Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
Anzeige:
Diese Entscheidung

21.09.2018

Neu gefasste Beitragssatzung des Erdölbevorratungsverbands

Erdölbevorratungsverband

Hamburg

Beitragssatzung des Erdölbevorratungsverbandes

(Die Mitgliederversammlung des Erdölbevorratungsverbandes hat am 30. November 2017 eine Änderung der Beitragssatzung des Erdölbevorratungsverbandes in der Fassung der Neufassung aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Erdölbevorratungsverbandes vom 24. November 2016 [veröffentlicht im Bundesanzeiger am 23. Dezember 2016] durch Anfügen eines neuen Absatzes 5 an § 4 beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die nach § 23 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 [BGBI. I S. 74], zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 29. März 2017 [BGBl. I. S. 626], erforderliche Genehmigung am 18. Januar 2018 erteilt.)

§ 1 Beitragswirksame Aufwendungen und Erträge

(1) Die Beiträge der Mitglieder sind so zu bemessen, dass sie die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Aufwendungen des Geschäftsjahres voraussichtlich decken. Zu diesen Aufwendungen zählen insbesondere:

  • Personalaufwendungen
  • Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
  • Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  • Aufwendungen für Lager- und Delegationsvergütungen
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen
  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  • Sonstige Steuern
  • Fehlbeträge, soweit für Entnahmen nach den Grundsätzen des Finanzstatutes keine Rücklagen zur Verfügung stehen.


(2) Bei der Ermittlung des durch die Beiträge der Mitglieder zu deckenden Mittelbedarfs sind von den beitragswirksamen Aufwendungen nach Abs. 1 folgende Erträge der Verbandstätigkeit abzuziehen:

  • Erträge aus Veräußerungen von Gegenständen des Anlagevermögens
  • Sonstige betriebliche Erträge
  • Erträge aus Beteiligungen
  • Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge.


§ 2 Grundsätze und Verfahren der Beitragsfestlegung<7strong>

(1) Der Vorstand berechnet den Beitragssatz und schlägt diesen einschließlich des Zeitpunktes seiner Geltung dem Beirat vor. Die Kontinuität eines einmal beschlossenen Beitragssatzes soll angestrebt werden.

(2) Die Bekanntmachung des Beitragssatzes (in Euro je Tonne) im Bundesanzeiger hat spätestens 14 Tage vor seinem Inkrafttreten zu erfolgen. Die Bekanntmachung kann als unverbindliche Empfehlung auch den produktabhängigen Beitragssatz in Euro je Kubikmeter oder in Euro je 100 Liter enthalten. Der Beitragssatz wird auf volle Eurocent gerundet. Die Rundung kann glatte Centsätze je 100 Liter berücksichtigen. Der Erdölbevorratungsverband stellt hierfür für die Produkte Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöl Extra Leicht und Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ein jeweils einheitliches spezifisches Gewicht fest.

(3) Der Beirat kann die Fortgeltung des Beitragssatzes feststellen, sofern eine erneute Berechnung zu keiner wesentlichen Veränderung des geltenden Beitragssatzes führt und die Deckung des Wirtschaftsplans gesichert ist. Einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger bedarf es in diesem Falle nicht.

(4) Bei Erhöhung des Beitragsatzes sind im ersten Monat nach dem Inkrafttreten des neuen Beitragssatzes zum Abzug berechtigende Mengen grundsätzlich mit dem alten Beitragssatz abzurechnen. Eine Abrechnung dieser Abzugsmengen zum neuen Beitragssatz kommt nur insoweit in Betracht, als die mit einem alten Beitragssatz belasteten Bestände vollständig ausgeliefert sind und die Belastung der geltend gemachten Abzugsmengen mit dem neuen Beitragssatz glaubhaft gemacht wird. Bei Senkung des Beitragssatzes müssen dagegen die Abzugsmengen ab Inkrafttreten des neuen Beitragssatzes grundsätzlich zum neuen Beitragssatz abgerechnet werden. In diesem Fall kommt eine Abrechnung zum alten Beitragssatz nur im ersten Monat nach der Senkung und nur insoweit in Betracht, als glaubhaft gemacht wird, dass die gemeldeten Abzugsmengen noch mit dem alten Beitragssatz belastet waren und mit dem neuen Beitragssatz belastete Bestände noch nicht zur Auslieferung gelangt sind.

§ 3 Verfahren der Beitragsanpassung

(1) Der Vorstand überprüft während des Geschäftsjahres, ob die beitragswirksamen Aufwendungen durch das Beitragsaufkommen sowie die übrigen Erträge der Verbandstätigkeit gedeckt werden. Im Falle sich abzeichnender Überdeckungen als auch Unterdeckungen gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.

(2) Bei der Festlegung des Beitragssatzes soll die Entwicklung der beitragswirksamen Aufwendungen und der beitragspflichtigen Mengen des folgenden Geschäftsjahres in Betracht gezogen werden, um eine erneute Anpassung des Beitragssatzes im kommenden Geschäftsjahr nach Möglichkeit zu vermeiden.

(3) Für das Verfahren der Beitragsanpassung gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.

§ 4 Berechnung und Fälligkeit des Monatsbeitrages; Formanforderungen für Beitragserstattungsanträge der Nichtmitglieder

(1) Bis zum Ende des dem Beitragsmonat folgenden Monats hat jedes Mitglied hierfür eine Beitragsmeldung abzugeben, sofern nicht im Einzelfall die abweichende Abgabe der Beitragsmeldungen gestattet worden ist. Fällt das Ende eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, muss die Beitragsmeldung bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags dem Erdölbevorratungsverband vorliegen. Die Beitragsmeldung muss Angaben über die Höhe der im Beitragsmonat eingeführten und hergestellten Mengen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Erdölbevorratungsgesetz) enthalten. Im Beitragsmonat angefallene Mengen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Erdölbevorratungsgesetz können bei der Berechnung des Beitrages von der Summe der Mengen aus Einfuhr und Herstellung abgezogen werden. Über Einfuhren, Herstellungsmengen und zum Abzug berechtigende Mengen kann der Erdölbevorratungsverband Einzelangaben und Nachweise verlangen.

(2) Die Höhe des monatlichen Beitrages eines Mitgliedes ergibt sich durch Multiplikation der gemäß Abs. 1 in der Beitragsmeldung festgestellten beitragspflichtigen Mengen pro Monat mit dem entsprechenden Beitragssatz zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Für die Fälligkeit des Beitrages gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit zugunsten des Mitglieds gegenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch auf Beitragserstattung. Der in der Beitragsmeldung geltend zu machende Erstattungsanspruch ist vom Erdölbevorratungsverband bis zum Ende des übernächsten auf den Beitragsmonat folgenden Monates zu erfüllen.

(4) Die Formanforderungen an die Beitragsmeldung der Mitglieder und an die Beitragserstattungsanträge der Nichtmitglieder legt der Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes fest und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate vorher auf der Internetseite des Erdölbevorratungsverbandes.

(5) Die Mitglieder haben die Beiträge in eigener Person an den Erdölbevorratungsverband zu leisten. Die Leistung durch Dritte ist ausgeschlossen.

§ 5 Jahresbeitragserklärung

(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat jedes Mitglied die für das betreffende Jahr abgegebenen Beitragsmeldungen zu überprüfen und dem Erdölbevorratungsverband ihre Richtigkeit bis Ende Februar zu bestätigen. Die Formanforderungen an diese Bestätigungserklärung legt der Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes fest und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate vorher auf der Internetseite des Erdölbevorratungsverbandes. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sofern sich bei der Überprüfung Differenzen zu den Beitragsmeldungen ergeben, sind für diese Differenzen nachträgliche Beitragsmeldungen zusammen mit der Bestätigung nach Satz 1 abzugeben. Die nachträglichen Meldungen haben für die Monate zu erfolgen, für die sie hätten abgegeben werden müssen. Bei der Berechnung ist der in den jeweiligen Monaten geltende Beitragssatz maßgebend.

(2) Schuldet ein Mitglied Beiträge aus Meldungen nach Abs. 1 Satz 3, muss es diese bis zum Ende des Monats März nachentrichten. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der zu entrichtende Beitrag ist gem. § 24 Abs. 4 Erdölbevorratungsgesetz zu verzinsen. Soweit das Mitglied die Monate, für die nachträgliche Beitragsmeldungen hätten erfolgen müssen, nicht angibt oder auf Verlangen nicht nachweist, sind die Beiträge seit dem ersten Monat des von den nachträglichen Beitragsmeldungen umfassten Zeitraums zu verzinsen. Der Zinsbetrag ist ebenfalls bis zum Ende des Monats März fällig. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich aus den Nachtrags-Beitragsmeldungen ein Erstattungsanspruch, so kann das Mitglied den entsprechenden Betrag bei der Zahlung des Ende März fälligen Monatsbeitrages abziehen oder, falls diese Möglichkeit nicht gegeben ist, vom Erdölbevorratungsverband dessen Auszahlung verlangen.

§ 6 Sicherheitsleistung

(1) Der Erdölbevorratungsverband ist berechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Die Sicherheitsleistung kann insbesondere verlangt werden, wenn der Erdölbevorratungsverband Beitragsforderungen für gefährdet hält. Der Erdölbevorratungsverband kann die Sicherheitsleistung auch durch Aufrechnung erlangen, sofern der Beitragspflichtige eine fällige, einredefreie Forderung gegen den Erdölbevorratungsverband besitzt.

(2) Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist auf die Zahlung des gefährdeten Beitrages nebst Kosten gerichtet, auch soweit er noch nicht fällig sein sollte. Die Leistung einer gleichwertigen Sicherheit der in § 241 Abgabenordnung genannten Art ist vom Erdölbevorratungsverband zuzulassen. Die Sicherheitsleistung wird durch vollstreckbaren Bescheid angeordnet und nach § 24 Abs. 5 Erdölbevorratungsgesetz beigetrieben. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist mit der Zustellung des Bescheides fällig und, ohne dass es der in § 3 Abs. 2 c und Abs. 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz genannten Fristabläufe bedarf, vollstreckbar. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Sicherheitsleistung gelten die §§ 241 bis 248 Abgabenordnung entsprechend.

(4) Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einräumung von Sicherheitsleistungen entstehen, sind von dem betreffenden Mitglied zu tragen.

§ 7 Folgen unterlassener Beitragsmeldung; Beitragsbescheid

(1) Wird eine Beitragsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, kann die Beitragshöhe geschätzt werden. Liegen Beitragsmeldungen aus der Vergangenheit vor, so können diese als Grundlage der Schätzung herangezogen werden.

(2) Rechtsmittel gegen den Beitragsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Offener Ausweis

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in ihren Rechnungen getrennt auszuweisen.

(2) Die im Tankstellenbereich ausgestellten Rechnungen oder ähnliche Abrechnungsbelege müssen mit dem Aufdruck “Im Verkaufspreis für Kraftstoffe ist der gesetzliche Bevorratungsbeitrag enthalten” versehen sein. In allen Rechnungen in den übrigen Geschäftsbereichen muss für die beitragspflichtigen Erdölerzeugnisse die Höhe des Bevorratungsbeitrages getrennt ausgewiesen werden. Als Text ist die Bezeichnung “Gesetzlicher Bevorratungsbeitrag” zu verwenden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragssatzung tritt am 1. Januar 2017, jedoch nicht vor dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung in der von der Mitgliederversammlung am 24. November 2011 beschlossenen Fassung (Bundesanzeiger Nr. 51 vom 29. März 2012) außer Kraft.

Quelle: Bundesanzeiger