Dürkopp Adler Aktiengesellschaft
Bielefeld
Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme aufgrund eines Vergleichs gemäß §§
248a,
149 Abs. 2 AktG
Gemäß §§
248a,
149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass das beim Landgericht Dortmund anhängige Anfechtungsverfahren des Aktionärs ITHAKA-SICAV FIS unter dem Aktenzeichen 18 O 38/18 betreffend den auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. März 2018 gefassten Beschluss zu dem einzigen Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft auf die DAP Industrial AG mit Sitz in Bielefeld (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §
62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§
327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)“ beendet ist. Die Anfechtungsklage wurde von dem Kläger zurückgenommen.
Der über die Klagerücknahme zwischen den Parteien geschlossene Vergleich hat folgenden Wortlaut:
„VERGLEICHSVERTRAG zwischen DÜRKOPP ADLER AG, DAP INDUSTRIAL AG und ITHAKA-SICAV FIS
Vergleichsvertrag
zwischen:
(1)
Dürkopp Adler AG mit Sitz in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 7042, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Göz, Kanzlei Noerr LLP in München – nachfolgend " Gesellschaft " –
(2)
DAP Industrial AG mit Sitz in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 42773, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Göz, Kanzlei Noerr LLP in München – nachfolgend " Hauptaktionär " –
(3)
ITHAKA-SICAV FIS mit Sitz in L-1445 Luxembourg-Strassen, 4 rue Thomas Edison, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey, Falkensee, – nachfolgend " Aktionär " –
Die Parteien werden nachfolgend auch gemeinsam als die " Parteien " und einzeln als eine " Partei " bezeichnet.
VORBEMERKUNG
(A)
Am 20. März 2018 fand in Bielefeld eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft statt. In dieser wurde die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf den Hauptaktionär im Wege des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out gegen Gewährung einer von diesem zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 35,81 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft beschlossen (" Übertragungsbeschluss ").
(B)
Der Aktionär stimmte in der Hauptversammlung vom 20. März 2018 mit seinen dort vertretenen 400 Stimmen gegen den Übertragungsbeschluss und erklärte anschließend gegen diesen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars.
(C)
Der Aktionär hat gegen den Übertragungsbeschluss mit Klageschrift vom 10. Mai 2018 Anfechtungsklage beim Landgericht Dortmund erhoben, mit der er beantragt, den Übertragungsbeschluss für nichtig zu erklären (" Anfechtungsklage "). Mit der Anfechtungsklage rügt er die Treuwidrigkeit des Übertragungsbeschlusses auf Grund fehlender Voraussetzungen des §
62 Abs. 5 S. 1 UmwG sowie das fehlende Stimmrecht des Hauptaktionärs wegen Verstosses gegen die §§
22 ff WpHG.
(D)
Die Gesellschaft hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018 in dem beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 O 38/18 geführten Anfechtungsverfahren ( „Anfechtungsverfahren“ ) ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt.
(E)
Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass weder eine Treuwidrigkeit des Übertragungsbeschlusses noch ein fehlendes Stimmrecht des Hauptaktionärs vorliegt und sämtliche Meldepflichten nach den §§
22 ff. WpHG erfüllt wurden.
(F)
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Aktionär mit seiner Klageerhebung ein ihm gesetzlich zustehendes Klagerecht zulässig ausgeübt hat.
(G)
Dies vorausgeschickt, sind die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses im Interesse der Gesellschaft und damit auch des Aktionärs liegt, weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss zu vermeiden und das zwischen ihnen anhängige Anfechtungsverfahren zu beenden.
DIES VORAUSGESCHICKT , vereinbaren die Parteien nachfolgenden Vergleichsvertrag (" Vergleich "):
§ 1
Angaben zum Hauptaktionär
Die Gesellschaft verpflichtet sich, auf ihrer Webseite im Bereich Investor Relations unter der Rubrik „Stimmrechtsmitteilungen“ während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem 3. Bankarbeitstag nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung in tabellarischer Form die Höhe der Beteiligungen der 3 Aktionäre mit dem höchsten Anteilsbesitz am Aktienkapital der Shang Gong Group Co., Ltd., Shanghai, China jeweils zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres seit (einschließlich) 2014 darzustellen.
