auch generelle Voraussetzungen der Aktivlegitimation (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, juris Rn. 156). Die Musterklägerin hat jedoch nicht plausibel dargestellt, dass das Feststellungsziel eine über den von ihr geführten Ausgangsrechtsstreit hinausgehende Bedeutung hat. Es handelt sich bei der Leistungsfähigkeit der Musterklägerin vielmehr um eine individuelle Frage, die ausschließlich ihre Person betrifft bzw. - im Falle weiterer Zessionen in den Ausgangsverfahren - für jeden einzelnen Ausgangskläger individuell zu beantworten wäre.

e) Die weiteren Feststellungsziele aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 zu Randnummern 145, 148 und 175 sind gleichfalls nicht sachdienlich.

Es ist zwischen den Beteiligten des Musterverfahrens unstreitig, dass die Musterbeklagte zu 1 die Kapitalmarktinformationen vom 3. und 10. März 2008 sowie vom 26. Oktober 2008 nicht „berichtigt“ und keine Ad-hoc-Mitteilung über den Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 veröffentlicht hat. Soweit es in diesen Feststellungszielen um die Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten zu 1 gehen sollte, ist die Veröffentlichungspflicht bereits Gegenstand der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses.

2. Erweiterungsanträge der Beigeladenen Dr. Rall und HWO GmbH

a) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG für die Erweiterung des Musterverfahrens liegen in Hinblick auf die weiteren Feststellungsziele, die Gegenstand der Erweiterungsanträge der Beigeladen sind, überwiegend vor.

Feststellungsziele, bei denen es um die Klärung von Rechtsfragen in Bezug auf den Umfang des - hier ggf. nach §§ 37b, 37c WpHG bzw. § 826 BGB zu gewährenden - Schadensersatzes geht, können Gegenstand eines Musterverfahrens sein (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, juris Rn. 96). Die Erweiterungsanträge der beiden Beigeladenen betreffen die Anspruchsberechtigung und den Schadensumfang bei Transaktionen bestimmter Derivate, die von den Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hannover und dem Erweiterungsbeschluss des Senats noch nicht erfasst waren. Es erscheint plausibel, dass es in den einzelnen Ausgangsverfahren um Schadensersatz wegen dieser unterschiedlichen Transaktionen geht. Soweit die Musterbeklagten insbesondere wegen der Call-Optionen auf Volkswagen-Stammaktien den Anwendungsbereich der §§ 37b, 37c WpHG, § 19 GWB und § 9 UWG bereits nicht als eröffnet ansehen, betrifft dies die Frage, ob die begehrte Feststellung zu treffen ist, nicht aber die Zulässigkeit des Erweiterungsantrags.

Die Musterbeklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass das Landgericht die Feststellungsziele, die bereits Gegenstand des Musterverfahrensantrags des Beigeladenen Dr. Rall waren, nicht in den Vorlagebeschluss aufgenommen hat. Zutreffend ist, dass es gegen die Sachdienlichkeit spricht, wenn das Feststellungsziel schon früher vom Prozessgericht zurückgewiesen oder bewusst nicht in den Vorlagebeschluss aufgenommen wurde (KK-KapMuG/Vollkommer, a. a. O., § 15 Rn. 21). Eine solche bewusste Entscheidung hat das Landgericht mit dem Vorlagebeschluss nicht getroffen. Aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ist nicht ersichtlich, wieso die Call-Optionen auf Volkswagen-Stammaktien in den Feststellungszielen nicht erwähnt werden. Der Vorlagebeschluss setzt sich insoweit nicht ausdrücklich mit dem Musterverfahrensantrag des Beigeladenen auseinander. Im Gegensatz dazu finden sich im Vorlagebeschluss ansonsten Ausführungen dazu, ob ein Feststellungsziel zulässig und entscheidungserheblich und ob eine Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Eine bewusste Nichtaufnahme durch das Prozessgericht kann daher nicht angenommen werden.

Zwar handelt es sich bei der Frage, ob der Beigeladene Dr. Rall bei den Optionsgeschäften als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen ist, um einen individuellen, nicht verallgemeinerungsfähigen Umstand, der nicht musterverfahrensfähig ist. Durch den Erweiterungsantrag der Beigeladenen HWO GmbH ist aber nunmehr eine übergreifende Entscheidungserheblichkeit plausibel gemacht.

b) Die von den Beigeladenen angegebenen weiteren Feststellungsziele stehen zum dem Vortrag der Musterklägerin nicht im Gegensatz (vgl. dazu KK-KapMuG/Vollkommer, a. a. O., § 11 Rn. 104). Die weiteren Feststellungsziele stimmen mit der von der Musterklägerin beantragten Erweiterung inhaltlich überein und ergänzen diese teilweise.

c) Soweit allerdings die auf die Feststellungsziele IV.1., VI.1.c. und VII.1. gerichteten Erweiterungsanträge den Begriff „insbesondere“ enthalten, war dieser aus den oben genannten Gründen nicht zu übernehmen. Die Verwendung dieses Begriffs in dem auf das Feststellungsziel XII.5. gerichteten Erweiterungsantrag ist demgegenüber wiederum unschädlich.

III.

Der auf die Berichtigung des Erweiterungsbeschlusses des Senats vom 12. Januar 2017 in Bezug auf das Feststellungsziel in Komplex X (X.2.) gerichtete Antrag der Beigeladenen HWO GmbH hat sich durch die Neufassung dieses Feststellungszieles erledigt.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Für Zwischenentscheidungen, wie hier über die Erweiterung des Musterverfahrens, gilt die Sonderregelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht (KK-KapMuG/Rimmelspacher, a.a.O., § 20 Rn. 6). Die Zurückweisung des Erweiterungsantrags wird nicht als unanfechtbar angesehen; die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist eröffnet (KK-KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 15 Rn. 25).

Wiese Keppler Röhr

Quelle: Bundesanzeiger