Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 14 Kap 5/16
Beschluss
In der Sache
persönliche Daten entfernt - Musterkläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schirp, Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00727-14/rassm/lp
gegen
1) MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -
2) TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -
3) Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer
Namen entfernt, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -
4) MPC Münchmeyer Petersen Steamship GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -
5) Triton Schiffahrts GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hafenstraße 6, 26789 Leer - Musterbeklagte -
6) Santander Consumer Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach - Musterbeklagte -
7) A.S.I. Wirtschaftsberatung AG, vertreten durch d. Vorstand, Von-Steuben-Straße 20, 48143 Münster - Musterbeklagte -
8) ..... (entfallen) ...... - Musterbeklagte -
9) Fürst Fugger Privatbank AG, vertreten durch d. Vorstand, Maximilianstr. 38, 86150 Augsburg - Musterbeklagte -
10) ..... (entfallen) ...... - Musterbeklagter -
11) GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG, vertreten durch phG: GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Name entfernt, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg - Musterbeklagte -
12) Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden
Name entfernt sowie die Vorstände
Namen entfernt, Lubahnstraße 2, 31789 Hameln - Musterbeklagte -
13) Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltungsbeteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer
Namen entfernt, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3, 13: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: Az. LG Hamburg: 333 O 291/13
Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2016-0586 JK/kc
Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2015-0611
Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Streitbörger, Speckmann, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwälte Heimann, Hallermann, Salzstraße 52, 48143 Münster, Gz.: 235/16 CO1 Dr.Fr./Ne
Prozessbevollmächtigte zu 9: Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Schießstättenstraße 15, 86159 Augsburg, Gz.: 157/16MM20AS
Prozessbevollmächtigte zu 11: Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Große Theaterstraße 31, 20354 Hamburg, Gz.: 53322-16
Prozessbevollmächtigte zu 12: Rechtsanwälte Brinkmann, Weinkauf, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 03891-16
Prozessbevollmächtigte zu 12: Rechtsanwälte Meyer-Köring, Oxfordstraße 21, 53111 Bonn, Gz.: 0003/18
Nebenintervenientin zu 2: ConMedio Finanzplanungs & Vermögensmanagement GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Nadorster Straße 134, 26123 Oldenburg
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Klein, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Gz.: M0174/16 mk/rd
Nebenintervenientin zu 11: MPC Capital Investment GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer
Namen entfernt, Palmaille 67, 22767 Hamburg
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0040
Nebenintervenientin zu 3: Roland Bose GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer
Name entfernt, Hohe Straße 84, 44139 Dortmund
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Gz.: NPA/84014-16/jko
Nebenintervenientin zu 1: Santander Consumer Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streitbörger, Speckmann, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Nebenintervenientin zu 1: Titus Gesellschaft für Finanzdienstleistungen mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer
Name entfernt, Weinstraße 20, 30171 Hannover
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Peres & Partner, Friedrichstraße 17, 80801 München, Gz.: 16/000138
Nebenintervenientin zu 1 - 3: niiio finance group AG, vertreten durch d. Vorstand
Namen entfernt, Konrad-Adenauer-Str. 25, 50996 Köln
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf
Nebenintervenientin zu 1 und 2, 4 und 5: Volksbank Bad Salzuflen eG, vertreten durch den Vorstand
Namen entfernt, Schloßstraße 6-8, 32108 Bad Salzuflen
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streitbörger, Speckmann, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Nebenintervenientin zu 1 und 2: eFonds24 GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer
Namen entfernt, Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Loh, Leipziger Platz 7, 10117 Berlin, Gz.: 0090/16.19
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, die Richterin am Oberlandesgericht Steinmetz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann am 23.10.2018:
I.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.02.2016 (Az.: 321 OH 3/16) wird um folgende Feststellungsziele erweitert:
Der am 08.03.2006 herausgegebene Prospekt zur Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
1. Der Prospekt klärt nicht darüber auf, dass die Seatrade Group N.V. aufklärungspflichtige Sondervorteile daraus erhalten hat, dass sie
a) die Kühlschiffe zu Preisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat, die weit über den von ihr gezahlten Ankaufspreisen lagen,
b) die Kühlschiffe zu weit über dem Markt liegenden Kaufpreisen an die 14 Einschiffsgesellschaften des Fonds verkauft hat,
obwohl zwischen der Fondsgesellschaft über den Gründungsgesellschafter Triton Schifffahrts GmbH mit der Seatrade-Gruppe Verflechtungen bestehen, so dass über die realisierten Gewinne aufzuklären war;
2. die kalkulierten Schiffsbetriebskosten bzw. deren Steigerungen im Prospekt falsch dargestellt waren, weil
a) die Schiffsbetriebskosten angesichts der damaligen Marktsituation deutlich zu niedrig kalkuliert wurden,
b) die Kalkulationsansätze bei Prospektherausgabe nicht einfach nur optimistisch, sondern unvertretbar waren;
3. die kalkulierten Charterraten im Prospekt falsch dargestellt waren, weil diese angesichts der Marktsituation unrealistisch hoch kalkuliert wurden und diese Kalkulationsansätze zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe unvertretbar waren;
4. der Prospekt deshalb unvollständig ist, weil in den Finanzierungsverträgen der Schiffe eine sog. loan-to-value-Klausel vereinbart wurde, die im Prospekt nicht dargestellt wurde, obwohl es sich um eine nachteilige risikoerhöhende Vereinbarung handelt;
5. der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung nur unvollständig die mit dem steuerlichen Konzept verbundenen Risiken für den Anleger darstellte und insoweit irreführend ist;
6. der Emissionsprospekt keine hinreichenden Hinweise auf die Risiken der Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaften durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.
