Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

14.09.2015

Eifelhöhen-Klinik AG: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat

LANDGERICHT KÖLN

Beschluss

82 O 23/15

In dem Verfahren gemäß § 98 AktG auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

1. des Betriebsrats der Eifelhöhen-Klinik Marmagen GmbH, Dr.-Konrad-Adenauer-Straße 1, 53947 Nettersheim, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende Birgit Wöstemeyer, Antragsteller zu 1,

2. des Betriebsrats der Kaiser-Karl-Klinik GmbH, Graurheindorfer Str.137, 53117 Bonn, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Harald Tropschug, Antragsteller zu 2,

3. des Betriebsrats der Aatalklinik Wünnenberg GmbH, In den Erlen 22, 33181 Bad Wünnenberg, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Josef Renneke, Antragsteller zu 3,

4. der Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der Eifelhöhen-Klinik AG Frau Birgit Wöstemeyer, Kalkgasse 1, 53925 Kall, Antragstellerin zu 4,

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 bis 4: Küttner Rechtsanwälte, Richmodstraße 8, 50667 Köln,

gegen

die Eifelhöhen-Klinik AG, Graurheindorfer Straße 92, 53117 Bonn, vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. med. Markus-Michael Küthmann, Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Orrick-Haus, Heinrich-Heine-Allee 12, 40213 Düsseldorf,

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und die Handelsrichter Hasebrink und Neven DuMont ohne mündliche Verhandlung am 7. August 2015 beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass sich der Aufsichtsrat der Eifelhöhen-Klinik AG, HRB 8060 Amtsgericht Bonn, nach den §§ 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ausschließlich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammensetzt, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dr. Lauber Hasebrink Neven DuMont