Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

21.12.2017

OHB SE: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Landgericht Bremen

Antrag gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AktG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der OHB SE (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter der Nummer HRB 30268)

9 O 1424/17

Dr. iur. Konrad Erzberger

In meiner Eigenschaft als Aktionär der OHB SE, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, („Antragsgegnerin”) beantrage ich eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG. Der Aufsichtsrat ist nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, da er aktuell den Regelungen des MitbestG widerspricht, konkret §§1,5 MitbestG. Der Aufsichtsrat muss daher zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden. Für nähere Informationen verweise ich auf mein Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Anlage ASl).

Ausführungen wegen möglichen Urheberrechtsschutzes entfernt