Landgericht Mannheim Beschluss
23 O 69/171. Der Antrag des Antragstellers vom 05.10.2017 auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, wonach der jetzige Aufsichtsrat § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Mitbestimmungsgesetz widerspreche, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert beträgt 50.000,00 €.