Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

02.08.2018

RÜTGERS AG: Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen

RBV Verwaltungs-GmbH

Essen

Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Barabfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem im Jahre 1999 zwischen der damaligen RÜTGERS Aktiengesellschaft, Essen (inzwischen formwechselnd umgewandelt in die RÜTGERS GmbH) und der damaligen RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH (inzwischen firmierend als RBV Verwaltungs-GmbH) abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der RÜTGERS Aktiengesellschaft Essen

– ISIN: DE0007072001 / WKN 707200 –

Über das aktienrechtliche Spruchverfahren betreffend den angemessenen Ausgleich und die angemessene Barabfindung nach einem zwischen der RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH („RBV“) und der RÜTGERS AG („RÜTGERS“; RBV und RÜTGERS zusammen auch die „Antragsgegnerinnen“) am 25. Mai 1999 geschlossenen und am 22. Juni 1999 durch Eintragung im Handelsregister wirksam gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 22. Februar 2016 (Az. 20 512/99) entschieden. Die Barabfindung wurde auf DM 646,66 – entsprechend € 330,63 – je RÜTGERS Aktie und der Ausgleich auf DM 31,46 – entsprechend € 16,09 – je RÜTGERS Aktie festgesetzt. Gegen diesen Beschluss legten die Antragsgegnerinnen sowie ein Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Mehrere Antragsteller legten Anschlussbeschwerden ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 2. Juli 2018 (Az. I 26 W 6/16) über sämtliche eingelegte Rechtsmittel entschieden („Beschluss“). Hiermit machen die Geschäftsführung der RÜTGERS GmbH sowie die Geschäftsführung der RBV den Tenor des verfahrensbeendenden Beschlusses bekannt:

„BESCHLUSS

in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der RB Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH und der RÜTGERS AG […] :

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) vom 23.03.2016, der Antragstellerin zu 3) vom 31.03.2016, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 8) vom 20.01.2017 und der Antragstellerinnen zu 4) und 9) vom 10.03.2017 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.02.2016 – 20 O 512/99 (AktE) – werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 € festgesetzt.“

Quelle: Bundesanzeiger. Wiedergabe gekürzt