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Diese Entscheidung

18.09.2018

Hannover Leasing Fonds 193: Zusätzliche Feststellungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren

Beglaubigte Abschrift

Oberlandesgericht München

Az.: 5 Kap 3/17

In Sachen

persönliche Daten entfernt - Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jung & Schleicher, Klingelhöferstr. 4, 10785 Berlin, Gz.: 36015/16 S / 354679.1/AB gegen

1.

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -

2.

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -

3.

HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -

4.

Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder persönliche Daten entfernt, Kaiserplatz 1, 60311 Frankfurt - Musterbeklagte -

5.

Hannover Leasing GmbH & Co KG, vertreten durch die Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -

6.

Santander Consumer Bank AG, vertreten durch d. Vorstand persönliche Daten entfernt, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach - Musterbeklagte -

7.

Sparkasse Oberhessen, vertreten durch d. Vorstand, Kaiserstr. 155, 61169 Friedberg - Musterbeklagter -

8.

INDICTUS Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach - Musterbeklagte -

9.

Sparkasse Wetzlar, vertreten durch d. Vorstand, Seibertstraße 10, 35576 Wetzlar - Musterbeklagte -

10.

Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG, vertreten durch den Vorstand, Darmstädter Straße 62, 64354 Reinheim - Musterbeklagte -

11.

Städtische Sparkasse Offenbach am Main, vertreten durch d. Vorstand, Berliner Straße 46, 63065 Offenbach - Musterbeklagte -

12.

Frankfurter Sparkasse AöR, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Straße 47-53, 60311 Frankfurt - Musterbeklagte -

13.

Kreissparkasse Groß-Gerau, vertreten durch den Vorstand Norbert Kleine (Vorsitzender), Heiko Dennert, Sabine Funk, Niederlassung Rüsselsheim, Europaplatz 1-5, 65428 Rüsselsheim - Musterbeklagte -

14.

Kreissparkasse Köln, vertreten durch d. Vorstand, Neumarkt 18-24, 50667 Köln - Musterbeklagte -

15.

Sparkasse Laubach-Hungen, vertreten durch d. Vorstand, August-Krieger-Straße 19, 35321 Laubach - Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70178-17

Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Dr. Mayinger & Dr. Péntek, Witschelstraße 95, 90431 Nürnberg, Gz.: 1957/2017/Ks

Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Ettrich, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 1226/17 H06 sk

Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70087-17

Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Ettrich, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 143/18

Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwälte Könnecke Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0421

Prozessbevollmächtigte zu 8: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70352-17

Prozessbevollmächtigte zu 9: Rechtsanwälte Unützer Wagner Werding, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Gz.: 1-370/2018-0

Prozessbevollmächtigte zu 10: Rechtsanwälte Knarr & Knopp, Bleichstraße 2, 64283 Darmstadt, Gz.: MC-18/00079 mc/b

Prozessbevollmächtigte zu 11: Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 57 / wa / 17/0684

Prozessbevollmächtigte zu 12: Rechtsanwälte Fahr-Becker et Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz, Gz.: K-A17/B/0022-vo

Prozessbevollmächtigte zu 13: Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 50/sl/0418/0290

Prozessbevollmächtigte zu 14: Rechtsanwälte BKL Fischer Kühne Lang, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn, Gz.: 38/18

Prozessbevollmächtigte zu 15: Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 50/wa/18/1368

Streithelferin zu 12: ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen, Walther-von-Cronberg-Platz 16, 60594 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70068-17

Streithelferin zu 15: HANNOVER LEASING Gmb & Co. KG, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 070342-18

Streithelferin zu 1 - 3: ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, Tower 185, 60327 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70300-17

Streithelferin zu 1 - 3, 5: Commerzbank, Kaiserplatz 1, 60311 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ettrich, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 1430/17 P06 sk

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ettrich, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 66/18 P06 hs

Streithelferin zu 1 - 3: Frankfurter Sparkasse Anstalt des öffentlichen Rechts, Neue Mainzer Str. 47-53, 60255 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fahr-Becker et Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz, Gz.: K-A17/D/0066-vo

Streithelferin zu 3, 4 und 13: Hannover Leasing GmbH & Co KG, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München, Gz.: 70198-17

Streithelferin zu 1 - 3: Kreissparkasse Eichsfeld, Franz-Weinrich-Straße 1, 37339 Leinefeld-Worbis

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bouffier Steiner Wolf Dr. Gasser, Friedrichstraße 17, 35392 Gießen, Gz.: KSP Eichsfeld/Döring 560/17

Streithelferin zu 1 - 3: SEB AG, Stephanstraße 14-16, 60313 Frankfurt am Main

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ettrich, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 1363/17 SD06 ag

Streithelfer zu 1 - 3: Santander Bank, Zweigniederlassung der Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach vertreten durch d. Vorstand persönliche Daten entfernt

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ettrich, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt, Gz.: 1719/17 EW06 av

Streithelfer zu 1 - 3: Sparkasse Werra-Meißner, Friedrich-Wilhelm-Straße 40-42, 37269 Eschwege

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streitbörger Speckmann PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 0117/2740

wegen Forderung und Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht München - Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (5. Senat) - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ledermann und die Richterin am Oberlandesgericht Schroeder am 13.09.2018 folgenden Beschluss

1.

