Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

14.11.2018

AL-KO Kober SE: Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklagen gegen verschiedene Hauptversammlungsbeschlüsse

AL-KO Kober SE

Kötz, Landkreis Günzburg

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, § 249 Abs.1 Satz 1 AktG

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 3 (Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2017), Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017), Tagesordnungspunkt 5 (Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018) erhoben wurde.

Des Weiteren geben wir gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG bekannt, dass gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2018 gefassten ablehnenden Beschlüsse zu den Beschlussvorschlägen unter Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der AL-KO KOBER SE und der PRIMEPULSE SE (ehemals AL-KO SE) sowie ihren Rechtsvorgängern, der AL-KO AG und der AL-KO GmbH, und den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie dem Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen), Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen den mit der AL-KO KOBER SE verbundenen Unternehmen und der PRIMEPULSE SE (ehemals AL-KO SE) sowie ihren Rechtsvorgängern, der AL-KO AG und der AL-KO GmbH, und den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie dem Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen), Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der AL-KO KOBER SE und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft, den mit der AL-KO KOBER SE verbundenen Unternehmen und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie dem jeweiligen Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen) sowie Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Vermögensanlage und bei Investitionen in Unternehmensbeteiligungen) Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage erhoben wurde. Zugleich wurde positive Beschlussfeststellungsklage in Bezug auf die vorgenannten Tagesordnungspunkte 6 bis 9 erhoben, wonach erkannt werden soll, dass die Hauptversammlung die Beschlüsse gemäß den hierzu bekannt gemachten Beschlussvorschlägen gefasst hat.

Die Klage ist vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 10532/18 anhängig.

Kötz, im November 2018

Der Vorstand