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Diese Entscheidung

15.01.2019

Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co KG: Vorlagebeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren

Landgericht Hamburg

Az.: 412 HKOH 1/18 (Aktenzeichen korrigiert)

Beschluss

In dem Kapitalmusterverfahren

Musterkläger (gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu bestimmen) - Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 11: Rechtsanwälte Schirp, Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00401-17/rawos

gegen

1) Hamburg Trust Asset und Fonds Management HTAF GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Namen entfernt, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg - Beklagte -

2) Hamburg Trust Verwaltung HTV USA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg - Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Gz.: HTR001.0077 FLS/DAF/NID

Nebenintervenientin zu 2: Cordes & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Geschvertreten durch Namen entfernt u. a., Hermannstraße 46, 20095 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 139/18

Nebenintervenientin zu 1 und 2: Watson Farley & Williams LLP, vertreten durch d. Managing Partner Namen entfernt, Neuer Wall 88, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte White & Case LLP, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, Gz.: 4381668-0002.appelul

beschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 12 für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Nevermann sowie die Handelsrichter Ullmer und Möller am 17.12.2018:

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Der am- . November 2007 veröffentlichte Prospekt zur Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co; KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden. Es handelt sich insoweit um wesentliche Prospektfehler:

1.a.

Die Prospektaussage auf Seite 103 f., wonach die (deutschen) Limited Partner den General Partner der Beteiligungsgesellschaft PGREF IV Parallel Fund (Cayman), L.P. „jederzeit“ abberufen können, ist falsch. Der Prospekt verschweigt, dass die deutsche Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG als Limited Partner ein von ihr für falsch gehaltenes Verhalten des General Partners zunächst abmahnen muss und dem General Partner sodann eine Karenzfrist von 180 Tagen einräumen muss, bevor sie ihn abberufen kann.

1.b.

Die Prospektaussage auf Seite 103 f., wonach die (deutschen) Limited Partner die Beteiligungsgesellschaft PGREF IV Parallel Fund (Cayman), L.P., „jederzeit“ auflösen und liquidieren können, ist falsch. Der Prospekt verschweigt, dass die deutsche Fondsgesellschaft Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG als Limited Partner auch insoweit eine-Karenzfrist von 180 Tagen abwarten muss, bevor sie die Beteiligungsgesellschaft auflösen und liquidieren kann.

1.c.

Die Prospektaussage auf Seite 109, wonach die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH „die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle“ bzw. „die Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ übernimmt, ist falsch. Der Prospekt verschweigt, dass die Hamburg Trust Asset Management keine, jedenfalls keine effektive Kontrolle über die Beteiligungsgesellschaft oder deren General Partner übernimmt.

1.d.

Durch die unter Ziffer 1.a., Ziffer 1.b. und Ziffer 1.c. monierten konkreten Falschaussagen im Prospekt wird durch den Prospekt fälschlich der Eindruck von effektiven Kontrollmöglichkeiten der deutschen Seite innerhalb der Beteiligungsgesellschaft PGREF IV Parallel Fund (Cayman), L.P., und über deren General Partner erweckt, die die deutsche Seite in Wahrheit nicht hat.

1.e.

Der Prospekt: verschweigt die Möglichkeit, dass das Vermögen des Fonds im Ganzen in einen REIT („real estate investment trust“ - börsennotierte Immobilienaktiengesellschaft nach US-Recht) eingebracht werden kann. Im Gegenteil erweckt der Prospekt - insbesondere auf den Seiten 64 und 69 - fälschlich den Eindruck, als sei allenfalls die Zwischenanlage eines Teils der freien Liquidität des Fonds in REIT's möglich.

1.i.

Der Prospekt verschweigt, dass bereits im Januar 2008 konkrete Verhandlungen bezüglich der Beteiligung von Herrn Name entfernt an Gesellschaften der Hamburg Trust Gruppe geführt wurden.

II.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

III.

Soweit den Anträgen stattgegeben wurde, ist der Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs, 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

Gründe

I.

Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch.

Die Antragsteller beteiligten sich an einem Fonds mit dem Namen Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG, im Sprachgebrauch der Parteien Finest Selection 1. Das Fondskonzept war Gegenstand eines Prospekts (Anlage K 2). Die Beklagten sind im Prospekt als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft aufgeführt. Die Beklagte zu 1) war danach geschäftsführende Kommanditistin, während die Beklagte zu 2) als Komplementärin fungierte. Beide Gesellschaften waren 100-prozentige Tochtergesellschaften der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH, welche im Prospekt auf Seite 154 als dessen Herausgeber angegeben wurde.

