Curanum AG
(vormals Korian Deutschland AG)
München
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG
In dem Spruchverfahren betreffend die im Jahr 2015 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erfolgte Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG, München, auf die Korian Deutschland AG (nunmehr firmierend als Curanum AG), hat das Oberlandesgericht München (31 Wx 79/17) mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Beschwerde des Antragsstellers zu 25 gegen den Beschluss des Landgerichts München I (
5 HK O 5781/15) vom 2. Dezember 2016 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2016 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018 werden gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:
A.
Entscheidung des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2016
In dem Spruchverfahren
Liste von 88 AntragstellernListe von Verfahrensbevollmächtigtengegen
Curanum AG, vertreten durch den Vorstand, (…), München - Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte White & Case LLP, (…), Frankfurt, Gz.: 7183870-0002
Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG) : Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, (…), München
wegen Barabfindung
erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 18.2.2016 und 23.6.2016 am 2.12.2016 folgenden
Beschluss:
I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Curanum AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert der für die Bemessung der von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre wird auf € 249.283,90 festgesetzt.
B.
Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 25 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 249.283,90.
C.
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung
hier nicht wiedergegebenMünchen, im September 2018
Curanum AG
Der Vorstand