Landgericht Stuttgart
31 O 101/14 KfH AktG
In Sachen
Betriebsrat der HYMER AG ./. HYMER AG wg. Feststellung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der HYMER AG
In dem o.g. Statusverfahren erging folgender Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25.04.2016:
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach den Regeln des Gesetzes zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen ist, wird zurückgewiesen.
2. Auf Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin weder nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung noch nach den Regeln des Gesetzes über die Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat, sondern nach §§
96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG nur mit Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zu besetzen ist.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Dr. Schmidt, Vorsitzender Richter am Landgericht