15.12.2017
Oberschwabenklinik GmbH: Kein paritätisch besetzter Aufsichtsrat erforderlich
Landgericht Stuttgart
31 O 157/15 KfH AktG
Die Antragsteller des beim Landgericht Stuttgart unter 31 O 157/15 KfH AktG anhängigen Verfahrens haben beantragt festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Oberschwabenklinik GmbH, Elisabethenstraße 15, 88212 Ravensburg, nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 paritätisch besetzt sein müsse. Mit Beschluss vom 29.09.2017 hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart entschieden:
„1. Der Antrag auf Feststellung der Bildung eines Aufsichtsrates bei der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 wird abgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.“