Landgericht München I
Antrag gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AWG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Wirecard AG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München I unter der Nummer HRB 169227)
38 O 13843/17Dr. iur. Konrad Erzberger
In meiner Eigenschaft als Aktionär der Wirecard AG, Einsteinring 35, 85609 Aschheim („Antragsgegnerin“), beantrage ich eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antagsgegnerin gem. §
98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG. Der Aufsichtsrat ist nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, da er aktuell den Regelungen des MitbestG widerspricht.
Für nähere Informationen verweise ich auf mein Schreiben vom 11. September 2017.
Die Antragsgegnerin hat sich bis zum Fristende des 21. September 2017 nicht geäußert.
Ausweislich des Halbjahresberichts 2017 (abrufbar unter der Website http://ir.wirecard.de/download/companies/wirecard/Quarterly%20Reports/DE0007472060-Q2-2017-EQ-D-00.pdf, dort S. 2 und 15), beschäftigt die Antragsgegnerin konzernweit 4.280 Arbeitnehmer. Das sind deutlich mehr als die 2.000 Arbeitnehmer, die §§ 1, 5 MitbestG für einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat fordern.
Ausführungen wegen möglichen Urheberrechtsschutzes entfernt