Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

12.11.2018

Wanzl Metallwarenfabrik GmbH: Betriebsrat leitet Statusverfahren zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats ein

Landgericht München I

5 NK O 13725/18

Antrag im Verfahren gem. § 98 AktG

mit den Beteiligten 1.

Gesamtbetriebsrat Wanzl Metallwarenfabrik GmbH, vertr. d. d. GBR-Vors. Name entfernt, Rudolf-Wanzl-Str. 4, 89340 Leipheim - Antragsteller (ASt) -

- Verfahrensbevollmächtigte: RAe Manske & Partner, Bärenschanzstr. 4, 90429 Nürnberg -

und 2.

Wanzl Metallwarenfabrik GmbH, vertr. d. d. GF: Namen entfernt, Rudolf-Wanzl-Str. 4, 89340 Leipheim - Antragsgegnerin (AGin) -

beantragen wir

festzustellen, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 zu bilden ist.

BEGRÜNDUNG:

Die Antragsgegnerin stellt Einkaufswagen und Gepäcktransportwagen her. Daneben gehören unter anderem Produkte zur Einrichtung von Handelsgeschäften sowie Transportcontainer zum Produktspektrum.

Die Antragsgegnerin betreibt drei Werke in Leipheim (Werk 1, 2 und 4), die gemeinsam einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden. Dort ist ein Betriebsrat gebildet. Des Weiteren betreibt sie ein Werk in Kirchheim (Werk 3). Dieses Werk ist ebenfalls ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch dort ist ein Betriebsrat gebildet.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtbetriebsrat. Er setzt sich aus je zwei Vertretern des Betriebsrats Leipheim und des Betriebsrats Kirchheim zusammen. Der Gesamtbetriebsrat hat die Verfahrensbevollmächtigten mit Beschluss vom 15.06.2018 mit der Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens beauftragt.

Beweis: Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 15.06.2018 und Anwesenheitsliste, in Kopie als Anlagen 1a) und 1b) anbei.

I.

Insgesamt sind in den Betriebsstätten der Wanzl Metallwarenfabrik GmbH an den genannten Standorten weit über 2.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ergibt sich unter anderem aus den Personallisten, die die Antragsgegnerin im Rahmen der Betriebsratswahlen im Frühjahr 2018 den Wahlvorständen überreichte und den auf dieser Basis erstellten Wählerlisten.

In den Werken 1, 2 und 4 in Leipheim waren ausweislich der Personalliste 1753 Personen beschäftigt. Der Wahlvorstand korrigierte diese Zahl auf 1.721 Wahlberechtigte und 12 leitenden Angestellte.

Beweis: Wählerliste Betrieb Leipheim zur Betriebsratswahl 2018, wird im Bestreitensfall vorgelegt.

Im Werk 3 in Kirchheim waren 713 Personen wahlberechtigt.

Beweis: Wählerliste Betrieb Kirchheim zur Betriebsratswahl 2018, wird im Bestreitensfall vorgelegt.

Addiert man diese Zahlen, ergibt sich eine Beschäftigtenzahl von 2.446. Seit Durchführung der Betriebsratswahl 2018 hat kein Personalabbau stattgefunden, der zu einem Unterschreiten des Schwellwerts von 2.000 geführt hätte. Im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sind jedoch keine Arbeitnehmervertreter vertreten.

Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben der Industriegewerkschaft Metall vom 16.5.2018 aufgefordert, bekanntzugeben, dass ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 erging eine erneute entsprechende Aufforderung an die Antragsgegnerin durch den Antragsteller. Entsprechende Schritte wurden von der Antragsgegnerin nicht veranlasst. Daher war die Einleitung dieses Verfahrens geboten.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller ist gem. § 98 Abs. 2 Nr. 4 AktG antragsberechtigt.

Gem. § 1 Abs. 1 MitbestG haben in Unternehmen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes. Die in § 1 Abs. 1 MitbestG genannten Voraussetzungen sind im Unternehmen der Antragsgegnerin erfüllt. Der Aufsichtsrat ist daher gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammenzusetzen.

Dr. Sandra Carlson, LL.M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht