Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

11.12.2018

KSB SE & Co. KGaA: Anfechtungsklage per Vergleich zurückgenommen

KSB SE & Co. KGaA

Frankenthal/Pfalz

WKN Stammaktie: 629200
WKN Vorzugsaktie: 629203
ISIN Stammaktie: DE0006292006
ISIN Vorzugsaktie: DE0006292030

Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt:

Wie im Bundesanzeiger vom 27. Juni 2018 bekanntgemacht, hatte ein Aktionär beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) Anfechtungsklage gegen die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2018 unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefassten Beschlüsse über die Entlastung der Mitglieder des seinerzeitigen Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 erhoben. Die Klage wurde bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz), 2. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 2 HK O 91/18 geführt.

Das vorgenannte Verfahren wurde beendet. Die Klägerin ITHAKA-SICAV FIS hat ihre Anfechtungsklage aufgrund einer vergleichsweisen Einigung zurückgenommen.

A.

Vergleichsinhalt

Der Prozessvergleich hat den folgenden vollständigen Wortlaut: Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), 2. Kammer für Handelssachen, am Montag, 05.11.2018 in Frankenthal (Pfalz)

Gegenwärtig:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Thiel als Vorsitzende

Herr Keller-Leist als Handelsrichter

Frau Cordier als Handelsrichterin

Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

In dem Rechtsstreit

ITHAKA-SICAV FIS, vertreten durch die Mitglieder des Verwaltungsrats Frank Endres und Joachim Kern, 4 rue Thomas Edison, 1445 Luxembourg-Strassen, Luxemburg - Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Dietrich Ratthey, Leinestraße 19 - 21, 14612 Falkensee

gegen

KSB SE & Co. KGaA, vertreten durch die KSB Management SE, diese vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Dr. Stephan Timmermann und die Mitglieder des Aufsichtsrats René Klotz und Gabriele Sommer, Johann-Klein-Straße 9, 67227 Frankenthal (Pfalz) - Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner, Konrad-Adenauer-Ufer 23, 50668 Köln

wegen Beschlussanfechtung

erscheinen bei Aufruf der Sache:

1. Für die Klägerin Rechtsanwalt Dr. Ratthey,

2. für die Beklagte Rechtsanwalt Dr. Seulen.

Rechtsanwalt Dr. Seulen legt Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO vor.

Für die Beklagte ist weiter erschienen Herr Dr. Hans Stefan Wiß, Chefsyndikus der Beklagten.

Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage kurz erörtert auch im Hinblick auf eine gütliche Einigung.

Der Klägervertreter stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 14.06.2018 (Bl. 18 d.A.).

Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung gemäß Schriftsatz vom 31.07.2018 (Bl. 63 d.A.).

Die Parteien schließen sodann nachstehenden

Vergleich

1. Präambel

Am 16. Mai 2018 hat die Hauptversammlung der Beklagten unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2017 beschlossen.

Die Klägerin hat Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 der Hauptversammlung der Beklagten vom 16. Mai 2018 erhoben (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Aktenzeichen 2 HK O 91/18, die „ Anfechtungsklage “). Eine Entscheidung des Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist noch nicht ergangen.

Dieses vorausgeschickt, schließen auf Anraten und Empfehlung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klägerin und die Beklagte (nachfolgend auch die " Parteien ") im Wege des gegenseitigen Nachgebens zur endgültigen Beilegung der Anfechtungsklage den folgenden

Prozessvergleich

I.

Klagerücknahmen/Keine Erhebung weiterer Nichtigkeitsklagen

I.1

Die Klägerin nimmt ihre beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) unter dem Aktenzeichen 2 HK O 91/18 anhängige Klage vollumfänglich zurück.

I.2

Die Klägerin verpflichtet sich des Weiteren, auch zukünftig keine Nichtigkeitsklage gegen die zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 16. Mai 2018 zu erheben.

II.

Kosten

II.1

Gerichtskosten

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens (Aktenzeichen 2 HK O 91/18).

II.2

Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren

Die Parteien vereinbaren, dass der für die Zwecke der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ausschließlich maßgebliche Streitwert des Anfechtungsverfahrens, in dem zwei Hauptversammlungsbeschlüsse angefochten wurden, jeweils 500.000,-- € beträgt.

II.3

Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren

Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für das Anfechtungsverfahren (Aktenzeichen 2 HK O 91/18) für jeden von der Klägerin nach diesem Verfahren angefochtenen Beschluss die für den Streitwert nach Ziffer II.2 anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG zu erstatten und zwar zuzüglich Luxemburgischer Umsatzsteuer, soweit die Klägerin in Luxemburg nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist:

1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) aus einem Streitwert von 500.000,-- €

1,2 Terminsgebühr (VV 3104) aus einem Streitwert von 500.000,-- €

1,0 Einigungsgebühr (VV 1003) aus einem Streitwert von 500.000,-- €.

