Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

16.10.2017

CompuGroup Medical SE: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Landgericht Koblenz

1 HK O 85/17 AktG

Zu dem Antrag sind gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 AktG zu hören

― der Vorstand der Gesellschaft,

― jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft,

― der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,

― der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,

― der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,

― der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,

― Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, ein Vorschlagsrecht hätten,

― Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, ein Vorschlagsrecht hätten.

Die Anhörungsberechtigten können zu dem Antrag innerhalb von sechs Wochen seit dessen Bekanntmachung im Bundesanzeiger Stellung nehmen.

Landgericht Koblenz

Dr. iur. Konrad Erzberger
Anschrift entfernt

Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
vorab per FAX an 0261/102-1908

Antrag gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AktG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nummer HU 24981)

In meiner Eigenschaft als Aktionär der CompuGroup Medical SE, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, („Antragsgegnerin“)

beantrage ich eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG. Der Aufsichtsrat ist nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, da er aktuell den Regelungen des MitbestG widerspricht, konkret §§ 1, 5 MitbestG. Der Aufsichtsrat muss daher zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden. Für nähere Informationen verweise ich auf mein Schreiben vom 25. September 2017 (Anlage AS1).

Ausführungen wegen möglichen Urheberrechtsschutzes entfernt