19.10.2018
Beschluss
In dem Spruchverfahren
Liste von 52 Antragstellern und Prozessbevollmächtigten
weiter beteiligt: Rechtsanwalt Dr. Werner Hauser Kaiser-Wilhelm-Str. 6, 67059 Ludwigshafen am Rhein - gemeinsamer Vertreter gem. § 6 Abs.1 SpruchG –
gegen
SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, Burgstr. 11, 67659 Kaiserslautern - Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart
betreffend die Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG hat die 2. Kammer für Handelssachen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Thiel und die Handelsrichter Hofmann und Fußer nach mündlicher Verhandlung am 13.06.2013 am 13. August 2013 beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG werden zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die Kosten des Gemeinsamen Vertreters und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller fallen diesen jeweils selbst zur Last.
3. Der Geschäftswert für das Gericht, für den gemeinsamen Vertreter sowie für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin wird auf 200.000 € festgesetzt. Die Geschäftswerte für die Antragsteller betragen jeweils 5.000 €.