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Diese Entscheidung

23.01.2018

Schiffsfonds MT Providence GmbH & Co. KG: Musterentscheid des OLG Hamburg

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 2/15

Verkündet am 17.01.2018

Alwert, JFAnge Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beschluss

-

In der Sache

persönliche Daten entfernt
- Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt

gegen

1)

HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin HCI Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Dührkop, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg - Musterbeklagte zu 1 -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen

2)

Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Hellespont Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Joachim Brack, Michael Bernard Kennedy und Basil-Phrixos Papachristidis, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg - Musterbeklagte zu 2 -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg

Nebenintervenientin zu 1: RTC Revision Teuhand Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Burchardstraße 24, 20095 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 00273-15/bhi/Thei 2015-003031/20606

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 17.01.2018 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017:

-

1.) Es wird festgestellt, dass zwischen den Treugebern der MT Providence GmbH & Co KG und den Beklagten ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustandegekommen ist

2.) Es wird festgestellt, dass eine Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Tenors zu Ziffer 1 den § 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfällt.

3.) Es wird festgestellt, dass Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses im Sinne des Tenors zu Ziffer 1 in Anspruchskonkurrenz zu einer etwa gegebenen spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen.

4.) Es wird festgestellt, dass für etwaige Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis im Sinne des Tenors zu Ziffer 1 die Regelverjährung gilt und diese nicht durch eine spezialgesetzlich geregelte Verjährung einer etwa gegebenen Prospekthaftung im engeren Sinne verdrängt wird.

5.) Es wird festgestellt, dass die Vorschrift des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch für Pflichtverletzungen im Rahmen eines Schuldverhältnisses im Sinne des Tenors zu Ziffer 1 gilt.

6.) Es wird festgestellt, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch für Pflichtverletzungen im Rahmen eines Schuldverhältnisses im Sinne des Tenors zu Ziffer 1 gilt.

Im Übrigen werden die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um vom Musterkläger behauptete Mängel des am 05.07.2007 veröffentlichten Prospekts zum Schiffsfonds MT Providence GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds-KG); über das Vermögen der Fonds-KG ist 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Musterbeklagte zu 1 (bzw. deren Rechtsvorgängerin vor einer formwechselnden Umwandlung im Jahr 2011) ist Gründungskommanditistin der Fonds-KG und Treuhandkommanditistin gewesen, die Musterbeklagte zu 2 hat durch Anwachsung das Vermögen der Gründungskommanditistin HELLESPONT HAMMONIA GmbH & Co. KG übernommen.

Der Musterkläger hat sich im Jahr 2007 mit € 19.000,- zzgl. € 950,- Agio als Treugeber über die Musterbeklagte zu 1 an der Fonds-KG beteiligt.

Grundlage der Emission war der Verkaufsprospekt Anl. K 1. In diesem werden an verschiedenen Stellen die große Erfahrung und der Erfolg der HCI-Gruppe sowie der Hellespont-Gruppe bei der Entwicklung und Betreuung von Schiffsfonds erwähnt.

Nach dem Prospekt sollten die Fondsgelder in einen Tankschiffsneubau fließen, wobei ein Kaufpreis für das Schiff in Höhe von US-$ 38.150.000 zzgl. US-$ 5.750.000 Nebenkosten angegeben war. Die Nebenkosten waren aufgeteilt in Bauzeitfinanzierungskosten des Schiffes von US-$ 2.845.000, Kosten der Bauaufsicht von US-$ 1.709.000 und sonstige Kosten u.a. für Erstausrüstung und Versicherung.

Dabei sollte der Kaufpreis nach dem Prospekt teilweise durch Fremdkapital und zwar mittels eines Schiffshypothekendarlehens von US-$ 31.000.000 sowie eines Kontokorrentkredits von US-$ 1.000.000 aufgebracht werden. Tatsächlich wurden entsprechende Darlehensverträge erst im Dezember 2007 geschlossen. Am 16.05.2007 hatte die HVB über die beabsichtigte Finanzierung des Schiffes ein sog. „Term Sheet“ (Anl. MK 2) ausgestellt, in dem neben den vorgenannten Darlehen auch noch eine Eigenkapitalvorfinanzierung in Höhe von US-$ 12.300.000 vorgesehen war; wegen der Einzelheiten des „Term Sheets“ wird auf Anl. MK 2 Bezug genommen.

Zur Finanzierung enthielt der Prospekt u.a. die folgenden Angaben:

„Finanzierungswährung: 100% US-Dollar (Konvertierung in 25% Japanische Yen geplant)“ (S. 8 Anl. MK 1). Auf S. 14 wurde unter der Überschrift „Fremdfinanzierung“ u.a. ausgeführt: „Für die Finanzierung des Schiffes besteht eine Finanzierungszusage einer deutschen Bank für die Gewährung eines Schiffshypothekendarlehens, eines Zwischenfinanzierungsdarlehens sowie für einen Kontokorrentkredit.“ Weiter war auf S. 34 angegeben: „Es besteht eine Finanzierungszusage für ein Schiffshypothekendarlehen (siehe Tabelle 3). Im Rahmen der Kalkulation ist vorgesehen, dass 25% des zugesagten Schiffshypothekendarlehens in Japanische Yen gewechselt werden.“ Weiter waren in besagter Tabelle 3 Darlehenskonditionen aufgeführt; wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf Anl. MK 1, S. 34 unten).

Wiederum auf S. 14 des Prospekts findet sich der Hinweis: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank die Kreditverträge kündigt. Dies könnte insbesondere bei schweren Leistungsstörungen, wie die nicht erfolgende Rückzahlung des Darlehens, möglich sein.“

Zum Wert des Schiffes nimmt der Prospekt (S. 28) auf ein Bewertungsgutachten aus dem Mai 2007 Bezug, dass unter Annahme einer „uneingeschränkten Verwendung auf dem weltweiten Zeitchartermarkt“ zu einem Verkehrswert von US-$ 60.000.000 gelangt sei, während ein Gutachten aus dem November 2005 zu US-$ 49.000.000 gelangt sei.

Zu diesen, auf Schiffswert und Finanzierung bezogenen Aussagen des Prospekts ist der Musterkläger der Auffassung, das die Bewertung nicht sachgerecht gewesen sei, da ein charterfreies Schiff zu Grunde gelegt worden sei, während zum Zeitpunkt der Prospektierung bereits ein über 7 Jahre laufender Chartervertrag existiert habe.

Die Angabe im Prospekt zu einer Darlehenszusage spiegele dem Anleger unzutreffend vor, dass im Juli 2007 bereits eine bestimmte Finanzierung mit festen Konditionen vereinbart gewesen sei.

Der Musterkläger behauptet hierzu, dass die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft weder bei Veröffentlichung des Verkaufsprospektes am 05.07.2007 noch zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts des Musterklägers am 23.07.2007 eine verbindliche Finanzierungszusage einer deutschen Großbank gehabt habe. Vielmehr habe die Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank (im Folgenden: HVB) der Fondsgesellschaft am 17.07.2007 lediglich unter bestimmten Rahmenbedingungen eine Finanzierung angeboten und dieses Angebot bis zum 10.06.2007 befristet. Dies ergebe sich aus dem – seinem Inhalt nach unstreitigen – „Term Sheet“ der HVB vom 16.05.2007 (Anl. MK 2).

Ausgehend von dem Begriff der „Finanzierungszusage“ habe ein Leser des Prospekts annehmen müssen, dass die Kreditgewährung schon in der Weise gesichert sei, dass die finanzierende Bank sich ohne Auslösung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr aus dem Geschäft zurückziehen könne; auch habe der Kunde auf das Vorliegen einer – hier fehlenden – schriftlichen rechtsverbindlichen Zusage vertrauen können.

Ein Darlehensvertrag (Anl. MK 3) über eine Kreditsumme von US-$ 32.000.000 sei dann - was ebenfalls unstreitig ist – tatsächlich erst am 20.12.2007 mit einem aus der HVB und der Landesbank Hessen-Thüringen bestehenden Konsortium geschlossen worden.

Entgegen der Behauptung der Musterbeklagten sei das „Term Sheet“ Anl. MK 2 gerade nicht rechtsverbindlich. Jedenfalls habe bei Veröffentlichung des Prospekts auch noch die - nach dem Term Sheet unstreitig - erforderliche Dokumentation gefehlt, worauf der Prospekt nicht hinweise. Tatsächlich habe noch bis in den Dezember 2007 die Möglichkeit bestanden, dass die Fondsgesellschaft nicht sämtliche ihr abverlangten Dokumente liefern könnte.

Auf die Verbindlichkeit des „Term Sheets“ könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass zwischen der Fondsgesellschaft und der HVB bestimmte Devisentermingeschäfte schon im Mai und weiter im August 2007 abgeschlossen worden seien; diese würden bestritten. Nach den von der Musterbeklagten zu 2 vorgelegten Unterlagen (Anl. MAG (2) 1 bis 4 seien Termingeschäfte nicht mit der Fondsgesellschaft, sondern mit der Verkäuferin des Schiffes, der MT „Hellespont Providence“ GmbH & Co. KG, getätigt worden. Jedenfalls könnten solche Geschäfte keinesfalls eine verbindliche Finanzierungszusage ersetzen.

Im Rahmen der dann im Dezember 2007 erfolgten Darlehensgewährung habe das Konsortium die Zwangslage der Fondsgeschäftsführung, die dringend die Fremdfinanzierung habe darstellen müssen, erkannt und dahingehend ausgenutzt, dass Vertragsbedingungen vereinbart wurden, die den Banken faktisch die Möglichkeit eingeräumt hätten das Darlehen jederzeit zu kündigen. Insbesondere die Wertsicherungsklausel unter Ziff. 18.3 des Darlehensvertrages habe die Möglichkeit einer Kündigung eröffnet, wenn der Marktwert des Schiffes zu irgendeinem Zeitpunkt unter 125% der Restvaluta des Darlehens sinken sollte und die Fondsgesellschaft sodann nicht binnen 30 Tagen Sondertilgungen leisten oder Zusatzsicherheiten beibringen könnte. Zudem hätten sich die Banken in Ziffer 18.1. des Vertrages das Recht einräumen lassen, das Schiff zu einem von ihnen beliebig zu wählenden Zeitpunkt durch ein Bewertungsunternehmen bewerten zu lassen, wobei für die Bewertung vorgegeben war, dass sie ohne Inspektion des Schiffes auf Grundlage einer marktüblichen Transaktion und ohne Berücksichtigung etwa bestehender Charterverträge durchgeführt werden solle, wobei für die HVB die Möglichkeit bestanden habe, die Bewertungskriterien zu ändern.

Der Fondsgeschäftsführung und den Banken sei klar gewesen, dass der Eintritt dieses Falles - d.h. ein Absacken des Wertes des Schiffes unter 125% der Restvaluta der Darlehen - aufgrund der Volatiliät des Schiffsmarktes nicht unwahrscheinlich gewesen sei.

Auch auf diese Risiken sei im Prospekt nicht hingewiesen worden.

Tatsächlich sei die Wertsicherungsgrenze (= 125% der Restvaluta) so festgelegt worden, dass der Marktwert des Schiffes schon bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 30.12.2007 unter dieser Grenze gelegen habe.