Die weitergehenden Erweiterungsanträge werden zurückgewiesen.
II.
Hinsichtlich der Nebenintervenientin der Musterbeklagten zu 1) bis 3), der Meridio Vermögensverwaltung AG, wird das Rubrum dahingehend geändert, dass die Nebenintervenientin nunmehr unter dem Namen niiio finance group AG firmiert.
III.
Den Musterbeklagten und deren Nebenintervenienten wird aufgegeben, bis zum 15.01.2019 zu der Begründung des Vorlagebeschlusses und des Erweiterungsbeschlusses durch den Musterkläger und die weiteren Beteiligten Stellung zu nehmen. Allen Beteiligten wird aufgegeben, bei ihren Ausführungen deutlich herauszustellen, worauf sich die Ausführungen jeweils beziehen. Dabei sollen der Vorlage- bzw. Erweiterungsbeschluss als solcher und die darin aufgeführten Feststellungsziele mit ihren Ziffern jeweils angegeben werden.
Gründe:I.
Hinsichtlich der oben unter I. 1. bis 5. aufgeführten weiteren Feststellungsziele liegen die Voraussetzungen des §
15 KapMuG für eine Erweiterung vor.
1. Die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängt von den weiteren Feststellungszielen ab, §
15 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG. Die Entscheidungserheblichkeit muss in dem Erweiterungsantrag nicht dergestalt substantiiert dargelegt werden, dass einzelne Individualverfahren benannt und der dortige Sach- und Streitstand referiert werden müsste. Es reicht vielmehr aus, dass plausibel ist, dass sich das neue Feststellungsziel auf die Entscheidung eines ausgesetzten Individualverfahrens auswirken kann, vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, 2. Auflage, § 15 Rdnr. 14. Diese Plausibilität ist hier ohne Weiteres schon deshalb zu bejahen, weil dem hiesigen KapMuG-Verfahren eine massenhafte Anzahl von Individualverfahren zugrunde liegt und die bisherigen Erfahrungen des Senats mit Kapitalanlageverfahren dahin gehen, dass Feststellungsziele der in Ziffer I. 1. bis 5. genannten Art ganz regelmäßig eine entscheidungserhebliche Rolle spielen.
2. Die Feststellungsziele betreffen auch den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, §
15 Abs. 1 Ziff. 2 KapMuG. Diese Voraussetzung verlangt, dass das Musterverfahren nur um gleichgerichtete Feststellungsziele erweitert werden kann. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen an, sondern auf die Identität des Prospektes, der haftungsbegründend erstellt oder verwendet worden sein soll, vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 6 Rdnr. 8. Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die erweiterten Feststellungsziele sich auf geltend gemachte Unrichtigkeiten/Unvollständigkeiten des streitgegenständlichen Prospekts beziehen, die wesentlich sein sollen.
3. Schließlich ist die Erweiterung der Feststellungsziele auch sachdienlich, §
15 Abs. 1 Ziff. 3 KapMuG. Es ist davon auszugehen, dass die weiteren Feststellungsziele für eine unbestimmte Anzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben. Zum Teil ergibt sich die Sachdienlichkeit bereits daraus, dass es sich bei den weiteren Feststellungszielen um Präzisierungen und Erweiterungen der bereits im Vorlagebeschluss genannten Feststellungsziele handelt. Die Sachdienlichkeit der Erweiterung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass für einzelne Punkte bereits Entscheidungen von Instanzgerichten vorliegen. Diesen Entscheidungen fehlt die Verbindlichkeit für die Gesamtheit der Ausgangsverfahren. Soweit bei den einzelnen Feststellungszielen im Einzelnen noch ein gewisser Konkretisierungsbedarf besteht oder sich herausstellen sollte, kann er ebenso wie hinsichtlich der im Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziele im laufenden Verfahren präzisiert werden.
