Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

10.04.2008

Bahnhofsplatz-Gesellschaft Stuttgart AG: Rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart Aktiengesellschaft

Stuttgart

WKN 515800 / ISIN DE0005158000

Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz

über die abschließende Erhöhung der Ausgleichszahlung und der Barabfindung nebst Zinsen aufgrund des Beschlusses des Oberlandgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 10/06, an die ehemaligen und jetzigen Aktionäre der Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart Aktiengesellschaft, Stuttgart, im Zusammenhang mit dem am 11. Mai 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (nachfolgend: LEG; heute firmierend unter LBBW Immobilien GmbH, nachfolgend: LIG) und der

Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart Aktiengesellschaft (nachfolgend: BAG)

- WKN 515800 / ISIN DE0005158000 -

Das Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichzahlung ist nach Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 22/04 KfH, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 10/06, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, beendet. Der Beschluss lautet in Rubrum und Tenor:

"Beschluss

In dem Spruchverfahren

Liste von 26 Antragstellern

Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre:

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen, Königstr. 28, 70173 Stuttgart Gerichts-Fach 271 (bo-ho)

gegen

LBBW Immobilien GmbH, Katharinenstr. 20, 70182 Stuttgart - Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin / Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche, Sigle u. Koll., Stuttgart, Gerichts-Fach 207 (my/tro-sw)

wegen Abfindung und Ausgleich

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von Präsident des Oberlandesgerichts Stilz Richter am Oberlandesgericht Vatter Richter am Oberlandesgericht Kittel

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst:

a)

Die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 438,48 € je Stückaktie festgesetzt.

b)

Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 27,88 € je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

c)

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 26, die ihren Antrag zurückgenommen hat.

d)

Für die erste Instanz wird der Geschäftswert auf 517.432,63 € festgesetzt.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 517.432,63 € festgesetzt."

Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 22/04 KfH lautete in seinem Tenor:

"1.

Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung von 390,- Euro je Aktie wird durch das Gericht auf 456,56 Euro je Aktie erhöht (§ 305 AktG).

2.

Der von der Antragsgegnerin auf 18,10 Euro je Aktie festgesetzte Ausgleich wird durch das Gericht auf 20,23 Euro je Aktie erhöht (§ 304 AktG).

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters und der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der SCI AG, die ihren Antrag zurückgenommen hat.

4.

Der Geschäftswert und der Gegenstandswert für den Antragsgegnervertreter und den gemeinsamen Vertreter wird auf 710.395,- Euro festgesetzt.

5.

Gegenstandswert nach § 31 RVG für

a) RA Dr. Roß

8.575,-- Euro

b) RA Klauke

5.000,-- Euro

c) RA Hasselbruch

25.000,-- Euro

d) RA Dr. Götz

5.000,-- Euro

e) RA Wecker

637.100,- Euro"

Hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung der Nachbesserung erfolgt eine Bekanntmachung in den Wertpapier-Mitteilungen.

Stuttgart, im April 2008

Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart Aktiengesellschaft

Der Vorstand