§ 2
Beendigung des rechtshängigen Gerichtsverfahrens
(1)
Der Aktionär verpflichtet sich, die Anfechtungsklage unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vergleichs durch vorab per Telefax beim Landgericht Dortmund einzureichenden Schriftsatz vollumfänglich zurückzunehmen. Der Aktionär wird der Gesellschaft unverzüglich nach Einreichung des Klagerücknahmeschriftsatzes eine Kopie desselben einschließlich Übersendungsnachweis zukommen lassen. Die Übermittlung vorgenannter Unterlagen hat per E-Mail an folgende Adresse der Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft zu erfolgen:Philipp.Goez@noerr.com.
(2)
Der Aktionär nimmt hiermit seinen in der Hauptversammlung vom 20. März 2018 erklärten Widerspruch gegen den Übertragungsbeschluss zurück und verzichtet darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses oder dessen Eintragung in das Handelsregister Einwendungen zu erheben, im Zusammenhang mit diesem Beschluss oder dessen Durchführung gegen die Gesellschaft, die Mitglieder ihrer Organe, gegen mit der Gesellschaft im Sinne der §§
15 ff. AktG verbundene Unternehmen oder gegen den Hauptaktionär, die Mitglieder seiner Organe oder gegen mit dem Hauptaktionär im Sinne der §§
15 ff. AktG verbundene Unternehmen gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche gegen die Vorgenannten geltend zu machen. Der Aktionär wird nach Unterzeichnung dieses Vergleichs weder direkt noch indirekt irgendwelche Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Übertragungsbeschlusses, seiner Eintragung oder Durchführung geltend machen.
(3)
Die Gesellschaft wird der Rücknahme der Anfechtungsklage, soweit erforderlich, zustimmen
(4)
Der Aktionär stimmt der Handelsregistereintragung des Übertragungsbeschlusses ausdrücklich und unwiderruflich zu und verpflichtet sich, die Handelsregistereintragung weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge noch in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern. Das Recht des Aktionärs auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur Erhöhung der Barabfindung nach erfolgter Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist von dieser Verpflichtung ausdrücklich ausgenommen.
(5)
Der Aktionär wird das Amtsgericht (Registergericht) Bielefeld zu HRB 7042 nach Abschluss dieses Vergleichsvertrages unverzüglich und vorab per Telefax über die Rücknahme der Anfechtungsklage sowie darüber unterrichten, dass er gegen die Eintragung des Übertragungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. März 2018 keine Einwendungen mehr erhebt. Der Aktionär wird der Gesellschaft unverzüglich nach Unterrichtung eine Kopie derselben einschließlich Übersendungsnachweis zukommen lassen. Die Übermittlung vorgenannter Unterlagen hat per E-Mail an folgende Adresse der Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft zu erfolgen: Philipp.Goez@noerr.com. Der Aktionär ermächtigt auch die Gesellschaft, das Amtsgericht (Registergericht) Bielefeld zu HRB 7042 unverzüglich über die Rücknahme der Anfechtungsklage und die Zustimmung des Aktionärs zur Eintragung des in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. März 2018 gefassten Übertragungsbeschlusses zu unterrichten.
(6)
Der Aktionär verpflichtet sich, die schnellstmögliche Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch das Amtsgericht (Registergericht) Bielefeld in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Amtsgerichts (Registergericht) Bielefeld oder der Gesellschaft unverzüglich, in jedem Fall aber binnen drei Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein könnten. Etwaige gegenüber dem Amtsgericht (Registergericht) Bielefeld bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung und etwaige hierzu gestellte Anträge etc. wird der Aktionär unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Registergericht) Bielefeld zurückziehen bzw. für erledigt erklären.