Der im Jahr 2007 aufgelegte Prospekt wendet sich an Anleger, die ein Immobilieninvestment in den USA als unternehmerische Beteiligung planen.

Im Prospekt wird erläutert, auf welche Weise die Anleger mit dem Fondskapital an den auf dem US-Immobilienmarkt erzielten Erträgen und Wertsteigerungen teilhaben sollen. Danach sollte sich die Fondsgesellschaft mit dem Fondskapital als „Limited Partner“ an einer auf den Cayman Islands gegründeten „Limited Partnership“ namens PGREF IV (Core) Parallel Fund (Cayman) L.P. (im Sprachgebrauch der Parteien: „Beteiligungsgesellschaft“) beteiligen, die sich ihrerseits auf dem US-Immobilienmarkt betätigen sollte. Als General Partner der Cayman - Islands - Gesellschaft sollte eine Tochtergesellschaft der in den USA registrierten Paramount Group, Inc. fungieren, mit dem Namen Paramount GREF IV, L.L.C. US Limited Liability Company. Diese Gesellschaft sollte gleichzeitig General Partner der sogenannten „Parallelgesellschaft“ sein, nämlich der Paramount Group Real Estate Fund IV (Core), LP, einer US Limited Partnership, die ihrerseits durch internationale Investoren mit Geld zur Anlage auf dem US-Immobilienmarkt ausgestattet sei. Die Beteiligungsgesellschaft und die Parallelgesellschaft, vertreten durch denselben „General Partner“, sollten ihre Investitionen jeweils gemeinsam vornehmen. Die Investitionsentscheidungen sollten durch einen Exekutiv-Ausschuss, bestehend aus einer Auswahl besonders erfahrener Paramount Führungskräfte, getroffen werden, die namentlich bezeichnet werden. An erster Stelle genannt wird Herr Name entfernt, „President and CEO“. Im Prospekt wird dargelegt, dass der „General Partner“ der Beteiligungsgesellschaft (der sich dazu des Exekutivausschusses der Paramount Group bedient) die Anlageentscheidungen nach eigenem Ermessen treffen dürfe (Seite 100, Ziffer 16).

Die Antragsteller dieses Verfahrens beteiligten sich im Jahr 2008 an dem Fonds.

Im Juni oder Juli 2009 erwarb eine in Berlin registrierte Gesellschaft mit dem Namen Hamburg Trust Holding GmbH 60% der Anteile der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH. Alleingesellschafter dieser Gesellschaft war Name entfernt.

Im Jahr 2015 wurden sämtliche Immobilienbeteiligungen der Beteiligungsgesellschaft und der Parallelgesellschaft sowie weitere, im Eigentum Dritter stehende Vermögenswerte in einen neu gegründeten, in den USA registrierten, börsengehandelten REIT eingebracht. Die früheren Immobilieneigentümer, also die Beteiligungsgesellschaft und die Parallelgesellschaft, erhielten anstelle ihrer Beteiligungen Anteile an dem REIT. Weitere Anteile erhielten die Dritten. Es zeigte sich, dass der Börsenwert der an die Beteiligungsgesellschaft übertragenen Anteile wesentlich geringer war als der Buchwert der Immobilienbeteiligungen.

Bereits im Jahr 2016 klagten daraufhin verschiedene Anteilseigner vor diesem Gericht gegen die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Sie beriefen auf Prospekthaftung im weiteren Sinne und verlangten Schadensersatz aufgrund ihrer Auffassung nach falscher oder unzureichender Prospektinformationen. Gerügt wurde seinerzeit u.a., dass aus dem Prospekt nicht ersichtlich sei, dass der General Partner anstelle einer diversifizierten Investition in verschiedene Immobilien in einen einzigen REIT investieren dürfe, dass eine im Prospekt erwähnte weitere Schwestergesellschaft der Antragsgegnerinnen, nämlich der Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH, in (behaupteten) Widerspruch zu bestimmten Passagen im Prospekt keine unabhängige Aufsicht und Kontrolle über die Investitionsentscheidungen ausgeführt habe und dementsprechend auch ohne Gegenleistung ein Honorar von € 267.500 bezogen habe und dass der General Partner ohne weiteres das Beteiligungskonzept abändern könne. Diese Klagen wurden durch diese Kammer abgewiesen, weil der Prospekt nach der seinerzeitigen Auffassung der Kammer in diesen Punkten hinreichend deutlich gewesen sei. Bei den Anforderungen an die Darstellung im Prospekt berücksichtigte das Gericht auch, dass der Prospekt als Mindestbeteiligungssumme den Betrag von einer Million Euro nannte und sich daher augenscheinlich an vermögende und entsprechend bewanderte Anleger wandte. Hierzu wird auf die Urteile dieser Kammer in den Sachen 412 HKO 10/16, 412 HKO 16/16, 412 HKO 18/16, 412 HKO 18/16 und 412 HKO 27/16 Bezug genommen. Das mit der Berufung befasste Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg äußerte in Hinweisbeschlüssen, vom 5.3.2018 in der Sache 5 U 42/17 und vom 20.3.2018 in der Sache 5 U 34/17 (u.a.) die Absicht, die Berufungen im Beschlusswege nach § 522 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Dagegen erhoben die betroffenen Kläger Gegenvorstellungen, über die noch nicht entschieden wurde.

Eine weitere Klage u.a. bezüglich dieses Fonds (412 HKO 17/16) hatte jedoch Erfolg, da die Anleger in jenem Fall ihre Beteiligung erst im Jahr 2010 erworben hatten. Diese Kammer hatte es als offenbarungspflichtigen Umstand angesehen, dass Herr Behler, vermittelt durch die Hamburg Trust Holding GmbH, mittlerweile 60% der Anteile an der Muttergesellschaft der Antragsgegnerinnen, die zugleich Muttergesellschaft der Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH ist, hielt. Die dagegen gerichtete Berufung wurde im Wesentlichen zurückgewiesen (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31.8.2018 zum Geschäftszeichen 1 U 37/17). Im Hinblick auf eine Revision legten die hiesigen Antragsgegnerinnen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, über die noch nicht entschieden wurde.

Die Antragsteller verfolgen folgende Feststellungsziele:

1.

Der am 23. November 2007 veröffentlichte Prospekt zur Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co; KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

1.a. bis 1e. wie erkannt

f.

Falsch ist die Darstellung auf Seite 99 des Prospektes, wonach die Beteiligungsgesellschaft allenfalls dann in „alternative Investitionsstrukturen" investieren kann, wenn „der General Partner diese Strukturen kontrolliert“. Falsch ist weiter die Darstellung auf Seite 99 des Prospektes, wonach die Beteiligungsgesellschaft allenfalls dann Co- Investoren zulassen wird, wenn.deren „Investitionsvolumen ... nicht mehr als 20 % der für anderweitige Investitionen verfügbaren Summe“ beträgt.

g.

Durch die sub Ziffer 1.e. und Ziffer 1.f. dieses Musterverfahrensantrages monierten konkreten Falschaussagen im Prospekt wird fälschlich der Eindruck erweckt, der deutsche Fonds und die vom ihm kontrollierte Beteiligungsgesellschaft würden selbstbestimmt konkrete Einzelinvestments in Immobilien tätigen, keinesfalls aber das gesamte Fondsvermögen bzw. das gesamte Vermögen der Beteiligungsgesellschaft in ein von ihnen nicht mehr kontrolliertes Investitionsvehikel hineingeben, insbesondere nicht in einen Public REIT, der von anderen, viel größeren Beteiligten dominiert wird.

h.

Der Prospekt verschweigt auf Seite 109 et passim, das der an die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH gezahlten Gebühr von USD 267.500,- keine Gegenleistung gegenübersteht. Der Prospekt verschweigt damit, dass der Hamburg Trust Asset Management - einer Schwestergesellschaft der Prospektherausgeberin und der Gründungsgesellschafterinnen - ein Sondervorteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugeschanzt wird.

i.

Der Prospekt verschweigt, dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits konkrete Verhandlungen über die vollständige Übernahme der Hamburg Trust Holding GmbH durch Herrn Name entfernt liefen', dieser seinerseits Vorstand -der Paramount Group, Inc., und mithin Leiter der Immobilienaktivitäten der Hamburger Unternehmerfamilie Otto auf der US-Seite, zudem Initiator des später begründeten Public REIT. Der Prospekt verschweigt, dass die Hamburg Trust Holding- GmbH ihrerseits als 60 %- Mehrheitsgesellschafterin die Hamburg Trust Grundvermögen und Anlage GmbH beherrschte, die wiederum Muttergesellschaft sowohl der Komplementärin der hier streitgegenständlichen Fonds-KG als auch der Hamburg Trust Asset Management GmbH war. Der Prospekt verschweigt, dass damit bereits im Zeitpunkt der Prospektauflage die Wurzel eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes gelegt war. Der Prospekt verschweigt, dass eine effektive Kontrolle der-Beteiligungsgesellschaft und ihres General Partners wie auch des Investmentgeschehens auf der US-Seite dadurch nicht mehr stattfinden konnte bzw. zumindest stark erschwert war, da auf beiden Seiten dieselbe Person die maßgebliche Verantwortung trug.

2.

Der Prüfmaßstab der unter Ziffer 1.a. bis 11 gerügten Prospekthaftung ist bezüglich des hier streitgegenständlichen, am 23. November 2007 veröffentlichten Prospektes der Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Ca. KG der „durchschnittliche Anleger“, wie vom BGH in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet. Eine Verengung auf einen besser informierten Anlegerkreis, dem strengere und eigenständig zu erbringende Prüfpflichten aufzuerlegen wären, findet im Prospekt nicht statt, insbesondere nicht durch Formulierungen wie „privilegierte Anleger“ (Deckblatt des Prospektes) oder „exklusives Investment“ (Seite 5) oder durch eine behauptete Mindestinvestitionssumme von 1 Mio. USD. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verpflichteten aus der Prospekthaftung durch ihr tatsächliches Verhalten im Zuge der Platzierung zeigen, dass zu keinem Zeitpunkt dieser vorgeblich ökonomisch besonders privilegierte Anlegerkreis tatsächlich angesprochen werden sollte (Hereinnahme von Investitionssummen ab USD 50.000,-, Unterschreitung der vorgeblichen Mindestinvestitionssumme von 1 Mio. USD in über 120 Fällen bei ca. 130 Anlegern, Einhaltung der vorgeblichen Mindestinvestitionssumme von 1 Mio. USD nur in 7 Fällen bei ca. 130 Anlegern).

3.

Die Beklagte zu t. ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG gegenüber den-Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie war verpflichtet, alle Anleger richtig und vollständig über die Beteiligung an der Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG aufzuklären.

4.

Die Beklagte zu 2. ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie war verpflichtet, alle Anleger richtig und vollständig über die Beteiligung an der Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co. KG aufzuklären.

5.

Die Beklagte zu 1. hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

6.

Die Beklagte zu 2. hat schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

7.

Die-Beklagten haften den-Klägern als Gesamtschuldner.

Die Antragsgegner beantragen,

den Musterverfahrensantrag als unzulässig zu verwerfen.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass über alle in diesem Verfahren formulierten Festsetzungsziele bereits durch die entsprechenden Urteile dieser Kammer in Verbindung mit den Hinweisbeschlüssen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5.3.2018 und 20.3.2018 entschieden sei.

Die Anträge dienten allein der Prozessverschleppung. Die Sache sei entscheidungsreif, da die Kammer bereits alle sich stellenden Fragen in den vorangegangenen Fragen geklärt habe.

Die Anträge würden überdies nicht klar aufzeigen, welche objektiv existierenden Sachverhalte geklärt und welche ggf. klärungsbedürftige Rechtsfragen gestellt werden sollten

Es sei auch nicht dargelegt worden, dass der Entscheidung über den hier zu Grunde liegenden Rechtsstreit hinaus eine Bedeutung für gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen könne.

Unzulässig sei der Antrag auch deswegen, weil die nach Auffassung der Antragsgegner teilweise ins Blaue hinein behaupteten Tatsachen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht unter Beweis gestellt würden.

Überdies sei der Sachvortrag im Sinne des § 3 I Nr. 1 KapMuG unschlüssig, weil er sich darauf beschränke, Einzeltatsachen aus dem Emissionsprospekt herauszugreifen, ohne sich dazu zu äußern, welches Gesamtbild der Anlage vermittelt werde.

Hinsichtlich der Feststellungsziele 3, 4, 5 und 6 fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Soweit sich die Feststellungsziele auf angebliche Abweichungen der Prospektangaben zu den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der auf den Caymann Islands ansässigen Beteiligungsgesellschaft bezögen, würden diese angeblichen Regelungen weder zitiert noch nach dem Recht der Cayman Islands ausgelegt.

Das Investitionskonzept und die damit verbundenen Risiken seien im Prospekt umfassend und zutreffend dargestellt worden, sodass die durch die Antragsteller herausgegriffenen Einzelaussagen bei keiner denkbaren Betrachtungsweise einen Haftungsanspruch begründen könnten.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Der Antrag ist im Hinblick auf die in Ziffer 1.a bis 1.i. begründet.

1) Das Landgericht Hamburg ist für die Fassung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs.2 KapMuG zuständig. Ausweislich des Klageregisters sind bis zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses keine den streitgegenständlichen Fonds betreffenden Musterverfahrensanträge bekannt gemacht worden. Innerhalb des Landgerichts besteht eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen. weil es sich um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 94 I Nr. 4a GVG handelt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan richtet sich die Zuständigkeit nach der Buchstabenfolge im ersten Wort im Namen der Gesellschaften, auf die sich die Streitigkeit bezieht. Das hier maßgebliche Wort „Hamburg“ führt zur Zuständigkeit dieser Kammer.

2) Die Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht ist statthaft; es liegt insbesondere auch eine ausreichende Zahl von Musterfeststellungsanträgen vor. Allein in dem vor der Kammer anhängigen Ausgangsverfahren sind Musterverfahrensanträge für insgesamt 11 Beteiligte gestellt worden. Das genügt, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Anträge in einem einzigen Verfahren gestellt wurden (BGH, Beschluss vom 21.04.2008, II ZB 6/07).

Die Anträge sind im Rahmen eines Prozesses gestellt worden, der in den durch § 1 KapMuG geregelten Anwendungsbereich des KapMuG fällt. Es werden von den Antragstellern insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verwendung (ihrer Auffassung nach) falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht, die nach § 1 Abs.1 Nr.2 KapMuG den Anwendungsbereich des KapMuG eröffnen. Dieses erfasst insbesondere auch Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH vom 2.12.2014, XI ZB 17/13). Bei den Angaben im Emissionsprospekt handelt es sich um öffentliche Kapitalmarktinformationen im Sinne der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 1 Abs.2 Nr.2 KapMuG. Aus dem Vorbringen der Antragsteller, wonach die Beteiligungen auf der Grundlage des über die Anlage herausgegebenen Emissionsprospektes gezeichnet worden sind, ergibt sich die in § 1 Abs.1 Nr.2 KapMuG zur Voraussetzung gemachte „Verwendung“ der Kapitalmarktinformation.

3) Die Musterverfahrensanträge sind, bezogen auf die aus dem Tenor ersichtlichen Feststellungsziele, nicht nach § 3 Abs.1 KapMuG zu verwerfen. Die Antragsteller haben insoweit in dem nach § 2 Abs.1 KapMuG gebotenen Umfang die zur Begründung des Musterfeststellungsantrages dienenden Tatsachen angegeben.

4) Die Feststellungsziele, bzgl. derer die Vorlage erfolgt, sind auch nicht deswegen unzulässig, weil nach einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung bereits feststehe, dass es nicht auf sie ankomme. Zwar hat die Kammer einige der hier vorgetragenen behaupteten Prospektfehler verneint, weil der Prospekt, bezogen auf seinen Adressatenkreis, hinreichend klar sei; - die entsprechenden Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob sie durch das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt werden. Selbst wenn dies geschieht, lässt sich daraus keine gefestigte Rechtsprechung ableiten, sondern es würde sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handeln. Sie führen nicht dazu, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mit ihrem entsprechenden Vortrag nicht mehr zu hören wären.

5) Die begehrten Feststellungen sind auch nicht deswegen unzulässig, weil die Ansprüche verjährt wären. Nach Auffassung dieser Kammer umfasst § 21 II des Gesellschaftsvertrages, welcher die Verjährung für Ansprüche der Gesellschafter untereinander auf ein Jahr verkürzt, von vornherein nicht Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (vgl Urt. v 31.1.2017, 412 HKO 17/16, Seite 30). Aber unabhängig davon ist die Regelung ohnehin aufgrund einer individualrechtlichen Billigkeitskontrolle als unwirksam anzusehen, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 31.8.2018 (1 U 39/17) bzgl. des konstruierten Nachfolgefonds „FS 2“ überzeugend ausgeführt hat. Es gilt nach § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die nicht vor dem Ablauf des Jahres 2014 begann, als die Antragssteller von den möglichen Prospektfehlern Kenntnis erlangten. Da die Klage noch im Jahr 2017 eingereicht wurde, ist diese Frist gewahrt.

6) Die Musterverfahrensanträge haben auch über die im Ausgangsverfahren erhobenen Ansprüche hinaus Bedeutung. Bezüglich des streitgegenständlichen Fonds (FS 1) liegen dieser Kammer 17 weitere Klagen vor, mit bis zu 13 Klägern pro Sache. Hinzu kommen die erwähnten, in der Berufung anhängigen Sachen.

7) Es ist nicht gerechtfertigt, die Anträge als Mittel zur Prozessverschleppung zu betrachten. Das wäre nur der Fall, wenn zu erwarten wäre, dass das Verfahren keine Auswirkungen auf den ansonsten klaren Prozessverlauf und das Ergebnis haben würde und daher als missbräuchlich anzusehen wäre. Das lässt sich aber nicht sagen, da schwierige Fragen zur Beurteilung anstehen. Für den Fall des für die Antragsteller negativen Ausgangs des Verfahrens könnte eine ökonomische Erledigung durch Rücknahme der dann aussichtslosen Klagen erfolgen. Für den Fall des positiven Ausgangs könnten sich dann notwendige Beweisaufnahmen über die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung auf den entsprechenden Aspekt konzentrieren.

III

Zu den begründeten Feststellungszielen

1 a. Abberufungsmöglichkeit des General Partner

Dass der Gesellschaftsvertrag der auf den Cayman Islands registrierten Beteiligungsgesellschaft die Abberufung des General Partners von einer Frist von 180 Tagen abhängig macht, ergibt sich aus dem entsprechenden, in Anlage K 7 des Ausgangsverfahrens vorgelegten Vertragsauszug und ist zwischen den Parteien unstreitig. Demgegenüber ist im Prospekt auf Seite 103 f davon die Rede, dass der General Partner „jederzeit“ abberufen werden könne. Ob die vertragliche Karenzzeit-Regelung dazu führt, dass die Prospektaussage als falsch oder missverständlich anzusehen ist, ist eine Auslegungsfrage, bei der möglicherweise auch etwaige auf den Cayman Islands geltenden Regelungen vorläufigen Rechtsschutzes miteinzubeziehen sind. Der fragliche Einwand gegen die Richtigkeit des Prospekts war nicht Gegenstand der Prospektrügen in den durch diese Kammer behandelten Fällen und wurde erstmals in der Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben. Ob er durchgreifen wird, ist noch offen. Er ist jedenfalls grundsätzlich geeignet, einen wesentlichen Prospektfehler zu begründen.

1.b. Jederzeitige Liquidation der Beteiligungsgesellschaft

Das Gleiche gilt für die auf Seite 103 des Prospekts erwähnte Möglichkeit, die Beteiligungsgesellschaft „jederzeit“ zu liquidieren.

1.c . Beaufsichtigung und Qualitätskontrolle durch die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH

Ob die auf Seite 109 des Prospekts getroffene Aussage, die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH übernähme „die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property Mangagements … , welches durch den General Partner der Beteiligungsgesellschaft bzw. von diesem beauftragten Dienstleister bezüglich der Projekte wahrgenommen wird“ bzw. die „Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner“ den Eindruck erweckt, als habe diese Gesellschaft (tatsächlich nicht vorhandene) rechtliche Möglichkeiten, dem General Partner Weisungen zu erteilen, bzw. gegen den General Partner ggf. Maßnahmen durchzusetzen, ist eine Frage, die diese Kammer bei einer Gesamtbetrachtung des Prospekts bereits verneint hat. Die sehr weitgehenden Befugnisse des als äußerst kompetent dargestellten General Partners liegen dem Geschäftsmodell zugrunde und sollen gerade die herausragenden Ertragserwartungen rechtfertigen. Sie sollen nicht durch Anweisungen Dritter eingeschränkt werden. Gleichwohl ist eine Überprüfung dieser in verschiedenen Einzelfällen zugrunde gelegten Beurteilung dieses Gerichts in einem Musterverfahren statthaft. Für den Fall einer möglichen anderen Auslegung des Gesamtprospekts kann die Aussage durchaus einen wesentlichen Prospektfehler darstellen.

1.d. Kontrollmöglichkeiten insgesamt

Dieser Punkt zielt auf die Frage, ob die vorgenannten Einzelpunkte bei einer Gesamtbetrachtung das falsche Bild vermitteln, dem Anleger stände ein System effektiver Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung. Auch für die Zulässigkeit dieses Feststellungsziels ist es nicht maßgeblich, ob die Kammer dieser Auffassung folgt. Entscheidend ist, dass die mögliche Feststellung ggf. geeignet wäre, einen wesentlichen Prospektfehler zu begründen.

1.e. „Verschweigen“ der Möglichkeit, das Fondsvermögen insgesamt in einen REIT einzubringen.

Die Möglichkeit, sämtliche Immobilienbeteiligungen gegen Aktien an einem REIT umzutauschen, wird im Prospekt nicht ausdrücklich erwähnt. Ob eine ordnungsgemäße Information der Anlageinteressenten eine solche ausdrückliche Erwähnung erfordert hätte, oder ob die vorhandenen Hinweise auf den möglichen Erwerb von Anteilen an einem REIT für eine zutreffende Information des Kunden ausreichen, ist eine Rechts- und Tatsachenfrage, die ebenfalls geeignet ist, ggf. zur Annahme eines wesentlichen Prospektfehlers zu führen. Auch hier ist es nicht maßgeblich, dass dieses Gericht in früher entschiedenen Einzelfällen dazu eine andere Auffassung geäußert hat.

1i. Verschweigen von konkreten Verhandlungen über die vollständige Übernahme der Hamburg Trust Holding GmbH durch Herrn Name entfernt ab Januar 2008.

Dieser Antrag war auszulegen und in der Formulierung entsprechend anzupassen. Den Antragstellern geht es darum, dass sie auch eine vor ihrem Beitritt zu erwartende, nur künftige (mittelbare) Beteiligung des Repräsentanten der Paramount Group an den beteiligten Gesellschaften für offenbarungspflichtig halten. Die Frage, ob eine solche Beteiligung schon Anfang 2008 zu erwarten war, ist eine Tatsachenfrage, die des Beweises bedarf. In der Klagschrift im Ausgangsverfahren auf Seite 15 haben die Antragsteller / Kläger hierfür die Zeugen Namen entfernt benannt, beide frühere (teils mittelbare) Gesellschafter der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlagen GmbH. Damit haben die Antragsteller ein den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG genügendes Beweisangebot für ihre Behauptung vorgetragen. Die weitere Frage, ob derartige Verhandlungen schon im Jahr 2008 in einem Prospektnachtrag hätten erwähnt werden müssen, ist eine Rechtsfrage. Von der Beantwortung beider Fragen hängt ab, ob zu der Zeit des Erwerbs der Beteiligungen der Antragsteller ein wesentlicher Prospektfehler vorlag bzw. ob die Antragsgegnerinnen gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 2, 2. Alt. ihnen obliegende Aufklärungen unterlassen haben. Unschädlich ist, dass die Antragstellerseite ihren Antrag auf der Grundlage der offensichtlichen Fehlannahme gestellt haben, die Hamburg Trust Holding GmbH sei bereits Gesellschafterin der Hamburg Trust Grundvermögen und Anlagen GmbH gewesen, als sich Herr Behler an ihr beteiligte (der insoweit richtige Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Tatbestand des von ihnen in Anlage K 5 vorgelegten Urteils in der Sache 412 HKO 17/16, Seite 15).

IV

Zur Zurückweisung der Anträge

1 .f. Alternative Strukturen / Zulassung Co-Investoren

Im Antrag als falsch bezeichnet werden die Darstellungen auf Seite 99 des Prospektes, wonach die Beteiligungsgesellschaft allenfalls dann in „alternative Investitionsstrukturen" investieren kann, wenn „der General Partner diese Strukturen kontrolliert“ (1), und wonach die Beteiligungsgesellschaft allenfalls dann Co - Investoren zulassen wird, wenn.deren „Investitionsvolumen ... nicht mehr als 20 % der für anderweitige Investitionen verfügbaren Summe“(2) beträgt.

Zu diesem Punkt greift die auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG gestützte Rüge der Antragsgegnerseite durch, dass keine entsprechenden Beweismittel aufgeführt werden. Hinsichtlich des ersten Satzes wäre eine entsprechende Darstellung der einschlägigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft erforderlich. Hinsichtlich des zweiten Satzes ist nicht dargestellt, woraus sich die Fehlerhaftigkeit der Aussage ergeben soll. Allein die Tatsache, dass die Beteiligungsgesellschaft Anteile an einem REIT erworben hat, an dem auch zahlreiche andere Aktionäre beteiligt sind, trägt diese Schlussfolgerung nicht.