Weitere Musterbeklagte sind:

14)

Kreissparkasse Köln, vertreten durch d. Vorstand, Neumarkt 18-24, 50667 Köln

15)

Sparkasse Laubach-Hungen, vertreten durch d. Vorstand, August-Krieger-Straße 19, 35321 Laubach

Belehrung gem. § 10 Abs.2 S. 4 KapMuG über Form, Frist und Wirkung einer Anmeldung:

Ansprüche (auch) gegen die(se) Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

a. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

b. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

c. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

d. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § 204 Abs.1 Nr.6.a BGB zur Verjährungshemmung, wenn der Anmeldung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

2.

Auf die Anträge wird das Feststellungsziel 6 wie folgt erweitert:

6. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Prospektfehler, insbesondere im Hinblick auf angeblich unzutreffende, bzw. widersprüchliche Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze bzw. den Stand der baurechtlichen Genehmigung für die Musterbeklagten zu 4), zu 6), zu 7), zu 9), zu 10) und zu 12) als beratende Banken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

3.

Auf die Anträge des Musterklägers vom 29.06. und 05.09.2018 wird der Vorlagebeschluss des LG München I vom 15.11.2017 um folgende Feststellungsziele erweitert:

8.a) Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, weil auf Seite 14 des Fondsprospekts angegeben wird, das Fondsobjekt verfüge über „rund 600 Tiefgaragen Stellplätze (Gebäudeteile A, B, C, F), rund 50 Außenstellplätze (Gebäudeteile A, B, C und F), weitere Stellplätze in Planung“, während nicht darüber aufgeklärt wird, dass

― zum Zeitpunkt der Prospekterstellung insgesamt 1.200 Innen- und 78 Außenstellplätze geplant waren,

― dass bisher lediglich 566 Innenstellplätze des Fondsobjekts baurechtlich genehmigt waren,

― dass für die weiteren 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze des Fondsobjekts weder eine baurechtliche Genehmigung noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bestand, während

― nach den Angaben im Fondsprospekt sämtliche Stellplätze des Fondsobjekts vermietet waren (760 Innen- und 58 Außenstellplätze an Drittmieter, die übrigen Stellplätze über den Generalmietvertrag).

8.b) Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, weil weder im Kapitel Risiken der Beteiligung auf den Seiten 20 bis 30 des Fondsprospekts, insbesondere im Abschnitt „ „Fremdfinanzierungs- / Zinsrisiko“ “ auf Seite 21 des Fondsprospekts noch im Abschnitt „Finanzierungsverträge der Objektgesellschaft“, Unterabschnitt „Kreditvertrag Bauzwischen- und Anschlussfinanzierung“ auf Seite 119 f. des Fondsprospekts darauf hingewiesen wird,

– dass im Kreditvertrag der Objektgesellschaft KOWAC S.A.mit der Banque LB Lux S.A. und der Landesbank Hessen Thüringen Girozentrale vom 31.07.2007 zur Finanzierung des Gebäudekomplexes „Drosbach“, Luxembourg-Cloche d’Or, der Kreditnehmer, die KOWAC S.A. versichert, dass alle für die Errichtung des Fondsobjekts erforderlichen Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse vorliegen und dass nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde, „mit der Folge, dass der Wert des Beleihungsobjekts oder die Höhe der monatlichen Mieteinnahmen beeinträchtigt werden könnten“

– dass diese Zusicherung unrichtig war und

– dass diese unrichtige Zusicherung einen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung des Kreditvertrages durch die finanzierenden Banken darstellt.

9. Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, da auf S.37 des Emissionsprospekt erklärt wird „Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen, liegen vor.“, obwohl zum Zeitpunkt der Prospekterstellung weder für alle errichteten noch für die weiter in Planung befindlichen Stellplätze des Fondsobjekts eine Baugenehmigung vorlag noch ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen bestand.

10. Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist widersprüchlich, da auf S.37 des Emissionsprospekt erklärt wird „Sämtliche, zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen, liegen vor.“ während auf S.20 des Emissionsprospekts erklärt wird, es bestehe die Gefahr, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen der Gebäudeteile D, E, IT und Sonderflächen nicht übernommen werden könnten.

11. Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, weil Objektwertberechnung und Prognoserechnung im Fondsprospekt eine vollständig nutzbare Tiefgarage unterstellen, obwohl diese zum Zeitpunkt der Planerstellung zu wesentlichen Teilen nicht genehmigt war und auch kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bestand.

12. Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, weil in diesem nicht darüber informiert wurde, dass das Konferenzzentrum des Fondsobjekts nach den maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen nicht für externe Veranstaltungen genutzt werden durfte.

13. Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, weil im Rahmen der Prognoseberechnung Mieteinnahmen für das Jahr 2009 nur anteilig ab Oktober 2009 berücksichtigt wurden. Die Verwendung der Mieteinnahmen von Januar bis September 2009 hätte im Prospekt offengelegt werden müssen.

14. Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds Nr.193 ist fehlerhaft, da er keinen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Hannover Leasing GmbH & Co. KG und den finanzierenden Banken der Objektgesellschaft ergebenden Risiken enthält.

15. Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, da auf Seite 46 des Fondsprospekts zum Mikrostandort des Fondsobjekts erklärt wird, der öffentliche Nahverkehr sei auf die hohe Anzahl von Berufspendlern eingestellt, zu den Hauptverkehrszeiten sei die Taktung des Busverkehrs vom Hauptbahnhof in den Stadtteil Cloche d’ ’Or sehr gut und die Stadt Luxemburg hätte im Jahr 2006 mit der Erweiterung des Straßenbahn-Streckennetzes in Richtung Süden begonnen, während tatsächlich lediglich 3 städtische Buslinien die Umgebung des Fondsobjekts mit dem Hauptbahnhof verbanden und nur eine städtische Buslinie das Fondsobjekt mit dem nächstgelegenen Bahnhof Howald verband und eine Anbindung der Umgebung des Fondsobjekts an das Straßenbahnnetz der Stadt Luxemburg zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht geplant war.

16. Der Emissionsprospekt des Hannover Leasing Fonds 193 ist fehlerhaft, weil im Abschnitt „Finanzierungsverträge der Objektgesellschaft“, Unterabschnitt „ Kreditvertrag Bauzwischen- und Anschlussfinanzierung“ auf Seite 120 des Fondsprospekts angegeben wird „Während der Laufzeit des Darlehens ist eine Interest Service Cover Ratio (ISCR) von 115 % einzuhalten. Es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Einhaltung eines Loan to Value (LTV) von nicht mehr als 75 Prozent.“, aber nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verletzung dieser Kennziffern die finanzierenden Banken zur sofortigen fristlosen Kündigung des Kreditvertrages berechtigt.

17. Die Musterbeklagte zu 5) haftet für die unter 8. bis 15. zur Feststellung beantragten Prospektfehler.

18. Die unter Ziffer 8 bis 16 aufgeführten Prospektfehler waren sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichen kritischem Sachverstand erkennbar.

Gründe:

Bei der gebotenen Auslegung ist der Antrag Nr.17 des Musterklägers entgegen den von den Musterbeklagten im Schriftsatz vom 13.09.2018 geäußerten Bedenken zulässig. Nach dem Beschluss des BGH vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 (Rn.15) kann in einem Ausgangsverfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Die Entscheidung der gegen die Musterbeklagte zu 5) gerichteten Ausgangsverfahren hängt in der Tat von der nach Feststellung der diesbezüglichen Tatsachen zu beantwortenden Rechtsfrage ab, ob diese grundsätzlich - also vorbehaltlich der im Ausgangsverfahren zu treffenden individuellen Feststellungen - unter vertraglichen oder deliktischen Gesichtspunkten haftet (die entsprechende Feststellung des Senats in einem anderen Musterfahren zu einem anderen Prospektverantwortlichen ist nach dem Beschluss des BGH vom 29.07.2018 rechtskräftig [II ZB 30/12; s. dort den Tenor und Rn.14/15]). Wenn der Musterkläger von der deliktischen Haftung der Musterbeklagten zu 5) spricht, ist damit - natürlich - die Organhaftung der Musterbeklagten zu 5) gemeint, die er jedenfalls für die beiden namentlich genannten Geschäftsführer geltend gemacht hat. Im Übrigen hat der BGH in der von den Musterbeklagten zu 5) zitierten Entscheidung (Urt. V. 17.07.2018, II ZR 13/17 Rn.19 ausdrücklich die Prüfung der deliktischen Haftung der Musterbeklagten zu 5) angeordnet.

gez. Dr. Stackmann Dr. Ledermann Schroeder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift München, 14.09.2018

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