Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

14.11.2017

Adidas AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Landgericht Nürnberg-Fürth

Antrag gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AktG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Adidas AG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter der Nummer HRB 3868)

1 HK O 6222/17

Dr. iur. Konrad Erzberger

In meiner Eigenschaft als Aktionär der Adidas AG, Adi-Dassler-Straße 1, 91074 Herzogenaurach („Antragsgegnerin“) beantrage ich eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG. Der Aufsichtsrat ist nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, da er aktuell den Regelungen des MitbestG widerspricht, konkret § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MitbestG. Der Aufsichtsrat muss daher zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden und 20 Personen umfassen und nicht 16. Der Konzern beschäftigt mit 56.044 Arbeitnehmern (Finanzbericht Hj. 2017, S. 3) weit über 20.000 Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MitbestG).

Ausführungen wegen möglichen Urheberrechtsschutzes entfernt