II.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungsziele wird der Antrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des §
15 KapMuG liegen insoweit nicht vor. Dies betrifft die Feststellungsziele zu Ziffer 2 bis 5 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 02.11.2017. Im Einzelnen:
1. Der Musterkläger möchte zu Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 2.11.2017 als weiteres Feststellungsziel festgestellt wissen: „Die Musterbeklagten haben schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.“ Zur Begründung wird auf Seite 23 des Schriftsatzes vom 02.11.2017 ausgeführt, dass Verschulden der Musterbeklagten würde bei einer Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. §
280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Diese rechtliche Ausgangslage ist aber weder bestritten noch ernstlich bestreitbar. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für eine Feststellungsbedürftigkeit und damit das allgemeine Rechtschutzinteresse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsziel ist damit nicht feststellungsfähig.
2. Zu Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 02.11.2017 wird die Feststellung begehrt: „Die Kläger sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligungen nicht gezeichnet hätten.“ Diese begehrte Feststellung wiederholt die Rechtsfolgenanordnung des §
249 BGB, die nicht nur gesetzlich eindeutig, sondern auch ersichtlich von niemandem in Abrede genommen wird. Hinsichtlich der abstrakten Feststellung bestimmter Rechtsfolgen besteht aber bereits kein allgemeines Rechtschutzbedürfnis. Damit fehlt wiederum die Feststellungsfähigkeit des geltend gemachten Feststellungsziels.
3. Zu Ziffer 4 des genannten Schriftsatzes begehrt der Musterkläger die Feststellung: „Die Musterbeklagten haften den Klägern gesamtschuldnerisch.“ Der Antrag ist ohnehin bereits viel zu weit gefasst, weil eine gesamtschuldnerische Haftung aller Musterbeklagten in den Ausgangsfällen ohnehin nicht in Betracht kommt. Aber auch für eine wie auch immer geartete eingeschränkte Zulassung fehlen die Voraussetzungen des §
15 KapMuG. Wie einzelne Beteiligte einem einzigen Anleger gegenüber haften, ist eine Frage des Einzelfalles. Das überhaupt in einer Reihe von Fällen eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Gesamtschuld besteht, streitig geworden ist, ist nicht ersichtlich und schwer vorstellbar.
4. Ebenso zurückzuweisen ist der Antrag zu 5 des Schriftsatzes vom 02.11.2017. Das Feststellungsziel lautet: „Der Schadenersatz wird ermittelt, indem man zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiert, die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug bringt und einen entgangenen Gewinn aus der Alternativanlage addiert, der 2% p.a. auf das jeweils noch in der Beteiligung gebundene Kapital von Einzahlung des Eigenkapitals bis Rechtshängigkeit beträgt“. Dieses Feststellungsziel ist nicht zuzulassen, weil es insoweit an der Sachdienlichkeit der angestrebten Erweiterung fehlt. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Frage der Schadensberechnung streitig ist und ihr bei einer Vielzahl von Einzelfällen eine übergreifende Entscheidungserheblichkeit zukommt. Darüber hinaus ist die Schadensberechnung eine Frage des Einzelfalles. Welcher Schaden in welcher Höhe entstanden ist, ermittelt sich aus den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers. Deshalb verbietet sich eine abstrakte, gleichwohl aber verbindliche Vorgabe durch den Musterentscheid, wie sich im Einzelnen die Höhe des Schadens errechnet. Dies betrifft insbesondere auch die vom Musterkläger angestrebte pauschale Vorgabe, einen entgangenen Zinsgewinn im Vorhinein auf 2% p.a. zu schätzen. Ob überhaupt ein Zinsgewinn als Schaden anzusetzen ist, hängt maßgeblich ab von dem hypothetischen Anlageverhalten des jeweiligen Anlegers, der bestehenden Anlagemöglichkeit und dem jeweiligen Zeitpunkt, zu dem eine hypothetische Anlage erfolgt wäre. Die von dem Musterkläger begehrte Feststellung hätte zur Folge, dass diese Einzelfallprüfung in dem jeweiligen Ausgangsverfahren zu unterbleiben hätte.
III.
Bei der Änderung des Namens der Nebenintervenientin der Musterbeklagten zu 1) bis 3) handelt es sich um eine bloße Berichtigung des Rubrums, die aufgrund der nachgewiesenen Änderung der Firma erforderlich gewesen ist. Die Frist zur materiellen Erwiderung ist für die Musterbeklagten und deren Nebenintervenienten auf den 15.01.2019 festgesetzt worden. Wenn die materiellen Erwiderungen vorliegen, soll zunächst einmal mündlich verhandelt und die einzelnen Punkte dann in der Verhandlung strukturiert besprochen werden.
Dr. Beckmann Steinmetz Dr. Lohmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht