BorgWarner Europe GmbH
Ketsch
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens wegen des Squeeze-out bei der BERU AG
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der BERU AG, Ludwigsburg, auf die BorgWarner Germany GmbH (heute BorgWarner Europe GmbH) im Jahr 2009 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (
20 W 2/13) mit Beschluss vom 21. August 2018 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart (
31 O 173/09 KfH AktG) vom 5. November 2012 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht:
"Geschäftsnummer:
31 O 173/09 KfH AktG 5. November 2012 Landgericht Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen Beschluss
Im Verfahren
Liste von 99 Antragstelerngegen
BorgWarner Germany GmbH vertreten durch d. Geschäftsführer, Ketsch
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf
Beteiligte:
Dr. Steffen Fortun Rechtsanwalt; c/o KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart - Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre -
wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach §
327 f AktG
hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von Vors. Richter am Landgericht Vatter Handelsrichter Dr. Höflinger Handelsrichter Dr. Sanders beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller zu 18, 79 und 99 werden als unzulässig verworfen.
2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Ketsch, im September 2018
BorgWarner Europe GmbH
Die Geschäftsführung