Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

04.07.2018

itelligence AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

NTT Data Europe GmbH & Co. KG

Bielefeld

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die NTT Data Europe GmbH & Co. KG, Bielefeld (vormals Düsseldorf), übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der itelligence AG, Bielefeld, nach § 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG, gibt die NTT Data Europe GmbH & Co. KG gemäß § 14 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2018 (Az. I-26 W 4/16 [AktE]) bekannt:

„BESCHLUSS

in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die NTT Data Europe GmbH & Co. KG, Düsseldorf, übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Itelligence AG, Bielefeld,

an dem noch beteiligt sind:

Liste von 83 Antragstellern

gegen

NTT Data Europe GmbH & Co. KG, vertreten durch die NTT Data Europe Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Immermannstraße 51-53, 40210 Düsseldorf, Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf,

weiter beteiligt:

Rechtsanwalt Dr. Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf, als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff

am 30.04.2018

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.12.2015 und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 35) vom 12.08.2016 und des Antragstellers zu 68) vom 8.11.2016 wird der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 4.11.2015 - 18 O 52/13 (AktE) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 8.03.2016 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.“

Bielefeld, im Juni 2018

NTT Data Europe GmbH & Co. KG

Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger