Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

21.09.2018

BERU AG: Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen

BorgWarner Europe GmbH Ketsch / BorgWarner Ludwigsburg GmbH (vormals BERU AG) Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der BERU AG und der BorgWarner Germany GmbH

In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2008 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der BERU AG, Ludwigsburg, (heute BorgWarner Ludwigsburg GmbH) und der BorgWarner Germany GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die BorgWarner Europe GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Stuttgart (20 W 1/13) mit Beschluss vom 21. August 2018 die sofortigen Beschwerden von Antragstellern und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart (31 O 55/08 KfH AktG) vom 5. November 2012 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht: "Geschäftsnummer: 31 O 55/08 KfH AktG 5. November 2012 Landgericht Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen Beschluss

Im Spruchverfahren

Liste von 74 Antragstellern nebst Verfahrensbevollmächtigten

gegen

BorgWarner Germany GmbH, Ketsch - Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf

Beteiligte:

Dr. Theo Schubert, Freiburg - Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schubert, Freiburg

wegen Festsetzung von Abfindung und Ausgleich

hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von Vors. Richter am Landgericht Vatter Handelsrichter Dr. Höflinger Handelsrichter Dr. Sanders beschlossen:

1. Der Antrag der Antragstellerin zu 45 wird als unzulässig verworfen.

2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen

3. Der angemessene Ausgleich wird auf 4,72 € je Aktie festgesetzt.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf 873.907,16 € festgesetzt."

Ketsch/Ludwigsburg, im September 2018

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