Denn das Schiff sei von der Fondsgeschäftsführung zu einem Kaufpreis ohne Nebenkosten von US-$ 38.150.000 von der MT „Hellespont Providence“ GmbH & Co. KG an die Fondsgesellschaft verkauft worden – da hierin eine Transaktion im Sinne der vereinbarten Bewertungskriterien (Ziffer 18.1 des DV) zu sehen sei, stehe fest, dass das Schiff im Mai 2007 tatsächlich nur einen Wert von US-$ 38.150.000 aufgewiesen habe. Dass der Wert so gering ausgefallen sei, sei der schon vertraglich vereinbarten 7-jährigen Festcharter geschuldet gewesen.

Bei einer Fremdfinanzierung von US-$ 32.000.000 hätte jedoch erst ein Wert von US-$ 40.000.000 genügt, um die Grenzen der LTV-Klausel einzuhalten.

Dies gelte erst recht, wenn man – wie sachlich geboten - die im Term Sheet erwähnte Eigenkapital-Vorfinanzierung von US-$ 12.300.000 hinzurechne, denn dann sei die 125%-Grenze zweifelsfrei schon anfänglich verletzt, da das Schiff tatsächlich weniger als US-$ 55.375.000 wert gewesen sei. Abzustellen sei insoweit zur Wertbestimmung auf die in der Finanzierungszusage vom 16.05.2007 enthaltene (vom entsprechenden Text in Ziffer 18 des späteren Darlehensvertrages abweichende) LTV-Klausel, die nicht an einen Vergleichswert, sondern an den durch den tatsächlichen Kaufpreis feststehenden „Marktwert“ anknüpfe.

Es werde bestritten, dass die Kosten der Erstausrüstung des Schiffes bei mehr aus US-$ 450.000 gelegen hätten (wie ausgewiesen im Kaufvertrag vom 25.05.2007 (Anl. MK 5)).

Im Übrigen sei ein Wert von nahezu US-$ 60.000.000,- wie von den Musterbeklagten behauptet auch unplausibel, da der Verkauf an die Fondsgesellschaft dann ganz deutlich unter Wert erfolgt wäre und sich steuerlich als Teilschenkung dargestellt hätte.

Über Bedeutung und Funktion der LTV-Klausel werde im Prospekt überhaupt nicht aufgeklärt; dies, obwohl die Bedeutung dieser Klausel hier noch dadurch erhöht werde, dass die Banken über die Beauftragung eines Sachverständigen jederzeit einen angeblichen Wert des Schiffes feststellen lassen könnten, ohne dass der Fondsgesellschaft insoweit eine Überprüfungsmöglichkeit zur Verfügung stehe.

Weiter fehle im Prospekt ein Hinweis auf das erhebliche Bearbeitungsentgelt hinsichtlich der Eigenkapitalvorfinanzierung von US-$ 30.750,-.

Der Prospekt verschweige, dass bei Verletzung der nach dem Darlehensvertrag bestehenden Wertsicherungsgrenzen eine Ausschüttungssperre greife. Ebenso hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die HVB sich vorbehalten habe, eine von der Fondsgesellschaft zu bezahlende Hypothekengläubigerinteresse-Versicherung abzuschließen.

Erforderlich gewesen seien weiter Hinweise darauf, dass Zinssicherungs- und Devisengeschäfte über die HVB abzuschließen gewesen seien und dass der Managementvertrag mit der Hellespont Hammonia GmbH & Co. KG nur mit Zustimmung der Bank für die Fondsgesellschaft kündbar gewesen sei.

Schließlich verschweige der Prospekt ein Haftungsrisko, das sich für die Kommanditisten dann ergebe, wenn - was möglich gewesen sei - die Komplementärin aus der Fondsgesellschaft ausscheide und diese sodann ohne Aufnahme einer neuen Vollhafterin fortgesetzt werde, da in diesem Falle eine oHG entstehe.

Mit Beschluss vom 11.06.2015 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele zum Zwecke des Musterentscheids vorgelegt.

1. (1)…

1. (2) Der Verkaufsprospekt „HCI Hellespont Providence“ über eine Beteiligung an der MT Providence GmbH & Co. KG in der Fassung vom 5. Juli 2007 (nachfolgend: „Verkaufsprospekt“) enthält einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige wesentliche Angaben durch folgende Aussagen:

a) „Für die Finanzierung des Schiffes besteht eine Finanzierungszusage einer deutschen Bank für die Gewährung eines Schiffshypothekendarlehens, eines Zwischenfinanzierungsdarlehens sowie für einen Kontokorrentkredit.“

b) „Es besteht eine Finanzierungszusage für ein Schiffshypothekendarlehen, welche der Tabelle 3 auf Seite 34 des Verkaufsprospektes entspricht. Im Rahmen der Kalkulation ist vorgesehen, dass 25 % des zugesagten Schiffshypothekendarlehens in Japanische Yen gewechselt werden.“

c) „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank die Kreditverträge kündigt. Dies könnte insbesondere bei schweren Leistungsstörungen, wie die nicht erfolgende Rückzahlung der Darlehen, möglich sein.“

2. Zwischen den Treugebern der MT Providence GmbH & Co KG und den Beklagten ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustandegekommen.

3. Die Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 2 unterfällt den § 311 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

4. Die Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 stehen in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung.

5. Die spezialgesetzliche Verjährung verdrängt nicht die für Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 geltende Regelverjährung des BGB.

6. Die Verwendung des genannten Verkaufsprospekts stellt Verletzungen von Pflichten durch die Beklagten gegenüber den Treugebern der MT Providence GmbH & Co. KG dar.

7. Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3.

8. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch für Pflichtverletzungen der Beklagten im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3.

9. Ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der MT Providence GmbH & Co. KG auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des Feststellungsziels Ziffer 3 dar.

10. Die Beklagten mussten die Treugeber der MT Providence GmbH & Co. KG vor und/oder nach Vertragsschluss darüber informieren, dass

(1) die Finanzierung der MT „Hellespont Providence“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher mit einem Bankenkonsortium, bestehend aus mehreren Kreditinstituten, abgeschlossen wurde und/oder

(2) die Finanzierung der MT „Hellespont Providence“ auf Grundlage eines Darlehensvertrages erfolgt, welcher dem Darlehensgeber das Recht einräumt, von der MT „Providence“ GmbH & Co. KG Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten zu verlangen, sollte der Marktwert der MT „Hellespont Providence“ während der Darlehenslaufzeit auf unter 125 Prozent der jeweiligen Darlehensvaluta sinken und/oder

(3) der Marktwert der MT „Hellespont Providence“ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages (20.12.2007) unter 125 Prozent der Darlehensvaluta liegt.

Mit Beschluss vom 02.02.2016 hat der Senat den Musterkläger bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 hat der Musterkläger beantragt, das Feststellungsziel zu Ziffer 1, Abs. 2 des Vorlagebeschlusses dahingehend zu ergänzen, dass

der Verkaufsprospekt auch „irreführende“ Angaben durch die dann in den folgenden Ziffern zitierten Aussagen enthalte.

Der Musterkläger ist weiter der Auffassung, dass der Verkaufsprospekt auch einen Hinweis darauf habe enthalten müssen, dass die Finanzierungszusage vom 16.05.2007 unter dem Vorbehalt der Einigung über eine noch vorzulegende Dokumentation gestanden habe; weiter wären auch Hinweise auf den konkreten Inhalt der Finanzierungszusage hinsichtlich der abweichend vom späteren Darlehensvertrag gestalteten LTV-Klausel, der auch hierauf bezogen schon anfänglich gegebenen Verletzung der Wertgrenzen dieser Klausel und die näheren Bedingungen der Finanzierungszusage erforderlich gewesen. Schließlich fehlten Hinweise auf die Möglichkeit einer persönlichen, die Haftsumme überschreitenden Haftung der Treugeber in bestimmten Fällen.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 hat der Musterkläger daher beantragt,

das Musterverfahren um weitere Feststellungsziele gem. § 15 Abs. 1 KapMuG zu erweitern, nämlich:

Feststellungsziel 11

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da (jeweils und/oder)

a) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Finanzierungszusage vom 21.05.2007 unter dem Vorbehalt der Einigung über die „noch vorzulegende Dokumentation“ (sog. „Dokumentationsvorbehalt“) stand;

b) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Bedingungen für den Schiffshypothekenkredit, den Kontokorrentkredit und das Zwischenfinanzierungsdarlehen (im Folgenden: „Darlehensbedingungen“), welche Gegenstand der Finanzierungszusage vom 21.05.2007 sind, der Bank das Recht einräumen, von der Fondsgesellschaft Sondertilgungen und Zusatzsicherheiten zu verlangen, sollte der Marktwert des Schiffes unter 125% der jeweiligen Darlehensvaluta fallen (“Unterschreiten der Wertsicherungsgrenze“);

c) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Wertuntergrenze zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung (05.07.2007) bereits im Sinne von Feststellungsziel. 11 lit. b unterschritten war;

d) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass sich der Marktwert des Schiffes nur um US-$ 3,225 Mio. reduzieren muss, damit die Wertuntergrenze im Sinne von Feststellungsziel 11 lit. b unterschritten wird;

e) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Darlehensbedingungen im Sinne von Fz. 11 lit. b vorsehen, dass im Fall der Unterschreitung der Wertsicherungsgrenze im Sinne von Fz. 11 lit. b keine Ausschüttungen an die Anleger erfolgen dürfen;

f) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Darlehensbedingungen im Sinne von Fz. 11 lit. b vorsehen, dass sämtliche Zinssicherungen und Devisentermingeschäfte für das zu finanzierende Schiff über die Bank abzuwickeln und im Rahmen einer erstrangigen Schiffshypothek abzusichern sind;

g) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Finanzierungszusage vom 21.05.2007 hinsichtlich des Zwischenfinanzierungsdarlehens im Sinne von Fz. 11 lit b ein Bearbeitungsentgelt für die Bank in Höhe von 0,25% des Darlehensbetrages voraussetzt;

h) die Bank sich im Rahmen der Finanzierungszusage vom 21.05.2007 vorbehalten hat, in ihrem Namen und zu ihren Gunsten eine sogenannte Hypothekeninteressen-Versicherung (Mortgagee's Interest Insurance) abzuschließen und die Fondsgesellschaft sich der Bank gegenüber verpflichtet, die Prämien dieser Versicherung zu zahlen;

i) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Darlehensbedingungen im Sinne von Fz. 11 lit. b vorsehen, dass der Managementvertrag mit der Fondsverwaltung (Hellespont Hammonia GmbH & Co. Kg) ohne Zustimmung der Bank nicht gekündigt werden darf;

j) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass der Umstand, dass ein Anleger der MT Providence GmbH & Co. KG (“Beteiligungsgesellschaft“) über seine Haftsumme hinaus mit seinem weiteren Vermögen haften könnte, nicht nur in dem Fall denkbar ist, dass ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht bestehende Haftungsbegrenzung nicht anerkennt;

k) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass nicht auszuschließen ist, dass die Treugeber der Beteiligungsgesellschaft für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haften, (insbesondere) wenn die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Beteiligungsgesellschaft ausscheidet.

Weiter meint der Musterkläger, dass im Verkaufsprospekt darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass die Beteiligungsgesellschaft ein bestimmtes SWAP-Geschäft der MT „Hellespont Providence“ GmbH & Co. KG übernommen habe; dass der Prospekt nicht hinreichend auf Risiken aus bestimmten SWAP-Geschäften hinweise und dass schließlich auch ein Hinweis auf die bestehenden personellen Verflechtungen bezüglich der Herren Kai-Kristian Meyer und Georg von Oldershausen fehle.

