Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

10.04.2008

Industriehof AG: Rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Industriehof-Aktiengesellschaft

Stuttgart

WKN 620400 / ISIN DE0006204001

Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz

über die abschließende Erhöhung der Ausgleichszahlung und der Barabfindung nebst Zinsen aufgrund des Beschlusses des Oberlandgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 11/06, an die ehemaligen und jetzigen Aktionäre der Industriehof-Aktiengesellschaft, Stuttgart, im Zusammenhang mit dem am 11. Mai 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (nachfolgend: LEG; heute firmierend unter LBBW Immobilien GmbH, nachfolgend: LIG) und der

Industriehof-Aktiengesellschaft, Stuttgart (nachfolgend: IAG)

- WKN 620400 / ISIN DE0006204001-

Das Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichzahlung ist nach Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 21/04 KfH, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 11/06, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, beendet. Der Beschluss lautet in Rubrum und Tenor:

"Beschluss

In dem Spruchverfahren

Liste von 33 Antragstellern

Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre:

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen, Königstr. 28, 70173 Stuttgart Gerichts-Fach 271 (bo-ho 502/05)

gegen

LBBW Immobilien GmbH, Katharinenstr. 20, 70182 Stuttgart - Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin / Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche, Sigle u. Koll., Stuttgart, Gerichts-Fach 207 (my/tro-sw)

wegen Abfindung und Ausgleich

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Präsident des Öberlandesgerichts Stilz

Richter am Oberlandesgericht Kittel

Richter am Oberlandesgericht Vatter

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 21/04 KfH

teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst:

a)

Der Antrag des unter der Nr. 32 geführten Antragstellers „Nachlass Jörg Britzinger" wird zurückgewiesen.

b)

Die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 251,18 € je Stückaktie festgesetzt.

c)

Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 15,97 € je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

d)

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des unter a) genannten Antragstellers.

e)

Für die erste Instanz wird der Geschäftswert auf 1.133.343,48 € festgesetzt.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.133.343,48 € festgesetzt."

Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 20/04 KfH, lautete in seinem Tenor:

Der ursprüngliche Beschluss des Landesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktzeichen 31 AktE 21/04 KfH, lautet in seinem Tenor:

"1.

Der Antrag des Antragstellers Jörg Brintzinger Nachlass wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung von 225,-- Euro je Aktie wird durch das Gericht auf 261,05 Euro je Aktie erhöht (§ 305 AktG).

3.

Der von der Antragsgegnerin auf 10,36 Euro je Aktie festgesetzte Ausgleich wird durch das Gericht auf 11,53 Euro je Aktie erhöht (§ 304 AktG).

4.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters und der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers entsprechend Ziff. 1 des Tenors.

5.

Der Geschäftswert und Gegenstandswert für den Antragsgegnervertreter und den gemeinsamen Vertreter wird auf 1.560.713,- Euro festgesetzt.

6.

Gegenstandswert nach § 31 RVG für:

a)

RA Dr. Götz

5.000,-- Euro

b)

RA Dr. Roß

28.384,-- Euro

c)

RA Hasselbruch

25.000,-- Euro

d)

RA Meilin

31.055,-- Euro

hiervon 8.685,-- Euro für den Nachlass entsprechend Ziff. 1 des Tenors

e)

RA Wecker

1.494.802,-- Euro"

Hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung der Nachbesserung erfolgt eine Bekanntmachung in den Wertpapier-Mitteilungen.

Stuttgart, im April 2008

Industriehof-Aktiengesellschaft

Der Vorstand