Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

12.05.2015

Pro Klinik Holding GmbH: Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz ist zu bilden

Landgericht Neuruppin

Beschluss

Verkündet am 18.03.2015

6 AktE 1/14

In dem Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Pro Klinik Holding GmbH, Neuruppin

1. des Betriebsrates der Ruppiner Kliniken GmbH, vertreten durch dessen Vorsitzenden, persönliche Daten entfernt – Antragstellers und Widerantragsgegners zu 1. –

2. des persönliche Daten entfernt – vormaligen Antragstellers und Widerantragsgegners zu 2. –

- Verfahrensbevollmächtigte zu 1. und 2.:

Rechtsanwälte Kirst & Vandrey, Reichsstraße 4, 14052 Berlin Az.: 2014/00032-K/by

3. des Betriebsrates der Pro Klinik Holding GmbH, vertreten durch dessen Vorsitzenden, persönliche Daten entfernt – Antragstellers und Widerantragsgegners zu 3. –

- Verfahrensbevollmächtigte:

Sendke Rechtsanwälte, Bismarckstr. 68, 10627 Berlin

4. des Gesamtbetriebsrates der Pro Klinik Holding GmbH, vertreten durch dessen Vorsitzenden, persönliche Daten entfernt – Antragstellers und Widerantragsgegners zu 4. –

5. persönliche Daten entfernt – Antragstellers und Widerantragsgegners zu 5. –

Verfahrensbevollmächtigte zu 4. und 5.:

Rechtsanwälte Platow – Peter – Damm, Paula – Thiede – Ufer 10 (ver.di-Haus), 10179 Berlin Az.: 6/14 -

gegen

die Pro Klinik Holding GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, persönliche Daten entfernt, Fehrbelliner Str. 38, 16816 Neuruppin – Antragsgegnerin und Widerantragstellerin –

- Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte HLB Dr. Schumacher & Partner GmbH, An der Apostelkirche 4, 48143 Münster Az.: 14-042 –

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage vom 25.02.2015 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lütticke sowie die Handelsrichter Hacker und Rosenthal als beisitzende Richter

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist.

2. Der Feststellungsantrag des Antragstellers zu 4. wird zurückgewiesen.

3. Der Widerantrag wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Dr. Lütticke

Hacker

Rosenthal