Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

14.11.2018

Ventegis Capital AG: Anträge im Spruchverfahren wegen Squeeze-out zurückgewiesen

Berliner Effektengesellschaft AG

Berlin

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die Abfindung gemäß §§ 327a, 327b AktG aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Ventegis Capital AG gibt die Berliner Effektengesellschaft AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2016, Geschäftsnummer: 102 O 88/13.SpruchG, bekannt:

„Beschluss

Geschäftsnummer: 102 O 88/13.SpruchG - 09.02.2016

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die Abfindung gemäß den §§ 327a, 327b AktG aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Ventegis Capital AG

Liste von 48 Antragstellern

Liste von Verfahrensbevollmächtigten

hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin am 9. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pade und die Handelsrichter Engler und Schuster beschlossen:

1. Der Spruchverfahrensantrag der Antragstellerin zu 48. wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anträge der weiteren Antragsteller auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f AktG werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen. Ein Ausgleich der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten findet nicht statt.

4. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf € 200.000,00 festgesetzt.“

Berlin, im November 2018

Berliner Effektengesellschaft AG

Vorstand