13 Kap 1/1618 OH 2/16 Landgericht Hannover
Beschluss
In dem Musterverfahren
ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer
persönliche Daten entferntMusterklägerin,
Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU
gegen
1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,
2. Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,
Musterbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl
Prozessbevollmächtigte zu 2: Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig, Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann, die Richterin am Amtsgericht Röhr und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Derks am 8. Oktober 2018 beschlossen:
Die Gehörsrügen der Musterklägerin vom 25. September 2018 sowie der Elliott-Beigeladenen vom 28. September 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2018 werden zurückgewiesen.
Die Musterklägerin und die Elliott-Beigeladenen haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:I.
Die zulässigen Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2018, mit dem u.a. die Befangenheitsgesuche der Elliott-Beigeladenen und der Musterklägerin vom 22. Mai 2018 und vom 20. Juni 2018 zurückgewiesen worden sind, bleiben ohne Erfolg.
Die Gehörsrügen sind unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Musterklägerin und der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Vielmehr hat er das Vorbringen sowohl in den Schriftsätzen der Musterklägerin als auch der Elliott-Beigeladenen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, wenn auch nicht mit dem von den Antragstellern gewünschten Ergebnis.
Gerichte sind nach Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 -
VI ZR 82/12, juris Rn. 2 m.w.N.).
Der Senat hat insbesondere die Auffassung der Musterklägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aus der handschriftlichen Ergänzung des Beschlusses über die senatsinterne Geschäftsverteilung vom 1. März 2018 sowie aus der Verwendung des Wortes „nunmehr“ folge die Befangenheit der abgelehnten Richter. Er hat diese Auffassung aber nicht geteilt.
Soweit die Musterklägerin weiterhin die „unmittelbare Zuweisung der Berichterstattung an RiOLG Keppler“ beanstandet, verkennt sie nach wie vor, dass die Aufgaben des Berichterstatters innerhalb des konkret entscheidenden Spruchkörpers nur für die interne Arbeitsverteilung von Bedeutung sind. Unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters gelten daher keine besonderen Anforderungen für die Bestellung des Berichterstatters (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., §
21g GVG Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund war es auch nicht von Amts wegen geboten, weitere dienstliche Äußerungen der an der Geschäftsverteilung beteiligten Richter einzuholen.
Entgegen der Auffassung der Elliott-Beigeladenen hat er auch ihr Vorbringen in den Schriftsätzen vom 12. Juni 2018 und 22. Juni 2018 zur Kenntnis genommen und beschieden. Da der Umstand des Fahrzeugerwerbs durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese aus den im Beschluss vom 10. September 2018 angeführten Gründen bereits dem Grunde nach nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, war auch keine weitere bzw. detailliertere dienstliche Äußerung des Vorsitzenden einzuholen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs.1 ZPO.
Meier-Hoffmann Röhr Dr. Derks