Beglaubigte Abschrift
Oberlandesgericht München
Az.: 23 Kap 2/17
In Sachen
persönliche Daten entfernt - Musterkläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 30/18
gegen
1) HANNOVER-LEASING Treuhand - Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -
2) ORION Verwaltungsgellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, vertreten durch die Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer
persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -
3) HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer
persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -
4) Kreissparkasse Eichsfeld, vertreten durch d. Vorstand, Franz-Weinrich-Straße 1, 37339 Leinefeld-Worbis - Musterbeklagte -
5) Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -
6) Ostsächsische Sparkasse Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand
persönliche Daten entfernt - Musterbeklagte -
7) Sparkasse Mittelmosel, vertreten durch d. Vorstand, Eifel Mosel Hunsrück, Cusanusstraße 24 a, 54470 Bernkastel-Kues - Musterbeklagte -
8) Sparkasse Unstrut-Hainich, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch d. Vorstand, Untermarkt 18, 99974 Mühlhausen - Musterbeklagte -
9) Alternatives Direct GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ABC-Straße 45, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -
10)
persönliche Daten entfernt - Musterbeklagter -
11) Frankfurter Sparkasse, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Str. 47-53, 60311 Frankfurt - Musterbeklagte -
12) Sparkasse Oberhessen, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
persönliche Daten entfernt, Kaiserstraße 155, 61169 Friedberg - Musterbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt, Gz.: HL 165
Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Bouffier Steiner Wolf Dr. Gasser, Friedrichstraße 17, 35392 Gießen, Gz.: KSP Eichsfeld / Heise / 3 / 17 W01 / ms
Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 16-17/01-vja
Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Käthe-Kollwitz-Ufer 83, 01309 Dresden, Gz.: jd 17080023
Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwälte FPS - Fritze Wicke Seelig, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt, Gz.: 00540-17/216/
Prozessbevollmächtigte zu 8: Rechtsanwälte Könnecke Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0027 SH/ed
Prozessbevollmächtigte zu 9: Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Gz.: 20018-17/CEL/sgy
Prozessbevollmächtigte zu 10: Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte zu 11: Rechtsanwälte Fahr-Becker et Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz
Prozessbevollmächtigte zu 12: Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Eschersheimer Landstr. 10, 60322 Frankfurt
wegen KaP
erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Muthig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler am 05.02.2019 folgenden
Beschluss
1.
Weitere Musterbeklagte ist:
12) Sparkasse Oberhessen, vertr. durch den Vorstandsvorsitzenden
persönliche Daten entfernt, Kaiserstr. 155, 61169 Friedberg
Belehrung gem. §
10 Abs.2 S. 4 KapMuG über Form, Frist und Wirkung einer Anmeldung
Ansprüche (auch) gegen diese Musterbeklagte können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. §
204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.
2.
Auf Antrag des Musterklägers wird das Feststellungsziel Ziff. 1a) des Vorlagebeschlusses um folgenden Satz 2 erweitert:
Der Prospekt verschweigt hierbei ferner, dass weder die Fonds- noch die Objektgesellschaft Apollo Business Center s.r.o. vor Erwerb der Fondsimmobilie eine eigene qualifizierte Statik- oder Bauprüfung vorgenommen haben bzw. haben vornehmen lassen.
3.
Auf Antrag des Musterklägers wird das Feststellungsziel Ziff. 2) des Vorlagebeschlusses um folgenden Satz 2 erweitert:
Die Musterbeklagte zu 3) haftet daneben aus Delikt und der Verletzung des Fondskonzeptions- und Geschäftsbesorgungsvertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
4.
Auf Antrag des Musterklägers wird das Feststellungsziel Ziff. 4) des Vorlagebeschlusses wie folgt erweitert:
Es wird festgestellt, dass die Berufung der Musterbeklagten zu 1) bis 3) auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der für die Anleger vorgerichtlich durchgeführten Güteverfahren rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam ist und dass diese Güteverfahren selbst nicht rechtsmissbräuchlich waren.
5.
Auf Antrag des Musterklägers wird das Musterverfahren um folgendes Feststellungsziel 5a) erweitert:
Es wird festgestellt, dass die festgestellten Prospektfehler im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bzw. einer Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand erkennbar waren.
6.
Auf Antrag der Musterbeklagten zu 7) wird das Musterverfahren um folgendes Feststellungsziel 5b) erweitert:
Es wird festgestellt, dass die unter den Punkten 1a) bis h) im Vorlagebeschluss aufgeführten Prospektfehler im Rahmen einer mit üblichem kritischen Sachverstand durchzuführenden Prüfung des Emissionsprospekts durch einen Anlageberater nicht erkennbar waren.
7.
Im Übrigen wird der Antrag der Musterbeklagten zu 7) auf Erweiterung der Feststellungsziele zurückgewiesen.
Gründe:1.
Die Erweiterungsanträge des Musterklägers sind nach §
15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zulässig. Ihnen liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Vorlagebeschluss. Sie sind in gleicher Weise für den Ausgang des zugrundeliegenden Rechtsstreits maßgeblich. Der Senat hält die Erweiterungen auch für sachdienlich, da ihnen eine übergreifende Entscheidungserheblichkeit für eine Vielzahl anderer Verfahren zukommt.
2.
Die Musterbeklagte zu 7) hat beantragt festzustellen, dass die unter Punkt 1a) bis h) im Vorlagebeschluss aufgeführten Prospektfehler sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts sowie im Rahmen einer mit üblichem kritischen Sachverstand durchzuführenden Prüfung des Emissionsprospekts durch einen Anlageberater als auch im Rahmen der durch beratende Banken durchzuführenden Prüfung des Emissionsprospekts mit bankenüblichem kritschen Sachverstand nicht erkennbar waren (Schriftsatz vom 23.11.2018, S. 2, Bl. 307 d.A.).
Dieser Erweiterungsantrag ist - nur - insoweit nach §
15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zulässig, als er nicht das kontradiktorische Gegenteil des Erweiterungsantrags Ziff. 5 a) des Musterklägers umfasst. Denn soweit eine begehrte Feststellung abgelehnt wird, führt dies zur Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils und ist von der Bindungswirkung des Musterentscheids ebenfalls umfasst (Kruis in Wieczorek / Schütze, ZPO Band 13/1, 4. Aufl, §
22 KapMuG Rz. 2). Bezüglich der beantragten Erweiterung, die Prospektfehler seien im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht erkennbar gewesen, handelt es sich um das kontradiktorische Gegenteil des Feststellungsziels Ziff 5a).
gez.
Dr. Fischer Dr. Muthig Dr. Löffler
Vorsitzender Richter Vorsitzende Richterin Richterin am Oberlandesgericht am Bayerischen Obersten Landesgericht am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift Oberlandesgericht München, den 7.2.2019 Schauer, JSekr‘in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig-