Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

10.12.2018

Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Terminladungen und verfahrenslenkende Beschlüsse

Oberlandesgericht Braunschweig

3 Kap 1/16 Beschluss

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG u. a. I.

Termine zur mündlichen Verhandlung werden bestimmt auf:

Montag, den

25. März 2019, 29. April 2019, 27. Mai 2019, 3. Juni 2019, 24. Juni 2019, 1. Juli 2019, 2. September 2019 9. September 2019,

Beginn: jeweils 10.00 Uhr,

Terminsort: Stadthalle Braunschweig, Congress Saal, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig II.

Die mit Beschluss vom 19. September 2019 zu Ziffer II. und III. gesetzten Fristen werden für die Musterklägerin, die Musterbeklagte zu 1) und die Beigeladenen aufgehoben. Es bleibt bei der Fristsetzung für die Musterbeklagte zu 2) (Stellungnahme bis zum 31. Januar 2019 zu den Feststellungszielen, den hierzu eingereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den Ausführungen des Senats in den bisherigen Terminen zur mündlichen Verhandlung). III.

Die Beteiligten werden zu der Frage der Bestimmtheit der Feststellungsziele auf folgendes hingewiesen: Nach der aktuellen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/14 -, juris) müssen die (jeweiligen) Feststellungsziele bestimmt bezeichnen, welche konkreten Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Insiderinformation bilden sollen, Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein sollen (a.a.O., juris-Rn. 33). Hierauf ist die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Senats gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO begrenzt.

Dem Senat ist es danach verwehrt, Feststellungsziele, die jeweils einzelne Aspekte bzw. Ausschnitte eines Gesamtsachverhalts benennen, in der Weise auszulegen, dass diese im Wege einer Gesamtbetrachtung in den Gesamtzusammenhang gestellt und in der Zusammenschau mit dem weiteren Parteivortrag bzw. mit dem Inhalt anderer – insbesondere andere Zeitpunkte betreffende - Feststellungsziele zu beantworten. Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2018 eine anderslautende Einschätzung abgegeben hat (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 10. und 11. September 2018, Seite 41), hält er daran nicht mehr fest.

Die Musterklägerin wird die vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen an die Bestimmtheit der Feststellungsziele und dem hierzu vorzutragenden Sachverhalt daher bei den bereits im „Initialschriftsatz“ vom 4. August 2017 (Rn. 26, 28) in Aussicht gestellten Erweiterungsanträgen zu berücksichtigen haben.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Bezug auf noch zu stellende Erweiterungsanträge der Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO Grenzen gesetzt sind. Das Gericht hat gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Zulässige Hinweise können sich richten auf die korrekte und zweckmäßige Fassung des Klageantrags (vgl. statt vieler, BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 126/01BGHZ 162, 365, juris-Rn. 21; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl., § 139 Rn. 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Unzulässig, weil einem neuen Prozessziel dienend, sind dagegen Anregungen, die Klage in der Hauptsache oder bezüglich Nebenforderungen zu erweitern (OLG Koblenz, Urteil vom 13. November 1986 - 5 U 79/86 –, OLGZ 1988, 370, juris-LS 3; OLG Köln, 03. Mai 1972 - 2 U 137/71 –, VersR 1972, 1150; Musielak/Voit, a. a. O., Rn. 5).

Die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das (jeweilige) Feststellungsziel begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/14 –, juris-Rn. 33; Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15 –, WM 2017, 2237, juris-Rn. 64). Eine etwaige Anregung, einen auf ein neues Feststellungsziel gerichteten Erweiterungsantrag in Bezug auf bestimmte Umstände zu stellen, die in ihrer Gesamtheit Kursrelevanz haben könnten, wie es die Musterklägerin offenbar für geboten erachtet (S. 31 des Initialschriftsatzes), dürfte der Anregung auf Erweiterung einer Klage entsprechen und deshalb die Grenzen zulässiger prozessleitender Maßnahmen überschreiten.

Braunschweig, 6. Dezember 2018

Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat

Dr. Jäde Stephan Dr. Hoffmann