1.g. Vermittlung des unzutreffenden Eindrucks, dass das Fondsvermögen nicht in das nicht selbst kontrollierte „Investitionsvehikel REIT“ eingebracht werden darf

Dieses Feststellungsziel hat neben dem zulässigen Ziel zu Ziffer „1 e“ keinen eigenen Gehalt. Die Frage, inwieweit es möglich sein muss, die Kontrolle über vorgenommene Investitionen auszuüben, ist im Rahmen der Frage „1e“, ob die Einbringung des gesamten Fondsvermögens in einen REIT von den Angaben im Prospekt hinreichend gedeckt ist, zu prüfen. Neben der Frage 1e kommt es auf diese Frage nicht an. Nach den §§ 2, 3 I Nr. 1 KapMuG ist der Antrag insoweit zurückzuweisen.

1.h. Verschweigen, dass der Gebühr an die Hamburg Trust Asset Management HTAM GmbH von € 267.500,00 keine Gegenleistung gegenüberstehe .

Die HTAM hat nach der Darstellung im Prospekt umfangreiche Aufgaben, die sich nicht in der (ggf. nicht dirigistischen) Kontrolle des General Partners erschöpfen. Sie war im Gesamtgefüge des Fonds ein „wichtiger Baustein“ (vgl, Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31.8.1018, 1 U 39/17, zum gleichartig konstruierten Schwesterfonds FS 2, Seite 22 ff), Die Darlegungen der Antragsteller tragen damit schon nicht die Behauptung, dass der Vergütung der HTAM keine Gegenleistung gegenüberstehe. Soweit die HTAM ihre Leistungen tatsächlich nicht erbracht haben sollte, beruht das nicht auf einer falschen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG.

2. Prüfungsmaßstab des durchschnittlichen Anlegers

Dieser Antrag richtet sich nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne der §§ 2, 3 I Nr. 1 KapMuG. Er betrifft weder Anspruchsvoraussetzungen noch Rechtsfragen, die einer eigenständigen Klärung bedürfen. Die im Rahmen der einzelnen Feststellungsziele gebotene Prüfung des Prospekts muss bereits die Frage mit einschließen, ob die jeweilige Angabe den Anforderungen der Zielgruppe genügt, an die sie sich richtet. Dazu gehört auch die Bestimmung des Adressatenkreises.

3. / 4. Beklagte als Haftungsschuldnerin / allen Anlegern zur Aufklärung verpflichtete

Dass die Antragsgegnerinnen als Gründungsgesellschafterinnen potenzielle Haftungsschuldnerinnen sind, ist nicht streitig, und muss daher nicht im Rahmen eines Musterverfahrens geklärt werden. Auch die Pflichten von Gründungsgesellschaftern sind in der Rechtsprechung geklärt.

5./.6 Schuldhaftes Handeln im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne

In der Regel ergibt sich der Verschuldensvorwurf bereits aus der Bejahung des jeweiligen Prospektfehlers. Darüber hinaus kommt der begehrten Feststellung keine eigene Bedeutung für die Entscheidung zu, sodass die Voraussetzungen der § 2, 3 I Nr. 1 KapMuG nicht erfüllt sind. Falls es - außerhalb der Ausgangsverfahren - Fälle geben sollten, in denen trotz festgestellter Prospektfehler aus besonderen Gründen ein Verschulden entfällt, würde eine verallgemeinernde Feststellung dazu führen, den Antragsgegnern eine entsprechende Verteidigung im Einzelfall abzuschneiden. Die Feststellung müsste daher ggf. auf den konkreten Musterkläger beschränkt bleiben, mit der Folge, dass die Voraussetzung des § 3 I Nr. 4 KapMuG nicht erfüllt ist.

7. Haftung als Gesamtschuldner

Soweit Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haften, haften sie nach einmütiger Auffassung als Gesamtschuldner, ohne dass dies in Urteilen noch einer gesonderten Begründung bedarf (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Teilurteil vom 27. Januar 2017 – 3 U 140/15; OLG München, Urteil vom 08. November 2016 – 5 U 1353/16). Für dieses Feststellungsziel bedarf es daher keiner Klärung durch ein Musterverfahren. Im Übrigen ist es nicht Ziel von Musterverfahren, konkrete Ansprüche festzustellen. Das aber würde durch die begehrte Feststellung in der vorliegenden Formulierung inzident geschehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

Dr. Nevermann Ullmer Möller