Die Beklagte trägt ihre im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren und mit diesem Vergleich entstandenen Kosten der Rechtsvertretung selbst.

II.4

Abschließende Regelung

Die vorstehenden Streitwert- und Kostenregelungen sind für die Zahlungsverpflichtung nach Ziffer II.3 abschließend. Weitere Zahlungen oder Kostenerstattungen erfolgen nicht.

II.5

Verzicht auf Kostenfestsetzungsverfahren

Die Parteien verpflichten sich, in dem Anfechtungsverfahren 2 HK O 91/18 keine Kostenanträge zu stellen. Die Klägerin verzichtet auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens und wird bereits gestellte und noch nicht beschiedene Kostenfestsetzungsanträge unverzüglich zurücknehmen sowie etwaige vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse unverzüglich an die Beklagte aushändigen. Der jeweilige Verzicht der Klägerin steht unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung nach Ziffer II.3 dieses Vergleichs nach Fälligkeit nachkommt.

II.6

Fälligkeit

Nach Protokollierung dieses Vergleichs und nach Ablauf der Widerrufsfrist ohne Erklärung eines Widerrufs wird die Klägerin der Beklagten über die nach Ziffer II.3 dieses Vergleichs jeweils an sie zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren Zahlungsaufforderungen zukommen lassen, die an die Beklagte zu adressieren und an Oppenhoff & Partner, zu Händen Rechtsanwalt Dr. Günter Seulen, Konrad-Adenauer-Ufer 23, 50668 Köln zu übersenden sind. Die Zahlungen der Erstattungsbeträge sind innerhalb von 10 Bankarbeitstagen seit Protokollierung des Vergleichs und nach Ablauf der Widerrufsfrist ohne Erklärung eines Widerrufs und Übersendung der Zahlungsaufforderungen fällig.

III.

Endgültige Streitbeilegung

Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Anfechtungsverfahren sowie dessen Beendigung erledigt.

IV.

Bekanntmachung

Die Beklagte wird diesen Vergleich gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG auf ihre Kosten nebst vollständigem Rubrum im Volltext im Bundesanzeiger veröffentlichen.

V.

Keine weiteren Vereinbarungen oder Nebenabreden

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 16. Mai 2018 erhobene Anfechtungsklage getroffen worden sind. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage sind im Vergleich vollständig beschrieben.

VI.

Sonstiges

VI.1

Der Abschluss dieses Vergleichs erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

VI.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

VI.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vergleichsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, wenn dieser Vergleich eine regelungsbedürftige Lücke enthält oder wenn sich eine solche später ergibt.

VI.4

Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist - soweit gesetzlich zulässig - Frankenthal (Pfalz).

VII.

Dieser Vergleich steht insgesamt unter dem Vorbehalt, dass er nicht von der Beklagten binnen drei Wochen oder von der Klägerin binnen einer Woche ab Protokollierung dieses Vergleichs durch Erklärung gegenüber dem Gericht widerrufen wird. vorgespielt und genehmigt

Ein Widerruf gemäß vorstehendem Abschnitt A.VII wurde nicht erklärt.

B.

Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter

Die Leistung der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter, die mit der Verfahrensbeendigung im Zusammenhang stehen, werden hiermit wie folgt beschrieben und hervorgehoben:

1.

Die Gesellschaft trägt die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Frankenthal/Pfalz (Aktenzeichen 2 HK O 91/18) sowie ihre eigenen, im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren und dem Vergleich entstandenen Kosten der Rechtsvertretung. Weiter trägt die Gesellschaft für jeden von der Klägerin nach diesem Verfahren angefochtenen Beschluss die für den Streitwert von EUR 500.000 anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG, und zwar

― 1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) aus einem Streitwert von 500.000,-- €

― 1,2 Terminsgebühr (VV 3104) aus einem Streitwert von 500.000,-- €

― 1,0 Einigungsgebühr (VV 1003) aus einem Streitwert von 500.000,-- €

und zwar zuzüglich Luxemburgischer Umsatzsteuer, soweit die Klägerin in Luxemburg nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

In diesem Zusammenhang hat sich die Gesellschaft zudem verpflichtet, in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal/Pfalz (Aktenzeichen 2 HK O 91/18) keine Kostenanträge zu stellen.

2.

Die Gesellschaft hat sich weiter dazu verpflichtet, den vorstehend wiedergegebenen Vergleich gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG auf ihre Kosten nebst vollständigem Rubrum im Volltext im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Frankenthal/Pfalz, Dezember 2018

KSB SE & Co. KGaA

vertreten durch die KSB Management SE diese wiederum vertreten durch ihre geschäftsführenden Direktoren