Dabei hat der Musterkläger ausdrücklich (S. 2 unten des Schriftsatzes vom 27.09.2017) das Zustandekommen der fraglichen Termingeschäfte (vgl. Anl. MAG 1 – 5) sowie deren von den Beklagten behauptete Übertragung von der MT „Hellespont Providence“ GmbH & Co. KG auf die MT „Providence“ GmbH & Co. KG (mit der Vereinbarung Anl. MB 2) mit Nichtwissen bestritten.

Nur hilfsweise macht sich der Musterkläger den Vortrag zum Zustandekommen dieser Verträge und zu ihrer Übertragung auf die MT „Providence“ GmbH & Co. KG zu eigen. Er behauptet insoweit dass die SWAP-Verträge mit den Nummern 316735 und 316726 isoliert – nämlich ohne schon bestehenden Darlehensvertrag bzw. verbindliche Finanzierungszusage, auf den/die sie Bezug nehmen würden – mit einem ganz erheblichen spekulativen Risiko belastet gewesen seien, weshalb im Prospekt auf dieses Risiko hinzuweisen gewesen wäre. Insbesondere ergebe sich nach der Struktur des SWAPs gem. Anl. MAG 2 und 3 für die Fondsgesellschaft ein Risiko daraus, dass die Bank Zahler des variablen Betrages sei und insoweit ein Absinken des Basis-Satzes (also des 3-Monats-USD (bzw. JPY)-LIBOR-BBA) in den negativen Bereich zu zusätzlichen Zahlungspflichten der Fonds-Gesellschaft hätte führen können.

Schließlich ist der Musterkläger der Auffassung, dass auf in den Personen der Herren Meyer und von Oldershausen bestehende personelle Verflechtungen bzw. drohende Interessenkollisionen hinzuweisen gewesen wäre.

Beide Herren seien bei Veröffentlichung des Prospekts Geschäftsführer der Komplementärin (nämlich der MT Hellespont Tanker GmbH), der Verkäufergesellschaft des Schiffes, gewesen. Zugleich seien beide Herren ab Oktober 2006 auch Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft (der MT Providence GmbH) gewesen. Diese Verflechtung lege der Prospekt nicht offen, vielmehr werde auf S. 67 zur MT Providence GmbH unzutreffend behauptet, dass die Geschäftsführer Meyer sowie Burgemeister, die beide auch für die mit dem Vertrieb betraute HCI GmbH, ansonsten aber nicht für Unternehmen tätig seien, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Leistungen erbrächten. Die damit bestehende Gefahr einer Interessenkollision habe sich auch verwirklicht, da nach dem Kaufvertrag vom 25.05.2007 (Anl. MK 5) die Fondsgesellschaft als Käuferin einen „Bonus“ in Höhe von US-$ 186.000,- gezahlt habe. Diese Sonderzuwendung habe offengelegt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 hat der Musterkläger daher weiter beantragt,

das Musterverfahren um weitere Feststellungsziele gem. § 15 Abs. 1 KapMuG zu erweitern, nämlich:

Feststellungsziel 11

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da (jeweils und/oder)

….

l) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Beteiligungsgesellschaft mit Transferbestätigung vom 03.07.2007 das Zinssatzswapgeschäft Nr. 316735 der MT „Hellespont Providence“ GmbH & Co. KG übernommen hat;

m) der Verkaufsprospekt nicht darauf hinweist, dass die Beteiligungsgesellschaft mit Transferbestätigung vom 05.07.2007 das Zinssatzswapgeschäft Nr. 316736 der MT „Hellespont Providence“ GmbH & Co. KG übernommen hat;

n) der Verkaufsprospekt nicht auf das mit den Zinssatzswapgeschäften Nr, 316735 und Nr. 316726 verbundene(n) Kredit- und oder Marktpreisrisiko hinweist;

o) der Verkaufsprospekt nicht und/oder unrichtig auf die personellen Verflechtungen in der Person des Herrn Kai-Kristian Meyer und des Herrn Georg von Oldershausen hinweist.

Die Musterbeklagten und die Nebenintervenientin beantragen,

die Anträge des Musterklägers zurückzuweisen.

Die Musterbeklagte zu 1 meint, die Feststellungsziele zu 2, 3 und 7 bezögen sich auf im jeweiligen Einzelfall zu klärende Fragen; die Feststellungsziele zu 4 und 8 seien nicht entscheidungserheblich, da der Musterkläger keine Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend mache. Das Feststellungsziel zu 6 sei zu unbestimmt, die Ziele zu 9 und 10 bezögen sich auf Sachverhalte nach Vertragsschluss und könnten daher hier nicht entscheidungserheblich sein. Hinsichtlich aller dieser Feststellungsziele entfalte der landgerichtliche Vorlagebeschluss keine Bindungswirkung.

Hinsichtlich der Finanzierungszusage treffe der klägerische Vortrag nicht zu. Das Term Sheet Anl. MK 2 sei eine verbindliche Zusage; i.Ü. weise der Prospekt auch auf das Risiko hin, dass ein zugesagtes Darlehen nicht oder nicht vollständig ausgezahlt werden könne (Anl. MK 1, S. 15). Dass die Zusage verbindlich sei, werde auch durch den dem Darlehensvertrag anhängenden und mit dem 30.06.2007 beginnenden Repayment Schedule bestätigt.

Der Dokumentationsvorbehalt stelle ein nicht aufklärungspflichtiges Detail der Finanzierung dar; jedem Anleger sei zudem bekannt, dass Darlehen dieser Größenordnung regelmäßig umfangreiche Vertragswerke zu Grunde lägen. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausschüttungssperre bei Bestehen nicht befriedigter fälliger Forderungen der finanzierenden Banken und deren Mitspracherecht bei einem Austausch des Managements.

Auch auf die Gebühr für die Eigenkapitalvorfinanzierung habe nicht explizit hingewiesen werden müssen, da auf S. 35 des Prospekts erwähnt werde, dass „voraussichtlich“ Gebühren anfallen würden; abgesehen davon sei der Betrag von US-$ 30.750,- nicht wesentlich.

Die LTV-Klausel sei absolut marktüblich, wie sich auch aus den AGB anderer Schiffsfinanzierer (Anl. MB 4 und 5) ergebe. Schon § 490 BGB zeige, dass auf ein Kündigungsrecht des Fremdfinanzierers bei Leistungsstörungen nicht hingewiesen werden müsse. Auch ein Hinweis auf das Recht der Bank zur Bewertung des Schiffes durch einen Sachverständigen sei nicht erforderlich, dieser könne ein Schiff verlässlich bewerten.

Damit habe erst recht auch nicht auf die in der Finanzierungszusage enthaltene LTV-Klausel hingewiesen werden müssen. Der „Wertpuffer“ von 125% der Restdarlehensvaluta sei mit Rücksicht auf potentielle Kosten der Verwertung der Sicherheit angebracht und absolut üblich.

Hinsichtlich der Angaben zur Teilvalutierung der Fremdfinanzierung in Yen liege ebenfalls kein Fehler vor, diese sei tatsächlich beabsichtigt gewesen.

Nicht gesondert aufklärungspflichtig sei gewesen, dass es letztlich zu einer Konsortialfinanzierung gekommen sei.

Hinsichtlich der Frage des Marktwertes des Schiffes schließt sich die Musterbeklagte zu 1 dem Vortrag der Musterbeklagten zu 2 (s.u.) an.

Hinweise auf ein Haftungsrisiko bei Ausscheiden der Komplementärin seien schon nicht erforderlich, da die Umwandlung in eine oHG in diesem Fall nur dann erfolge, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft willentlich fortsetzten.

Damit seien auch die Feststellungen zu Ziffer 2 und 9 nicht zu treffen, da der Prospekt fehlerfrei sei.

Soweit aufklärungspflichtige Verflechtungen bestünden, seien diese offengelegt worden: Zu Herrn Meyer finde sich auf S. 66 des Prospektes der Hinweis, dass dieser auch Geschäftsführer der Komplementärin der Verkäufergesellschaft sei. Herr von Oldershausen sei beim Kauf des Schiffes nicht für die Verkäufergesellschaft aufgetreten, sondern vielmehr unmittelbar nach Herausgabe des Prospektes aus der Geschäftsführung der Komplementärin der Verkäufergesellschaft (also der MT „Hellespont Tanker“ GmbH) ausgeschieden.

Eine Interessenkollision habe sich entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht verwirklicht, bei dem im Kaufvertrag erwähnten „bonus“ habe es sich hier wie regelmäßig um die bei solchen Kaufverträgen zu tragenden legal fees, Registrierungskosten oder Werftboni gehandelt, nicht um einen Zufluss an Herrn Meyer oder Herrn von Oldershausen.

Die Musterbeklagte zu 2 ist der Auffassung, dass die Feststellungsziele zu Ziffer 1 (2) lit. a – c und 5 unbegründet seien, da die behaupteten Prospektfehler tatsächlich nicht vorlägen.

Die Musterbeklagte zu 2 behauptet, dass die HVB im Mai 2007, wie im Term Sheet Anl. MK 2 niedergelegt, bereits eine feste Finanzierungszusage gegeben habe, die Befristung auf den 10.06.2007 habe keine Rolle gespielt. Dies werde insbesondere dadurch dokumentiert, dass die HVB und die Fondsgesellschaft vor und nach Unterzeichnung des Term Sheets bereits diverse (Währungs)-Kurs- bzw Zinssicherungsgeschäfte abgeschlossen hätten, nämlich am 02.05., 10.05., und 02.08.2007 (Anl. MAG (2) 1 – 4).

In der Bankenpraxis enthalte ein Term Sheet wie die hier vorliegende Anl. MK2 die Aussage, dass die Genehmigung des Kreditvergabeausschusses der Bank vorliege. Tatsächlich sei der Darlehensvertrag dann ja auch zu den Konditionen des Term Sheets geschlossen worden. Der Sachvortrag des Musterklägers sei insoweit sogar widersprüchlich, da er selbst ein dem Darlehensvertrag anhängendes Repayment Schedule vorgelegt habe, nach dem die erste Tilgungsrate schon für den 30.06.2006 und weitere Tilgungsraten sodann jeweils zu Quartalsultimo vorgesehen gewesen seien, d.h. eben auch schon vor Abschluss des Darlehensvertrages.

Nichts anderes folge aus dem im Term Sheet enthaltenen Dokumentationsvorbehalt, da es sich hierbei nicht um einen für die Information der Anleger wesentlichen Umstand gehandelt habe. Soweit der Musterkläger meine, dass es die Bank aufgrund dieses Vorbehaltes in der Hand gehabt habe, die Finanzierungszusage durch willkürliche Nachforderung von Dokumenten zu Fall zu bringen, sei dies kein irgendwie realistisches Szenario, sondern lediglich bloße Spekulation.

Die Musterbeklagte zu 2 ist der Auffassung, dass auf die in Kreditverträgen allgemein übliche LTV-Klausel nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Sie sei in Ziffer 13.2. der AGB-Banken vorgesehen und gehe letztlich nicht weiter als schon die gesetzliche Regelung des § 490 Abs.1 BGB. Dies gelte erst recht für die in der Finanzierungszusage Anl. MK 2 enthaltene LTV-Klausel.

Der Vortrag des Musterklägers zum Wert des Schiffes bei Ablieferung sei falsch. Der Kläger setze unzulässig Kaufpreis und tatsächlichen Wert des Schiffes gleich.

Zum „nackten“ Kaufpreis von US-$ 38.150.000 seien zunächst jedenfalls die vom Musterkläger genannten Nebenkosten hinzuzurechnen, da der vorgenannte Preis sich auf ein nicht ausgerüstetes Schiff bezogen habe.

Die LTV-Klausel wäre erst ausgelöst worden, wenn der Wert des Schiffes tatsächlich unter US-$ 31.000.000 x 125% = US-$ 38.750.000 gelegen hätte. Schon der unter Hinzurechnung der Nebenkosten anzusetzende Wert liege damit höher. Tatsächlich sei jedoch nach der LTV-Klausel in Ziffer 18.3. des Darlehensvertrages nicht ein individuell erzielter Kaufpreis, sondern der Marktwert des Schiffes maßgeblich. Dieser aber habe 2007 bei US-$ 58.600.000 und 2008 bei US-$ 59.900.000 gelegen, wie sich aus dem Salamon Bulker Report aus dem Juni 2010 (Anl. MAG (2-5) ergebe. Der Musterkläger habe die sachverständige Bewertung mit US-$ 60.000.000,- nicht substantiiert angegriffen, zumal er auch zu den von Beklagtenseite für 2007 und 2008 vorgetragenen Vergleichswerten von US-$ 58.600.000,- und US-$ 59.900.000,- nichts vorgebracht habe. Soweit der Musterkläger beanstande, dass der Gutachter offenbar ein charterfreies Schiff zu Grunde gelegt habe, habe er nicht substantiiert vorgetragen, dass der bestehende langfristige Chartervertrag den Marktwert des Schiffes tatsächlich beeinträchtigt habe.

Ziffer 18.1. des Darlehensvertrages stelle der Sache nach eben auf die Vergleichswertmethode (und nicht den Sach- oder Ertragswert) ab. Unter Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Bank sei dies die allein sinnvolle Bewertungsmethode, da für sie maßgeblich sein müsse, welchen Preis das Schiff im Falle einer Verwertung am Markt jeweils aktuell erzielen könne.

Entgegen der Auffassung des Musterklägers könne als Bezugswert auch nicht ein Darlehensbetrag von US-$ 44.300.000,- angesetzt werden, da die Eigenkapitalvorfinanzierung tatsächlich nur in Höhe von US-$ 1.100.000,- in Anspruch genommen worden sei. Im Übrigen habe sich die Wertsicherungsklausel des Darlehensvertrages aus dem Dezember 2007 ohnehin nur auf die endgültige Schiffsfinanzierung in Höhe von US-$ 32.000.000,- bezogen, womit die 125%-Grenze schon bei einem Schiffswert von US-$ 40.000.000,- gewahrt gewesen sei. Der Kaufpreis von US-$ 38.150.000,- entspreche im Übrigen nicht dem Marktwert im Sinne der Wertsicherungsklausel.

Zudem würde die HVB das Term Sheet nicht herausgelegt haben, wenn die LTV-Klausel zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon verletzt gewesen sein sollte.

Im Zusammenhang mit der Wertsicherungsklausel sei auch ein Hinweis darauf nicht erforderlich, dass Ausschüttungen nicht erfolgen können, wenn die finanzierende Bank noch ausstehende fällige Forderungen habe – es sei eine Banalität und jedem Anleger bekannt, dass ein Gesellschafter nur auf Liquidität zugreifen könne, wenn diese nicht von der Gesellschaft benötigt werde, um fällige Forderungen Dritter, insbesondere der Fremdkapitalgeber, zu bedienen.

Hinweise auf Zinssicherungs- und Devisengeschäfte seien nicht erforderlich gewesen, da aus ihnen kein anlage- oder anlegergefährdendes Risiko habe resultieren könne.

Ein Hinweis auf das Bearbeitungsentgelt für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung in Höhe von 0,25% sei nicht geschuldet gewesen: Der Prospekt weise zutreffend auf die Gebühren für die Bereitstellung des Fremdkapitals hin, ob daneben eine Eigenkapitalvorfinanzierung überhaupt nötig werden würde, habe nicht festgestanden, zudem sei der in Rede stehende Betrag von weniger als 0,1% der Investitionssumme nicht erheblich.

Bei der Hypothekeninteressenversicherung handele es sich um ein nicht aufklärungspflichtiges Detail der Finanzierung, zudem komme diese Versicherung der Anlagegesellschaft und damit auch den Anlegern zu Gute.

Auch das Erfordernis der Einholung einer Zustimmung der finanzierenden Bank bei Entlassung des Managements sei ein bloßes Detail der Finanzierungsbedingungen; zudem könne sich hier keine Gefährdung der Anlegerinteressen ergeben, da Bank und Anleger in gleicher Weise an einem effektiven Management interessiert seien.

Der Hinweis auf ein Haftungsrisiko, sofern ausländische Gerichte die Haftungsbegrenzungen nicht anerkennen würden, sei zutreffend und ausreichend; bei Ausscheiden der Komplementärin hätten die Anleger es in der Hand, eine neue Komplementärin zu wählen; zudem sei dieses Risiko theoretischer Natur und schlichte Folge der unternehmerischen Beteiligung an einer KG.

Die Vorlagefrage zu Ziffer 2 sei mangels Klärungsbedürfnis unbegründet, die Vorlagefragen zu 3 – 5 bezögen sich auf abstrakte Rechtsfragen, womit gleichfalls ein Klärungsbedürfnis mangels eines Zusammenhangs zu der konkreten Kapitalmarktinformation (dem Prospekt Anl. MK 1) fehle. Gleiches gelte für die Feststellungsziele zu 7 und 8.

Die Vorlagefrage zu Ziffer 9 sprenge den Rahmen eines KapMuG-Verfahrens, stehe im Widerspruch zum Feststellungsziel 3 und sei schließlich mit der Rechtsfigur der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht vereinbar, da nach Beitritt des Anlegers hieraus keine Aufklärungspflichten mehr folgten.

Gleiches gelte für die Ziele zu Ziffer 10 (1) und (2). Der Antrag zu Ziffer 10 (3) sei unbegründet, weil eben keine Pflicht zur Aufklärung über die LTV-Klausel bestehe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Sievers, Isernhagen und von Oldershausen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2017 Bezug genommen.

Den Anträgen des Musterklägers nach § 15 KapMuG hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.10.2017 und 09.11.2017 entsprochen.

II.

Feststellungsziele zu Ziff. 1. (2) lit. a und b

Die begehrten Feststellungen zu Ziffer 1. (2) lit. a und b des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses sind nicht zu treffen, die Angaben im Prospekt Anl. MK 1 zu einer „Zusage“ der Fremdfinanzierung erweisen sich nicht als falsch, irreführend oder unvollständig im Sinne des § 1 Abs. 1 KapMuG.

Ein Prospekt ist unrichtig, wenn er nicht richtig und vollständig über sämtliche Umstände informiert, die für die zu treffende Anlageentscheidung von Bedeutung sind:

„Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v.3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).“ (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2009 – II ZR 15/08 –, Rn. 18, juris). Damit müssen insbesondere anleger- und anlagegefährdende Risiken im Prospekt vollständig und verständlich dargestellt werden.

In diesem Sinne folgt zunächst ein Mangel des Prospektes nicht schon daraus, dass ein Darlehensvertrag unstreitig erst im Dezember 2007 geschlossen wurde – in den fraglichen Passagen des Prospektes ist gerade nicht von einem Darlehensvertrag, sondern eben von einer „Zusage“ die Rede. Damit aber wird allgemeinverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtlich bindender, die Einzelheiten der Fremdfinanzierung regelnder Vertrag eben noch nicht vorlag. Vielmehr wird ein verständiger Leser des Prospekts nach Auffassung des Senats die beiden fraglichen Passagen im Prospekt dahingehend verstehen, dass eine Bank ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Gewährung der näher dargestellten Fremdfinanzierung erklärt hatte, was dem Term Sheet Anl. MK 2 ohne weiteres entnommen werden kann.

Allerdings ist dem Musterkläger darin beizutreten, dass der Begriff der „Zusage“ - nach der Definition des „Duden“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Zusage) die „Zusicherung, sich in einer bestimmten Angelegenheit jemandes Wünschen entsprechend zu verhalten“ - aus Sicht eines Anlegers eben auch nicht im Sinne einer bloßen Absichtserklärung verstanden werden wird, sondern schon in dem Sinne, dass der spätere Darlehensnehmer, also die Fondsgesellschaft, sich auf die Erklärung der Bank auch verlassen, d.h. jedenfalls mit hoher Sicherheit davon ausgehen könne, dass die Kredite auch tatsächlich gewährt werden würden.

Allerdings sprechen insoweit zunächst der Text des „Term Sheets“ Anl. MK 2, der auf S. 4 eine „Befristung….bis zum 10. Juni 2007“ enthält, sowie der Umstand, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich erst im Dezember 2007 geschlossen wurde, für die Behauptung des Musterklägers, dass eine in diesem Sinne verbindliche „Zusage“ eben noch nicht vorlag. In die gleiche Richtung deutet der Umstand, dass im Term Sheet „sonstige Bedingungen“ enthalten sind, die vor Abschluss eines Darlehensvertrages noch erst herbeizuführen waren, insbesondere die Verpflichtung zur Aufnahme der üblichen Covenants in die Verträge und die Erstellung einer Dokumentation.

Die Beweiskraft dieser Urkunde haben die Musterbeklagten jedoch widerlegen können; die Vernehmung der Zeugen Sievers, Isernhagen und von Oldershausen hat ergeben, dass der Term Sheet in der konkreten Situation seiner Erteilung im Sommer 2007 aus Sicht der für die Musterbeklagten handelnden Personen tatsächlich mit hoher Sicherheit die Gewähr dafür bot, dass die HVB die „zugesagte“ Finanzierung auch tatsächlich gewähren würde.

Die Aussage des Zeugen von Oldershausen, der nur noch wenige konkrete Erinnerungen an die Vorgänge betreffend die Finanzierung dieses Tankers hatte, war insoweit wenig ergiebig - immerhin hat aber auch dieser Zeuge angegeben, dass der Term Sheet zwar nur während seiner Laufzeit tatsächlich verbindlich gewesen sei und sich durchaus noch gewisse Veränderungen ergeben konnten, die Bank aber grundsätzlich schon an ihre Zusage gebunden gewesen sei. Auch sei die Geschäftsbeziehung zur HVB seinerzeit sehr gut gewesen, weshalb tatsächlich die Frage der Verbindlichkeit des Term Sheets nie aufgekommen sei und vielmehr die Finanzierung bei diesem Schiff - dem letzten einer Serie von sechs - in genau gleicher Weise abgelaufen sei, wie bei den Vorgängerbauten. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass es nach seiner Erinnerung nie dazu gekommen sei, dass eine Schiffsfinanzierung daran gescheitert sei, dass bestimmte Dokumente nicht hätten besorgt werden können.

Der seinerzeit bei der HVB als Prokurist leitend für die Schiffsfinanzierung zuständige Zeuge Isernhagen hat ausgesagt, dass die hier fragliche Finanzierung nicht von anderen Fällen abgewichen sei. Der Term Sheet sei schon mit gewissen Vorbehalten belegt, d.h., dass es zur endgültigen Finanzierung nur kommen konnte, wenn die niedergelegten Bedingungen eingetreten seien; auch habe die Bank grundsätzlich nach Ablauf der Befristung des Term Sheets sehr wohl noch aus der Finanzierung aussteigen können. Vor dem Hintergrund des Schiffbaubooms im Jahre 2007 sei es jedoch sehr unwahrscheinlich gewesen, dass die Bank sich zurückgezogen hätte, tatsächlich konnte sich der Zeuge nur an einen einzigen Sachverhalt erinnern, in dem die Bank einen Term Sheet nicht honoriert habe. Tatsächlich könne man eine solche Erklärung - wenn denn die niedergelegten Bedingungen eingehalten würden - schon als Zusage werten.

