Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
4 W 1/15In dem Rechtsstreit
Betriebsrat der Hydac Filtertechnik GmbH, vertr. d. d. Betriebsratsvorsitzenden
Name entfernt, Industriegebiet, 66280 Sulzbach, Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: RAe. Trittin Rechtsanwälte, Schillerstraße 3, 60313 Frankfurt am Main - gegen
Hydac Filtertechnik GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer
Namen entfernt, Industriegebiet, 66280 Sulzbach, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: RAe. Noerr LLP, Brienner Straße 28, 80333 München -
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 02. März 2016 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.09.2014 (
6 O 168/13) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 50.000,-- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Barth Vors. R. a. OLG Dr. Knerr Richter Dr. Trost Richterin