Landgericht Nürnberg-Fürth Antrag gem. §
98 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AktG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der LEONI AG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nummer HRB 202)
5 HK O 6451/17
Dr. iur. Konrad Erzberger
In meiner Eigenschaft als Aktionär der LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg („Antragsgegnerin“) beantrage ich eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gem. §
98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AktG. Der Aufsichtsrat ist nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, da er aktuell den Regelungen des MitbestG widerspricht, konkret § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MitbestG. Der Aufsichtsrat muss daher zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden und 20 Personen umfassen und nicht zwölf. Der Konzern beschäftigt mit 81.581 Arbeitnehmern (Finanzmitteilung 1. Halbjahr 2017, S. 3) weit über 20.000 Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MitbestG).
Ausführungen wegen möglichen Urheberrechtsschutzes entfernt