Oberlandesgericht Frankfurt am Main
21 W 91/15Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren nach §
98 AktG auf Antrag des Aktionärs
Name entfernt wegen der Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Deutsche Börse AG, Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main, folgende Entscheidung getroffen, die gem. §
99 Abs. 4 S. 2 AktG bekannt gemacht wird:
Die Rücknahmen der befristeten Beschwerden führen jeweils zum Verlust des durch den Antragsteller und die Antragsgegnerin eingelegten Rechtsmittels.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.