§ 3
Streitwert und Kosten
(1)
Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen.
(2)
Der Hauptaktionär trägt die Gerichtskosten in dem beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 O 38/18 rechtshängigen Anfechtungsverfahren. Die Parteien werden keine Streitwertfestsetzung beantragen, die von dem durch Beschluss vom 23.04.2018 des Landgerichts Dortmund festgesetzten Streitwert für die Anfechtungsklage abweicht. Der Aktionär wird auch keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung von Wertbestimmungen und/oder Streitwertfestsetzungen führen können, insbesondere wird der Aktionär keine Streitwertbeschwerde einlegen, worauf er hiermit gegenüber der dies annehmenden Gesellschaft vorsorglich verzichtet.
(3)
Der Hauptaktionär erstattet dem Aktionär auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Beauftragung seines Rechtsanwalts und für dessen Tätigkeit im Anfechtungsverfahren einschließlich der Verhandlungen und dem Abschluss dieses Vergleichs die folgenden entstandenen Gebühren, wobei die Kostenerstattung auch eine etwaige gemäß dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren (§
3a Abs. 2 UStG) vom Aktionär in Luxemburg abzuführende Umsatzsteuer umfasst, sofern diese im Verhältnis zwischen dem Aktionär und seinem Rechtsanwalt anfällt und der Aktionär nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: ―
1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG aus EUR 500.000,00, ―
1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG aus EUR 500.000,00, ―
1,5 Vergleichsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG aus EUR 500.000,00.
Etwaige darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten trägt der Aktionär selbst.
(4)
Die Gesellschaft trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage des Aktionärs und in Bezug auf diesen Vergleich selbst.
(5)
Die gemäß vorstehendem Abs. (3) zu erstattenden Gebühren sind von dem Hauptaktionär zehn Bankarbeitstage nach Zugang einer schriftlichen Erstattungsrechnung des Aktionärs, frühestens aber zehn Bankarbeitstage nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister zur Zahlung durch Überweisung auf das in der Kostennote anzugebende Konto des Aktionärs fällig. Gleiches gilt für die Erstattung eines vom Aktionär entrichteten Gerichtskostenvorschusses durch den Hauptaktionär gemäß vorstehendem Abs. (2); eine Erstattung erfolgt jedoch nicht, soweit der Aktionär infolge der Klagerücknahme unmittelbar vom Gericht die Erstattung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses erlangt oder erlangen kann.
(6)
Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sind für die Parteien abschließend. Sie bleiben für die Parteien auch im Falle einer abweichenden gerichtlichen Streitwertfestsetzung bindend.
(7)
Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten stehen unter der Bedingung, dass das rechtshängige Anfechtungsverfahren durch Klagerücknahme gemäß diesem Vergleich beendet wird.
§ 4
Bekanntmachung
(1)
Die Gesellschaft wird diesen Vergleich nach dessen Unterzeichnung durch die Parteien und der Mitteilung der Klagerücknahme gemäß dem vorstehenden § 2 Abs. 1 gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen im vollständigen Wortlaut auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt machen. Sollte diese Bekanntmachung unvollständig sein, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt.
(2)
Eine über Abs. (1) hinausgehende Bekanntmachung dieses Vergleichs, soweit rechtlich zulässig, erfolgt nicht und die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vergleich im Übrigen vertraulich behandelt werden soll. § 5 Keine Sondervorteile
Es bestehen keine Nebenabreden zum Vergleich. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs keiner Partei irgendwelche Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt und solche auch nicht gefordert worden sind.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vergleichs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte der Vergleich eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als rückwirkend vereinbart, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke bedacht hätten.
(3)
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
(4)
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Bielefeld ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“
Bielefeld, im Juni 2018
Dürkopp Adler Aktiengesellschaft
Der Vorstand