Der Zeuge Sievers schließlich, der nach seinen Angaben 2007 als Kreditsachbearbeiter für das Engagement MT Hellespont Providence zuständig war, hat erklärt, dass es sich bei dem Term Sheet der Sache nach um eine Absichtserklärung der Bank handele, diese sich also „theoretisch“ durchaus nach Ablauf der Befristung aus dem Projekt habe zurückziehen können. Tatsächlich habe es solche Fälle nach Ausbruch der Schifffahrtskrise auch gegeben, von der im Jahre 2007 jedoch noch nicht die Rede gewesen sei. Bezogen auf das konkrete Projekt der MT Hellespont Providence sei dies auch nie ein Thema gewesen und mit Rücksicht darauf, dass ein solcher „Ausstieg“ für die Bank einen Reputationsschaden ausgelöst hätte, konnte sich der Zeuge „eigentlich nicht vorstellen, dass die Bank ausgestiegen wäre...“. An einer fehlenden Dokumentation sei nach seiner Erinnerung nie eine Schiffsfinanzierung gescheitert, „wenn sich da Themen ergaben, dann ...(sei) eben von den“ (von der Bank) „beauftragten Anwälten bei Kunden nachgefragt“ worden. Schließlich seien auch im Nachgang zum Term Sheet abgeschlossene Sicherungsgeschäfte „schon Teil der Darlehenszusage“, tatsächlich sei nach seiner Erinnerung im Jahre 2007 regelmäßig mit einer Absicherung durch SWAPs gearbeitet worden.

Bei einer Gesamtwürdigung dieser Angaben der Zeugen, an deren Glaubhaftigkeit der Senat ebenso wie an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit keine Zweifel hat, ist zwar in der Tat davon auszugehen, dass die HVB sich nach Ablauf der in der Urkunde niedergelegten Frist noch aus der Finanzierung der MT Hellespont Providence hätte zurückziehen können - allerdings handelte es sich hierbei aus der Sicht der Beteiligten zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts um ein nur theoretisches Risiko: Die Finanzierung wich nicht von fünf bereits erfolgten Kreditgewährungen ab, sie fand auf dem Höhepunkt des Schiffbaubooms statt, womit für die Bank keinerlei Veranlassung bestand, gerade dieses Geschäft nicht wahrzunehmen, schließlich wäre ein „Ausstieg“ für die Bank rufschädigend gewesen und war nach der Erinnerung aller drei Zeugen auch tatsächlich nie ein Thema. Schon hiernach stellt sich der Gebrauch des Begriffs der „Zusage“ der Finanzierung im Prospekt nicht als falsch, irreführend oder unvollständig dar - nach Erwartung aller Beteiligten war in der Tat davon auszugehen, dass die Bank ihre „Absichtserklärung“ im Term Sheet auch honorieren würde.

Die Angaben der Zeugen werden zudem durch die tatsächlichen Abläufe gestützt: Ausweislich der Urkunden Anl. MAG (2) 1 – 4 wurden zwischen der MT Hellespont Providence GmbH & Co. KG und der HVB bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages im Dezember 2007 Kurs- bzw. Zinssicherungsgeschäfte geschlossen wurden, die nicht sinnvoll gewesen wären, wenn nicht tatsächlich ein US-$-Darlehen zwischen den Parteien wenn nicht final vertraglich vereinbart, so doch wenigstens „zugesagt“ war und die handelnden Personen auch tatsächlich fest erwarteten, dass es zur Valutierung des Darlehens kommen würde. Dies gilt insbesondere für den langfristigen Zinssatzswap mit Bezugsbeträgen in US-$, die beginnend mit dem Januar 2008 bis September 2014 ratierlich von 11,6 auf 4,8 Millionen US-$ fallen sollten.

Weiter ist nicht zu verkennen, dass der im Dezember 2007 geschlossene Darlehensvertrag (Anl. MK 6) hinsichtlich Laufzeit, Rückzahlung (Anl. MK 6, S. 18, Clause 7 „Repayment“) und Zinssätzen (Anl. MK 6, S. 6, sub. „Margin 1“) den Vorgaben des Term Sheets entspricht. Auch der Umstand, dass die im Darlehensvertrag als Agent auftretende HVB das Darlehen syndiziert hatte, stellt insoweit keine relevante Abweichung dar, da auch diese Möglichkeit (nämlich einer Ausplatzierung von bis zu 50%) im Term Sheet schon vorbehalten war (Anl. MK 2).

Feststellungsziel zu Ziffer 1. (2)lit. c

Die begehrte Feststellung zu Ziffer 1. (2) lit. C des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses ist nicht zu treffen.

Auch dieser Hinweis auf ein Kündigungsrecht der Bank (S. 14, rechte Spalte, 3. Absatz des Prospekts “„Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank die Kreditverträge kündigt. Dies könnte insbesondere bei schweren Leistungsstörungen, wie die nicht erfolgende Rückzahlung des Darlehens, möglich sein. In solchen Fällen könnte die finanzierende Bank ihre dafür bestellten Sicherheiten verwerten, z.B. in Form eines zwangsweisen Verkaufs des Schiffes. dies führt ggf. zur Liquidation der Schiffsgesellschaft.“) ist weder fehlerhaft noch irreführend oder unvollständig.

Der vom Musterkläger hier in vermisste Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel aus der sich maßgeblich ein Kündigungsrecht für die Bank habe ergeben können (im Folgenden: LTV-Klausel) ist weder nach den Besonderheiten des vorliegenden Prospektes (insbesondere den tatsächlichen Wertverhältnisse) (dazu a), noch grundsätzlich erforderlich (dazu b).

a) Es kann dahinstehen, ob ein Hinweis auf die LTV-Klausel jedenfalls in solchen Fällen erfolgen muss, in denen die Grenze, jenseits derer die Fremdkapitalgeber zur Nachforderung von Sicherheiten oder sogar zu Kündigungen berechtigt sind, schon im Moment der Prospektherausgabe unterschritten ist.

Allerdings können sich die Musterbeklagten insoweit nicht darauf zurückziehen, dass der Darlehensvertrag noch nicht geschlossen und damit auch die Regelungen der Ziffer 18 dieses Vertrages bei Herausgabe des Prospektes noch gar nicht gültig gewesen seien. Die Musterbeklagten selbst weisen zu Recht darauf hin, dass die fraglichen Regelungen bei Schiffsfinanzierungen absolut branchenüblich seien, es ist gerichtsbekannt, dass derartige covenants nahezu wortgleich bei der Schiffsfinanzierung von den Banken vereinbart werden. Auch das Term Sheet weist folgerichtig darauf hin, dass im Darlehensvertrag die bei Schiffsfinanzierungen üblichen Klauseln Verwendung finden sollen (Anl. MK 2, S. 4).

Der Musterkläger hat jedoch schon nicht schlüssig dargelegt, dass die 125%-Grenze schon bei Herausgabe des Prospektes tatsächlich unterschritten gewesen sei, insbesondere hat er nicht schlüssig vorgetragen, dass der im Prospekt genannte Wert des Schiffes von US-$ 60.000.000 tatsächlich unzutreffend gewesen sei.

Der Musterkläger selbst trägt vor, dass in Ziffer 18.1.f des Darlehensvertrages für die Ermittlung des Wertes, der gem. Ziffer 18.3. auch für die Anwendung der LTV-Klausel maßgeblich ist, auf ein bestimmtes Wertermittlungsverfahren Bezug genommen wird.

Hierbei handelt es sich nach dem Wortlaut der Klausel aber um ein Vergleichswertverfahren, das abzustellen hat auf einen Verkauf des Schiffs unter (nach deutscher Terminologie) „unverbundenen Dritten“ („arm‘s-length-transaction“). Damit aber ist der konkret vereinbarte Preis, zu dem die Fondsgesellschaft das Schiff von einer ihr verbundenen Gesellschaft erworben hat, entgegen der Auffassung des Musterklägers hier unbeachtlich. Tatsächlich war insoweit auf Werte abzustellen, wie sie ein (u.a.) „internationally well reputed ship sale and purchase broker,…“ ermitteln kann. Dazu, dass auch ein solcher Broker für Juli 2007 zu einem Wert des Schiffes gelangt wäre, der schon unter 125% der Darlehensvaluta von 31 Millionen US-$ - oder bei Einbeziehung des Kontokorrentdarlehens 32 Millionen US-$ - (also $ 40.000.000) gelegen hätte, fehlt aber jeder Vortrag des Musterklägers, der sich insoweit nicht hinreichend mit dem Vortrag der Musterbeklagten zu einem weit höheren Wert des Schiffes auseinandersetzt, obwohl er hierauf mit Verfügung vom 18.03.2016 hingewiesen worden war.

Allerdings wäre der Beklagtenvortrag insoweit nicht ausreichend, als beide Musterbeklagte zunächst auf das im Prospekt auf S. 28 in Bezug genommene Gutachten verweisen, das zu einem Wert des Schiffes von US-$ 60.000.000 gelangt. Ohne Vorlage des Gutachtens ist nicht ersichtlich, ob der Gutachter seinerseits der in Ziffer 18 des Darlehensvertrages vorgesehenen Vergleichswertmethode gefolgt ist; der Hinweis „unter der Annahme einer uneingeschränkten Verwendung auf dem weltweiten Zeitchartermarkt,…“ könnte darauf hindeuten, dass hier tatsächlich zumindest auch Ertragswertgesichtspunkte eine Rolle gespielt haben könnten. Jedenfalls mit dem Vortrag der Musterbeklagten zu 2 zu den tatsächlichen Vergleichspreisen in den Jahren 2007 und 2008 (Anl. MAG (2) 5), die für (nach seinerzeitiger Eingruppierung) PANAMAX-Schiffe der vorliegenden Art zu Werten (Neubau und Second-Hand, 5 Jahre alt) um US-$ 60.000.000 gelangten, hätte der Musterkläger sich dezidiert auseinandersetzen müssen. Auch wenn es sich bei dem Emissionshaus Salamon eher nicht um einen „internationally well reputed ship sale and purchase broker“ (wie etwa Clarksons Shipping) handeln dürfte, so sind die hier angeführten Werte – insbesondere in Zusammenhang mit der graphischen Darstellung zur Entwicklung der Marktpreise seit 2002 und der allgemeinkundigen Tatsache, dass gerade Mitte 2007 nahezu die Spitze des shipping booms erreicht war – gleichwohl plausibel und stützen die Aussage auf S. 28 des Prospektes zu einem Wert von US-$ 60.000.000.

Damit wäre die 125%-Grenze selbst dann gewahrt, wenn man insoweit den vollen Betrag der im Term Sheet erwähnten Eigenkapitalvorfinanzierung von US-$ 12.300.000 mit berücksichtigen würde, da die maßgebliche Wertgrenze dann bei US-$ 55.375.000,- gelegen haben würde. Tatsächlich wäre dies jedoch nicht sachgerecht, da diese Finanzierung – unstreitig – nie höher als mit ca. US-$ 1.100.000,- valutierte und zudem die LTV-Klausel des Darlehensvertrages Anl. MK 6, mit dem nur die Endfinanzierung und der Kontokorrentkredit geregelt wurden, sich auf dieses Darlehen gerade nicht bezieht.

b) Auch aus grundsätzlichen Erwägungen war ein Hinweis auf die LTV-Klausel nicht geschuldet.

Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Rechtsprechung des 1. und 9. Senats des HansOLG an (1 U 283/15 und 9 U 69/13).

Auch der entscheidende Senat ist der Auffassung, dass die sog. LTV-Klausel in ihrer Funktion der gesetzlichen Regelung des § 490 Abs. 1 BGB weitgehend entspricht. Ihr liegt die gesetzliche Wertung zu Grunde, dass die Interessen des Darlehensgebers durch ein Absinken des Wertes der ihm gestellten Sicherheit, durch die die Rückzahlung des Darlehens – für den Fall nach Auszahlung also der Restvaluta – gefährdet wird, „in der Regel“ so schwerwiegend beeinträchtigt werden, dass er zur ultima ratio der fristlosen Kündigung greifen kann.

Tatsächlich haftet das durch diese Klausel konkretisierte Risiko jeder - insbesondere jeder dinglich besicherten - Fremdfinanzierung auch nach weiteren einschlägigen Normen schon kraft Gesetzes an.

So folgt für die Hypothek (und damit auch die Sicherungsgrundschuld) aus §§ 1133 - 1135 BGB, aber auch für die Schiffshypothek aus § 39 Abs. 1 SchiffsRegG, dass der Inhaber der dinglichen Sicherheit bei einer Verschlechterung derselben den Eigentümer zur Beseitigung auffordern und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist unmittelbar und unabhängig von der Fälligkeit der besicherten Forderung die Sicherheit verwerten kann. Auch wenn das Gesetz insoweit nur auf eine gewissermaßen physische Verschlechterung der Sicherheit und nicht auf deren wechselnde Bewertung am Markt abstellt, so ist doch normativ dieser Sachverhalt der Wirkung der LTV-Klausel durchaus vergleichbar: Ein von außen auf die Sicherheit einwirkender Umstand, der von keinem der Beteiligten ausgeht oder zu vertreten ist, eröffnet dem Gläubiger ganz weitgehende Zugriffsrechte, die ihn zwar nicht zur Kündigung des Darlehens, aber zur Verwertung der Sicherheit berechtigen, wodurch regelmäßig im Ergebnis auch der Darlehensvertrag hinfällig werden wird, jedenfalls wenn, wie vorliegend, der Darlehensnehmer tatsächlich nur über den Vermögensgegenstand verfügt, der sodann verwertet wird.

Im Recht der Mobiliarsicherheiten schließlich findet sich mit § 1219 BGB sogar eine Regelung, die inhaltlich der sog. LTV-Klausel weitgehend entspricht, da sie dem Pfandgläubiger die Verwertung auch bei einer „wesentlichen Minderung des Wertes“ der Pfandsache eröffnet, wobei diese Wertminderung auch auf äußeren Umständen, wie etwa einem Kursverfall beruhen kann (vgl. Palandt-Wicke, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 1218, Rn. 1, § 1219 Rn. 1).

Da zudem § 490 BGB umfassend auf Darlehensverträge anwendbar ist und nicht etwa nur auf Immobiliardarlehensverträge, kann auch nicht argumentiert werden, dass die LTV-Klausel für den Anleger in einen Schiffsfonds riskanter als nach § 490 BGB üblich sei, da der Wert von Schiffen stärkeren Schwankungen unterliegen werde, als etwa der Preis von Grundstücken. Denn die Norm erfasst auch Darlehensverträge, in deren Rahmen Sicherheiten bestellt wurden, deren Marktwert sich ähnlich volatil verhalten kann, wie derjenige von Schiffen - insbesondere bei den im Darlehensgeschäft mit Unternehmen ganz üblichen Besicherungen durch Globalzessionen oder umfassende Sicherungsübereignung etwa von Warenlagern sind ähnlich drastische Wertverluste, wie sie am Schiffsmarkt seit Eintritt der Schifffahrtskrise Mitte/Ende 2008 zu beobachten sind, ohne Weiteres vorstellbar.

Damit entspricht die hier verwandte LTV-Klausel, wie niedergelegt in Ziffer 18.3 des Darlehensvertrages letztlich den gesetzlichen Wertungen: Sie konkretisiert lediglich die Wertgrenze, ab der eine entsprechende Beeinträchtigung der Interessen des Darlehensgeber anzunehmen ist (nämlich bei einem Wert der Sicherheit von weniger als 125% der Restvaluta) und legt weiter fest, dass der Darlehensgeber vor der nach der gesetzlichen Wertung in der Regel zulässigen fristlosen Kündigung dem Darlehensnehmer noch das Recht auf Erbringung von Sondertilgungen und/oder Stellung von Ersatzsicherheiten einräumen muss und legt ein procedere hierfür fest.

Insofern stellt sich diese Klausel für den Darlehensnehmer sogar insoweit günstiger als die gesetzliche Regelung dar, als sie ihm bestimmte, im Gesetz nicht vorgesehene Rechte einräumt und insbesondere deutlich bestimmter als das Gesetz ist.

Auch aus den Vorgaben der Ziffer 18.1 des Darlehensvertrages zum Verfahren der Bewertung des Schiffes und dem Umstand, dass die finanzierende Bank letztlich jederzeit während der Laufzeit des Darlehens eine Bewertung fordern kann, folgt nichts zu Gunsten des Musterklägers. Auch § 490 BGB eröffnet dem Darlehensgeber zu jedem Zeitpunkt während des Laufes des Darlehens das Recht, wegen einer Verschlechterung der Sicherheit vorzugehen. Während die Norm kein Verfahren für die Bewertung vorsieht und insoweit aus Sicht des Darlehensnehmers denkbar unbestimmt und unklar ist, wird in Ziffer 18.1. ein sachgerechtes Verfahren festgelegt, da eine Bewertung nicht etwa durch Mitarbeiter des Darlehensgebers, sondern durch einen Sachverständigen erfolgen soll. Sachgerecht ist auch die Festlegung des Sachverständigen auf ein Vergleichswertverfahren, da hierdurch mit größter Verlässlichkeit der Wert ermittelt werden kann, den die Bank zum jeweiligen Zeitpunkt bei einer Verwertung der Sicherheit wird erzielen können, was wiederum dem Telos des § 490 BGB entspricht; keineswegs ist es insoweit zwingend, dass eine laufende Festcharter zu berücksichtigen und das Schiff damit nach seinem Ertragswert zu bewerten wäre - denn bei einer Vollstreckung aus der dinglichen Sicherheit wird die Veräußerung eben gerade charterfrei und damit zum aktuellen Vergleichswert erfolgen.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der LTV-Klausel im Rahmen einer Schiffsfinanzierung, zumal in Kombination mit der weiter vorgesehenen 105%-Währungsklausel (6.7 des Darlehensvertrages Anl. MK 3), die der Bank ebenfalls das Recht auf Sondertilgungen durch den Darlehensnehmer bzw. Stellung zusätzlicher Sicherheiten einräumt, eine qualitativ durchaus andere Bedeutung zukommt, als im Rahmen einer klassischen Immobilienfinanzierung. Denn tatsächlich dürfte sich die Entwicklung des Marktwertes bei Schiffen deutlich volatiler darstellen, als bei Immobilien, wie gerade die Entwicklung seit Eintritt der gegenwärtig andauernden Schifffahrtskrise im Jahre 2008 aufzeigt, d.h. es ist schon um einiges wahrscheinlicher, dass die LTV-Klausel bei einer Schiffsfinanzierung zum Zuge kommt, als bei einer klassischen, durch ein Grundpfandrecht gesicherten Grundstücksfinanzierung. Insbesondere nach Teilkonversion in ein Yen-Darlehen war es zudem möglich, dass Schwankungen im Marktwert des Schiffes mit Währungskursschwankungen zusammenfielen, die trotz regelmäßiger Tilgungen den „outstanding amount“ im Sinne der Ziffer 18.3. des Vertrages sogar erhöhen konnten, womit das Eingreifen der LTV-Klausel (bzw. des Nachforderungsrechts aus Ziffer 6.7. des Vertrages) wahrscheinlicher wurde.

Allerdings wird dieser im Grundsatz wohl bestehende Unterschied etwa zur klassischen Immobilienfinanzierung, wie sie der Gesetzgeber bei Schaffung des § 490 BGB (u.a.) vor Augen gehabt haben mag, doch dadurch relativiert, dass auch bei Immobilienfinanzierungen kurzfristige und drastische Entwertungen der Sicherheit denkbar sind – jedenfalls bei Gewerbeimmobilien wäre Marktstandard (obwohl nach der ImmoWertV grundsätzlich alle Bewertungsverfahren einander gleichstehen) eine Wertermittlung im Ertragswertverfahren nach §§ 17 ff. ImmoWertV, wobei die tatsächliche Vermietungssituation des Gebäudes eine erhebliche Rolle spielt. Damit aber kann es auch hier, etwa bei Insolvenz eines Haupt- oder Ankermieters, zu einem kurzfristigen rapiden Wertverfall kommen. Zudem ist – wie oben aufgezeigt (§ 1219 BGB) – die Berücksichtigung volatiler Marktverhältnisse zu Gunsten des Darlehensgebers dem Gesetz nicht fremd.

Hinzu kommt hier, dass im Prospekt darauf hingewiesen wurde, dass der Wert des Schiffes maßgeblich von der jeweiligen Marktsituation abhänge und ggf. ein geringerer Verkaufserlös erzielt werden könne als prognostiziert .

Bei Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände, nämlich der Tatsache, dass sich einerseits der „LTV-Klausel“ nahe- oder sogar fast gleichkommende Regelungen schon im Gesetz finden, ein angemessenes Bewertungsverfahren vorgesehen ist und sich andererseits auch deutliche Risikohinweise finden, gelangt der Senat zu der Einschätzung, dass es eines gesonderten Hinweises auf die LTV-Klausel hier nicht bedurfte. Der vorliegende Prospekt enthält deutliche Hinweise auf die der besonderen Bedeutung der LTV-Klausel zugrundeliegenden Risiken, namentlich das Risiko eines schwankenden Marktwertes des Schiffes, aber auch das damit ggf. korrelierende Währungsrisiko. So wird auf S. 15 gerade im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung auf die 105%-Klausel ausdrücklich hingewiesen, während sich Hinweise auf den ggf. schwankenden Marktwert des Schiffes auf S. 11/12 des Prospektes finden (insbes. Anl. MK 1, S. 12, l. Sp., 1. Absatz).

Jedenfalls in Zusammenschau mit den sehr deutlichen Hinweisen auf den unternehmerischen Charakter der Beteiligung (S. 11 , l. Sp. oben) und der zusammenfassenden und sehr deutlichen Warnung vor dem bestehenden Totalverlustrisiko (S. 16, r. Sp.) war damit auch hier ein gesonderter Hinweis auf die LTV-Klausel, bei der es sich in der Tat, wie gerichtskundig ist, um einen ganz branchenüblichen covenant handelt, entbehrlich.

