Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

10.04.2008

Schlossgartenbau-AG: Rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Schlossgartenbau-Aktiengesellschaft

Stuttgart

WKN 730600 / ISIN DE0007306003

Bekanntmachung der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz

über die abschließende Erhöhung der Ausgleichszahlung und der Barabfindung nebst Zinsen aufgrund des Beschlusses des Oberlandgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 9/06, an die ehemaligen und jetzigen Aktionäre der Schlossgartenbau-Aktiengesellschaft, Stuttgart, im Zusammenhang mit dem am 11. Mai 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (nachfolgend: LEG; heute firmierend unter LBBW Immobilien GmbH, nachfolgend: LIG) und der

Schlossgartenbau-Aktiengesellschaft (nachfolgend: SAG)

- WKN 730600 / ISIN DE0007306003 -

Das Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung und Ausgleichzahlung ist nach Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 20/04 KfH, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen 20 W 9/06, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, beendet. Der Beschluss lautet in Rubrum und Tenor:

"Beschluss

In dem Spruchverfahren

Liste von 28 Antragstellern

Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre:

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bongen, Königstr. 28, 70173 Stuttgart

Gerichts-Fach 271

gegen

LBBW Immobilien GmbH (vormals LEG), ges. vertr. d. d. Geschäftsführer Hans Strudel u. a., Katharinenstr. 20, 70182 Stuttgart - Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin / Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche, Sigle u. Koll., Stuttgart, Gerichts-Fach 207 (my/tro-sw)

wegen Abfindung und Ausgleich

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Präsident des Oberlandesgerichts Stilz

Richter am Oberlandesgericht Kittel

Richter am Oberlandesgericht Vatter

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen.

2.

a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird Nr. 2 des Beschlusses der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH abgeändert:

Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 30,84 € je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

b)

Im Übrigen werden auch diese Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.089.878 € festgesetzt."

Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, Aktenzeichen 31 AktE 20/04 KfH, lautete in seinem Tenor:

"1.

Die Anträge der Antragsteller OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und Name entfernt werden als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung von 445,00 € je Aktie wird durch das Gericht auf 551,60 € je Aktie erhöht (§ 305 AktG).

3.

Der von der Antragsgegnerin auf 20,04 € je Aktie festgesetzte Ausgleich wird durch das Gericht auf 24,46 € je Aktie erhöht (§ 304 AktG).

4.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters und der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellers OCP und Angelika Steyer, die jeweils bei diesen verbleiben.

5.

Geschäftswert und Gegenstandswert für den Antragsgegnervertreter und den gemeinsamen Vertreter 1.089.878,-- Euro.

6.

Gegenstandswert nach § 31 RVG für:

a)

RA Meyer

10.000,--Euro

b)

RA Götz

5.000,--Euro

c)

RA Weinmann

5.000,--Euro

d)

RA Hasselbruch

15.000,--Euro

e)

RA Wecker

1.067.195,--Euro

hiervon 85.046, -- Euro für Angelika Steyer"

Hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung der Nachbesserung erfolgt eine Bekanntmachung in den Wertpapier-Mitteilungen.

Stuttgart, im April 2008

Schlossgartenbau-Aktiengesellschaft

Der Vorstand