Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

07.12.2017

Karwendelbahn AG: Nichtigkeitsklage gegen Satzungsänderung

Karwendelbahn-Aktiengesellschaft

Mittenwald

WKN: 825760

ISIN: DE0008257601

Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG und § 249 Abs. 1 AktG

Die Karwendelbahn AG gibt gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass der Aktionär Markt Mittenwald, gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15.09.2017 zu Tagesordnungspunkt 5 „TOP 5 Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung“ sowie zu Tagesordnungspunkt 6 „TOP 6 Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Satzung“ Nichtigkeitsklage erhoben hat. Hilfsweise, dass die Feststellung dieser Beschlussfassung unwirksam ist.

Die Klage ist beim Landgericht München I – Kammer für Handelssachen – unter dem Aktenzeichen 5 HKO 14990/17 anhängig.

Ein Termin zur Güteverhandlung ist noch nicht bestimmt worden.

Mittenwald, im Dezember 2017

Karwendelbahn AG

Der Vorstand