Feststellungsziele zu Ziffern 2 - 5

Die begehrten Feststellungen zu Ziffern 2, 3, 4 und 5 waren zu treffen.

a) Allerdings kann der Senat nicht die konkrete Feststellung treffen, dass zwischen dem Musterkläger und den Musterbeklagten ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustandegekommen ist, hierauf wurde aber auch nicht angetragen (Feststellungsziel zu 2), vielmehr möchte der Musterkläger grundsätzlich geklärt wissen, dass zwischen den Treugebern der Treuhandkommanditistin und den Musterbeklagten ein solches Schuldverhältnis entstanden ist - in dieser vom Landgericht dem Vorlagebeschluss zugrunde gelegten, vertretbaren, Auslegung weist die Frage einen hinreichenden Bezug zum Prospekt und einem möglichen Schadensersatzanspruch wegen dessen Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 1 KapMuG auf und war damit für den Senat bindend gem. § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG. Daran ändert es nichts, dass diese Feststellung ohne gleichzeitige Feststellung eines Prospektfehlers für den Musterkläger mutmaßlich ohne Auswirkung bleiben wird, denn denkbar bleibt auch in diesem Falle, dass die Entscheidung seines Einzelrechtsstreits im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG von der begehrten Feststellung abhängt - wenn nämlich in diesem Verfahren noch weitere Pflichtverletzungen der hiesigen Musterbeklagten geltend gemacht werden sollten.

Inhaltlich entspricht es ganz gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass die Altgesellschafter - hier die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter der Fonds-KG - auch solchen Anlegern grundsätzlich aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (sog. uneigentliche Prospekthaftung - vgl. Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 311, Rn. 71) verantwortlich sind, die als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beitreten (seit BGH II ZR 163/86, Urteil vom 30.03.1987, Rn. 78 f.; vgl. nur BGH II ZR 358/16, Urteil vom 04.07.2017 Rn. 8 mit umfassenden weiteren Nachweisen - zitiert nach juris), jedenfalls soweit diese - wie vorliegend durch § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 83 des Prospektes Anl. MK 1) - den Direktkommanditisten hinsichtlich ihrer Rechte gleichgestellt werden.

b) Ebenso gesichert ist, dass eine Verletzung der Pflichten aus Prospekthaftung in weiterem Sinne zu einem Anspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nrn. 1- 3 und/oder 280 Abs. 1 S. 1 BGB führt (BGH aaO.).

c) Weiter ist allgemein anerkannt, dass grundsätzlich zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Prospekthaftung im weiteren Sinne Anspruchskonkurrenz besteht (Palandt-Grüneberg, aaO., m.w.N.).

d) Für die Prospekthaftung im weiteren Sinne gilt die Regelverjährung (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., Rn. 72).

Feststellungsziel zu Ziffer 6

Die Feststellung zu Ziffer 6 des Vorlagebeschlusses war nicht zutreffen, da die Feststellungsanträge zu behaupteten inhaltlichen Mängeln des Prospekts sämtlich keinen Erfolg gehabt haben (s.o. und sogleich).

Feststellungsziele zu Ziffern 7 und 8

Erfolgreich sind wiederum die Feststellungsbegehren zu Ziffern 7 und 8 des Vorlagebeschlusses (wiederum nach Maßgabe der vertretbaren Auslegung dieser Feststellungsziele durch die Kammer - s.o. zu Ziffer 3 lit. A).

a) Da die Prospekthaftung im weiteren Sinne eine Fallgruppe der c.i.c. ist, ist auf sie auch die Beweislastregel aus § 280 Abs.1 S. 2 BGB anzuwenden (Palandt- Grüneberg, aaO., § 280, Rn. 8).

b) Ebenso ist die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens anzuwenden (Palandt-Grüneberg aaO., § 311 Rn. 72 i.V.m. § 280, Rn. 50).

Feststellungsziel zu Ziffer 9

Die begehrte Feststellung zu Ziffer 9 des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses ist nicht zu treffen, da die Feststellungsanträge zu behaupteten inhaltlichen Mängeln des Prospekts sämtlich keinen Erfolg gehabt haben (s.o. und sogleich).

Feststellungsziel zu Ziffer 10 (1)

Auch das Feststellungsbegehren zu Ziffer 10 (1) des Vorlagebeschlusses greift nicht durch.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Informationsinteresse der Anleger auf Namhaftmachung der Darlehensgeber bzw. Offenlegung des Umstandes, dass die Fremdfinanzierung des Schiffes letztlich durch ein Bankenkonsortium dargestellt wurde, bestanden haben sollte.

Im Prospekt ist insoweit (S. 14 und S. 34) jeweils nur von einer Finanzierung durch „eine deutsche Bank“ die Rede – inwieweit sich aus Sicht der Anleger etwa das der Fremdfinanzierung innewohnende Risiko, mit der Folge einer Offenlegungspflicht, dadurch erhöht haben könnte, dass – wie wiederum ganz branchenüblich – das Darlehen unter Einschaltung einer weiteren (und ebenfalls deutschen) Bank syndiziert wurde, haben die Musterkläger schon nicht schlüssig dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Feststellungsziel zu Ziffer 10 (2) und (3)

Hinsichtlich der Feststellungsziele zu Ziffer 10 (2) und (3) des Vorlagebeschlusses nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen zum Feststellungsziel Ziffer 1. (2) lit. c (s.o. 2.).

Feststellungsziele zu Ziffer 11 lit a - k

Auch die vom Musterkläger begehrten Feststellungen, die mit Beschluss des Senats vom 13.10.2017 Gegenstand des Verfahrens als Feststellungsziele zu Ziffer 11 lit a) bis lit. k) geworden sind, waren nicht zu treffen.

a) Ein Hinweis auf den in der Finanzierungszusage vom 21.05.2007 enthaltenen „Dokumentationsvorbehalt“ musste in den Prospekt nicht aufgenommen werden.

Das Bestehen des „Dokumentationsvorbehalts“ war nach Auffassung des Senats keine für den Anleger wesentliche Information. Wie oben ausgeführt, war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die mit dem Term Sheet Anl. MK 2 erteilte Finanzierungszusage aus Sicht der Beteiligten durchaus als verbindlich in dem Sinne angesehen werden konnte, dass ein Rückzug der Bank aus dem Projekt vollständig fernlag – damit aber war auch nicht anzunehmen, dass die Finanzierung an der Beibringung der bei Schiffsfinanzierungen üblichen Dokumente, wie sie hier in der E-mail des Mitarbeiters Sievers der HVB vom 11.12.2007 aufgeführt sind, scheitern würde. Ein Hinweis auf dieses theoretische Risiko, das sich nach den Angaben des Zeugen Sievers und Isernhagen in ihrer Praxis nie verwirklicht hatte (s.o.), war damit nicht erforderlich.

b) Hinsichtlich der Frage, ob ein Hinweis auf die LTV-Klausel in der Fassung wie niedergelegt im Term Sheet hätte erfolgen, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur LTV-Klausel in Ziffer 18 des endgültigen Darlehensvertrages verwiesen werden.

Die im Term Sheet enthaltene Klausel ist letztlich nicht anders zu beurteilen als die endgültige Regelung. Insbesondere ist auch hier bei der Bestimmung des Schiffswertes nicht auf den unter verbundenen Unternehmen vereinbarten Kaufpreis von US-$ 38.150.000,- abzustellen (s.o.).

c - e) Damit sind zugleich auch die an die Finanzierungszusage anknüpfenden Feststellungen nicht zu treffen, dass die Wertuntergrenze der LTV-Klausel im Sinne der Finanzierungszusage bereits bei Valutierung des Darlehens unterschritten gewesen sei, bzw. der Schiffswert sich nur um US-$ 3.225.000,- reduzieren müsse, damit sie unterschritten würde und dass ein Hinweis darauf fehle, dass bei Unterschreiten der Wertgrenze im Sinne der Finanzierungszusage auch keine Ausschüttungen mehr erfolgen dürften.

f) Weshalb aus der Verpflichtung der Fondsgesellschaft, alle Zinssicherungs- und Devisentermingeschäfte über die finanzierende Bank vorzunehmen, ein anleger- oder anlagegefährdendes Risiko resultieren sollte, über das sodann aufzuklären gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Die entsprechenden Geschäfte dienen grundsätzlich der Risikominimierung und sind daher kaufmännisch vernünftig und geboten.

Dass die Gefahr bestanden hätte, dass die HVB etwa besonders nachteilige, marktunübliche Konditionen einfordern würde, hat der Musterkläger schon nicht schlüssig vorgetragen und insbesondere auch nicht etwa unter Bezugnahme auf die tatsächlich abgeschlossenen SWAP-Geschäfte (dazu s.u.) belegt; die bloße Behauptung einer „Knebelung“ durch die finanzierende Bank hat keine über das schlichte Schlagwort hinausgehende Substanz.

Dass auch die Verpflichtungen aus solchen Sicherungsgeschäften durch die Schiffshypothek abzusichern waren, bedurfte keines besonderen Hinweises: Wie ausgeführt sollten sowohl die (dann auch tatsächlich vorgenommenen – s.u.) Zinssicherungs- als auch Kurssicherungsgeschäfte gerade der Minimierung der aus der beabsichtigten Struktur der Fremdfinanzierung sich ergebenden Risiken dienen, nämlich dem Umstand Rechnung tragen, dass eine variable Verzinsung und ein teilweiser Valutentausch in Yen vorgesehen war. Neben dem Hinweis, dass die Fremdfinanzierung selbst durch eine Schiffshypothek gesichert werden sollte, die im Fall der Leistungsstörung auch zum Verlust des Schiffes führen konnte (Anl. MK 1, S. 14), war ein Hinweis, dass auch aus der Minimierung dieser Risiken folgende Ansprüche in gleicher Weise besichert werden sollten, nicht erforderlich.

g) Ein Hinweis auf die ggf. anfallende Gebühr von maximal US-$ 30.750,- für die Bereitstellung der Eigenkapitalvorfinanzierung war hier nicht erforderlich.

Allerdings besteht grundsätzlich das Gebot der transparenten Darstellung der Kosten, gerade auch der sog. „Weichkosten“, d.h. der nicht direkt in das Anlageobjekt fließenden Teilbeträge (etwa BGH II ZR 329/04 Urteil vom 06.02.2006, Rn. 9). Vorliegend war jedoch nach dem Konzept des Fonds bei Prospektierung unklar, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang eine solche Vorfinanzierung des Eigenkapitals tatsächlich in Anspruch genommen werden sollte, womit diese Kostenposition jedenfalls nicht ohne weiteres als Teil der definitiv entstehenden Weichkosten, sondern nur als Eventualposition hätte ausgewiesen werden können. Jedenfalls aber kam einem Hinweis darauf, dass das Eigenkapital unter Umständen mit Kosten, die unter 1 Promille des Gesamtvolumens des Projektes lagen, vorfinanziert werden würde, neben der Warnung, dass ggf. das Eigenkpaital gar nicht aufgebracht werden könne und das Projekt dann mit dem Risiko des Totalverlustes der Einlagen scheitern könnte (Anl. Mk 1, S. 15, m. Sp.) keine eigenständige Bedeutung zu. Gleiches gilt, wenn man die insoweit maximal anfallenden US-$ 30.750,- (= ca. € 23.000) in Relation zum offen ausgewiesenen größten Posten der sog. Weichkosten, der Eigenkapitalvermittlungsprovision von EURO 2.760.000 (= ca. 0,8% hiervon), betrachtet.

h) Auf die abzuschließende Hypothekeninteressenversicherung musste nicht hingewiesen werden – es handelt sich um ein bloßes Detail der die Fremdfinanzierung betreffenden Regelungen, das zudem, da diese Versicherung mittelbar auch den Interessen der Fondsgesellschaft diente, indem sie im Verwertungsfall sich realisierende Risiken abdeckte, keinerlei Risiko für die Anleger begründen konnte.

i) Gleiches gilt für den Vorbehalt zu Gunsten der finanzierenden Bank, wonach der Managementvertrag mit der Fondsverwaltung nicht ohne ihre Zustimmung gekündigt werden konnte: Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ist schon nicht ersichtlich, auf welchem tatsächlich praktikablen Weg ein Treugeber – wie hier der Musterkläger – eine Kündigung des Managementvertrages tatsächlich hätte initiieren geschweige denn durchsetzen können. Im Übrigen ist grundsätzlich durchaus von einem Gleichlauf der Interessen von Fremd- und Eigenkapitalgeber insoweit auszugehen, als beide an einer „funktionierenden“ Gesellschaft und damit einem effektiven Management interessiert sind, womit nicht ersichtlich ist, weshalb aus diesem (üblichen) Covenant besondere aufklärungspflichtige Risiken für die Anleger resultieren sollten.

j) und k) Das Fehlen konkreter Hinweise auf (neben einer denkbaren, im Prospekt erwähnten, Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB) realistischer Weise in Betracht kommende Risiken einer nicht auf die Einlage begrenzten, persönlichen Haftung der Treugeber hat der Musterkläger schon nicht schlüssig dargelegt: Der allein vom Kläger angeführte Fall einer Fortführung des Gesellschaft nach Ausscheiden des Vollhafters mit der Folge einer Umwandlung in eine oHG ist rechtstechnisch denkbar, jedoch nur, wenn die verbleibenden Gesellschafter zum einen die Gesellschaft fortsetzen und zum anderen nicht von der durch § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, mit einfacher Mehrheit einen neuen persönlichen Gesellschafter zu wählen. Auf derart theoretische Risiken – dass hier an ein Ausscheiden der Komplementärin auch nur gedacht worden wäre, ist nicht vorgetragen – muss nicht hingewiesen werden.

Feststellungsziele zu Ziffer 11 lit. l - o

Schließlich sind auch die vom Musterkläger begehrten Feststellungen, die mit Beschluss des Senats vom 09.11.2017 als Feststellungsziele zu Ziffer 11 lit l) bis lit. o) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht zu treffen.

l) – n) Hinsichtlich dieser Feststellungsziele ist der Haupt-Klagvortrag schon unschlüssig, da der Musterkläger das Zustandekommen der fraglichen SWAP-Geschäfte (bzw. deren Überleitung auf die Fondsgesellschaft) aus denen sich seiner Auffassung nach aufklärungspflichtige Risiken ergeben sollen, gerade nicht behauptet, sondern vielmehr – zulässig – mit Nichtwissen bestreitet.

Das Hilfsvorbringen des Musterklägers ist zwar schlüssig, aber nicht bewiesen: Es ist nicht ersichtlich, dass aus den genannten Geschäften anlage- oder anlegergefährdende Risiken folgen würden, auf die im Anlageprospekt hätte hingewiesen werden müssen.

Wie oben ausgeführt bestand bei Abschluss des SWAP-Geschäfte gem. Anl. MAG 2 und 3 bereits eine verbindliche Finanzierungszusage, womit es sich gerade nicht um isolierte und damit spekulative, sondern um als der Zinssicherung dienende SWAPs handelte: Die Zinssatz-SWAP-Verträge sind zwar mit der Verkäufergesellschaft des Schiffes abgeschlossen, jedoch mit dem Vertrag Anl. MB 2 auf die Fondsgesellschaft und damit die Partei des späteren Darlehensvertrages übergeleitet worden; als Bemessungsbasis des variablen Zahlbetrages wurde wie auch im Darlehensvertrag (dort zuzüglich Margin) der LIBOR gewählt, der Bezugsbetrag des SWAPs liegt unter der endgültigen Darlehenssumme, die Zahlungstermine (jeweils zu Quartalsultimo) decken sich mit den Zahlungsterminen des endgültigen Darlehensvertrages, enden allerdings nach der Hälfte der Darlehenslaufzeit.

Damit kommt die vorliegende Gestaltung der SWAP-Verträge gem. Anl. MAG 2 und 3 den Anforderungen nahe, unter denen der BGH (etwa in XI ZR 425/14) bei Abschluss eines SWAP-Vertrages eine Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert aus der Erwägung heraus verneint, dass bei solchen Termingeschäften eben gerade kein spekulatives Risiko bestehe. Insoweit ist auch ohne Belang, dass die Bezugsbeträge der SWAPs hinter den Darlehensbeträgen zurückbleiben - schädlich im Sinne der Annahme eines spekulativen Geschäftes wäre insoweit nur die Vereinbarung eines den Darlehensbetrages übersteigenden Bezugsbetrages, auch eine Teilabsicherung eines Zinsrisikos bleibt ein Sicherungsgeschäft.

Damit ist aber ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass aus diesen beiden Verträgen besondere, im Prospekt aufklärungspflichtige Risiken resultieren könnten.

Dies gilt auch, soweit rechnerisch bei einem Absinken des LIBOR in den negativen Bereich zusätzliche Zahlungspflichten der Fondsgesellschaft hätten resultieren können - dass im Jahre 2007 auch nur irgendein Marktteilnehmer mit einem Abrutschen des LIBOR auf negative Beträge gerechnet hätte (vgl. dazu auch die Verlaufsdarstellung in Anl.Konv. MB 6), behauptet auch der Musterkläger nicht.

Hinsichtlich des Währungstermingeschäftes Anl.Konv. MAG 4, fehlt schon jeder Vortrag des Musterklägers zu aus diesem Geschäft resultierenden, etwa aufklärungspflichtigen Risiken - unstreitig sollte die Fremdfinanzierung tatsächlich in US-$ bzw. YEN valutiert werden, womit die Vornahme von Kurssicherungsgeschäften grundsätzlich kaufmännisch sinnvoll und geboten erscheint.

o) Schließlich war auch nicht weitergehend als im Prospekt geschehen über bestehende personelle Verflechtungen bzw. gewährte Sonderzuwendungen aufzuklären.

Zu den Umständen, über die der Anleger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu unterrichten ist, gehört auch „eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits sowie andererseits den Unternehmen, deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat“; ebenso ist auch über „für diesen Personenkreis vorgesehene und/oder schon gewährte Sonderzuwendungen und -vorteile“ (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2014 – III ZR 66/13, juris, Rn. 11 m.w.N.) aufzuklären.

Diesen Anforderungen genügt die Darstellung im angegriffenen Prospekt.

Hinsichtlich des Herrn Meyer ist dies offensichtlich - seine Doppelfunktion bei den Komplementärinnen der Verkäufer- und der Fondsgesellschaft ist im Prospekt ausdrücklich dargestellt (S. 66 und 67, des Prospekts Anl. MK 1).

Hinsichtlich des Herrn von Oldershausen ist festzuhalten, dass dieser - wie Herr Meyer - nach den Handelsregisterauszügen Anl. MK 11 - MK 14 in der Tat bis zu seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der MT „Hellespont Tanker“ GmbH am 14.09.2007 (gem. HRG-Auszug Anl. MK 12) Geschäftsführer beider Komplementär-Gesellschaften war, ohne dass dies dem Prospekt entnommen werden kann.

Nach der Rechtsprechung insbesondere des dritten Zivilsenats des BGH (III ZR 66/13, Urteil vom 31.10.203, mit weiteren Nachweisen in Rn. 11 - zitiert nach juris) knüpft die Aufklärungspflicht zu kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen jedoch nicht allein an eine Doppelfunktion bestimmter Personen, sondern zugleich daran an, ob den verflochtenen Unternehmen für das durchzuführende Vorhaben wesentliche Funktionen übertragen werden, wobei die Darstellung im Prospekt dann ausreichend ist, wenn ein Eigeninteresse der verflochtenen Personen und/oder Unternehmen erkennbar ist.

Dass insoweit eine maßgebliche Verflechtung der beiden Komplementärinnen bestand und es möglich war, dass bei Abschluss des Kaufvertrages (wie ausweislich des Kaufvertrages Anl. MK 5 mit dem Auftreten des Herrn Meyer für beide Vertragsparteien auch tatsächlich geschehen) auf Käufer- und Verkäuferseite die selben Personen auftreten konnten, war durch die Offenlegung der Doppelfunktion des Herrn Meyer für einen aufmerksamen Leser des Prospektes zu erkennen. Dies genügte, um die Möglichkeit offenzulegen, dass beim Kauf des Schiffes Vertreter der Fondsgesellschaft möglicherweise zugleich auch Interessen der Verkäufergesellschaft wahrnehmen würden, ohne dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass neben Herrn Meyer auch Herr von Oldershausen eine Doppelfunktion (die er beim Abschluss des Kaufvertrages allerdings nicht wahrnahm, da er hier nur für die Fondsgesellschaft handelte) hatte.

Wesentlich ist insoweit auch, dass sich nach dem Vortrag des Musterklägers aus der konkreten „Doppelfunktion“ der Herren Meyer und von Oldershausen bzw. der Verflechtung der Komplementärinnen vorliegend tatsächlich kein konkretes wirtschaftliches Risiko ergab: Die Rolle der Verkäufergesellschaft für das Anlageprojekt hatte sich mit dem Verkauf des Schiffes, der vor Veröffentlichung des Prospekts, nämlich am 23.05.2007 erfolgte, erschöpft. Bei diesem aber war - wie im Prospekt hinreichend geschildert ist - ein Kaufpreis vereinbart worden, der weit unter dem aktuellen, aus dem seinerzeitigen Boom am Schiffsmarkt resultierenden, Wert des Schiffes lag und den auch der Musterkläger selbst (in seiner Argumention zur LTV-Klausel) als durchaus angemessen eingeschätzt hat. Risiken einer (häufig auch fortlaufenden) Bereicherung verflochtener Unternehmen und/oder Personen, wie sie der III. Zivilsenat des BGH (aaO.) regelmäßig als Anknüpfungspunkt für eine nicht hinreichende Aufklärung in Anlageprospekten angesehen hat (vgl. auch insbesondere die aaO. nachgewiesenen weiteren Urteile des III. Zivilsenats des BGH), bestanden hier damit auch nach dem Klägervortrag gerade nicht.

Soweit der Musterkläger darauf abstellen will, dass im Kaufvertrag Anl. MK 5 (unter „Additional Payments“) ein Betrag in Höhe von US-$ 186.000 auftaucht, der u.a. auch als „bonus“ bezeichnet ist und hieraus herleiten möchte, dass tatsächlich eine Sonderzuwendung (wohl an die Verkäufergesellschaft) geflossen sei, genügt dieser offenbar schlicht an den Terminus „bonus“ anknüpfende Vortrag nicht, um die Zuwendung eines Sondervorteils auch nur schlüssig darzulegen. Schon im Text des Kaufvertrages selbst ist hier von „other fees and bonus“ die Rede, womit der Vortrag der Musterbeklagten gestützt wird, dass sich hinter dieser Bezeichnung gerade keine Sonderzuwendungen an die Verkäufergesellschaften (oder sonst in irgendeiner weise Beteiligte) sondern Aufwendungen für Gebühren und ähnliches verbergen. Konkreter hat der Musterkläger zu diesem Punkt auch mit seinem Schriftsatz vom 20.11.2017 nicht vorgetragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

- Panten Löffler Dr. Tonner Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht