Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

06.11.2017

Infineon Technologies AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Landgericht München I

Antrag gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AktG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Infineon Technologies AG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 126492)

38 O 14692/17

Dr. iur. Konrad Erzberger

In meiner Eigenschaft als Aktionär der

Infineon Technologies AG, Am Campeon 1-12, 85579 Neubiberg („Antragsgegnerin“)

beantrage ich eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AktG. Der Aufsichtsrat ist nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, da er aktuell den Regelungen des MitbestG widerspricht, konkret § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MitbestG. Der Aufsichtsrat muss daher zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden und 20 Personen umfassen und nicht 16. Der Konzern beschäftigt mit 36.791 Arbeitnehmern (Finanzbericht Hj. 2017, S. 2) weit über 20.000 Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MitbestG).

Ausführungen wegen möglichen Urheberrechtsschutzes entfernt