Landgericht Lübeck
Antrag gem. §
98 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AktG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Drägerwerk AG & Co. KGaA (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter der Nummer HRB 7903 HL)
3 O 253/17 AKtG
Dr. iur. Konrad Erzberger
Zu dem nachfolgend veröffentlichten Antrag hat das Gericht angeordnet, dass andere Beteiligte dazu binnen einem Monat nach Veröffentlichung Stellung nehmen können. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
In meiner Eigenschaft als Aktionär der Drägerwerk AG & Co. KGaA, Moislinger Allee 53–55, 23558 Lübeck („Antragsgegnerin“) beantrage ich eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gem. §
98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG. Der Aufsichtsrat ist nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, da er aktuell den Regelungen des MitbestG widerspricht, konkret § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG. Der Aufsichtsrat muss daher zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden und 16 Personen umfassen und nicht zwölf. Der Konzern beschäftigt mit 13.484 Arbeitnehmern (Finanzbericht Hj. 2017, S. U2) weit über 10.000 Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG).
Ausführungen wegen möglichen Urheberrechtsschutzes entfernt