Informatica GmbH
Stuttgart
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens wegen des Squeeze-out bei der Heiler Software AG
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Heiler Software AG, Stuttgart, auf die Informatica Deutschland AG (heute Informatica GmbH) im Jahr 2013 hat das Landgericht Stuttgart (
31 O 55/13 KfH SpruchG) mit Beschluss vom 3. Februar 2017 die Anträge von Antragstellern auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde von zwei Antragstellern wurde nun mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 zurückgenommen (Oberlandesgericht Stuttgart,
20 W 11/17). Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
"Az:
31 O 55/13 KfH SpruchG
Landgericht Stuttgart
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Liste von 26 AntragstellernListe von Prozessbevollmächtigtenwegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§
327 f AktG)
hat das Landgericht Stuttgart – 31. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schmidt, den Handelsrichter Dipl.-Kfm. Renz und den Handelsrichter Dipl.-Ing. Münzenmayer am 3. Februar 2017 beschlossen:
1.
Die Anträge der Antragstellerinnen zu 11 (Fredonia Business Consulting GmbH) und 25 (
Name entfernt) auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.
2.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.
3.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4.
Der Geschäftswert wird auf € 200.000,00 festgesetzt.“
Stuttgart, im Dezember 2018
Informatica GmbH
Die Geschäftsführung