Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

13.04.2015

Eifelhöhen-Klinik AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Landgericht Köln

2. Kammer für Handelssachen

82 O 23/15

Die Betriebsräte der Eifelhöhen-Klinik Marmagen GmbH, 53947 Nettersheim, der Kaiser-Karl-Klinik GmbH, 53117 Bonn, der Aatalklinik Wünnenberg GmbH, 33181 Bad Wünnenberg, und die Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der Eifelhöhen-Klinik AG, Frau Name entfernt, 53925 Kall, haben mit Antrag vom 27. Februar 2015 beim Landgericht Köln unter dem Az. 82 O 23/15, Eingang bei Gericht am selben Tag, gemäß § 98 AktG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gestellt. Sie beantragen,

festzustellen, dass der bei der Eifelhöhen-Klinik AG, HRB 8060 Amtsgericht Bonn, bestehende Aufsichtsrat nach § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen war und ist.

Auf das Verfahren gemäß § 98 AktG ist nach § 99 Abs. 1 AktG das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (FamFG). Über den Antrag soll ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der Antragsgegnerin ist eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen ab Zugang eingeräumt worden. Gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 AktG sind der Vorstand, jedes Aufsichtsratsmitglied, sowie die nach § 98 Abs. 2 AktG antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften anzuhören. Anspruch auf rechtliches Gehör ist ferner allen von dem Antrag bzw. der dazu ergehenden Entscheidung potentiell unmittelbar Betroffenen (Beteiligte im materiellen Sinn) zu gewähren. Zu diesem Zwecke besteht für diese Personen bzw. Institutionen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Veröffentlichung dieses Textes im elektronischen Bundesanzeiger. Auf Antrag wird diesen Personen die Antragsschrift vom 27. Februar 2015 zwecks Stellungnahme zugeleitet bzw. Akteneinsicht gewährt.

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Lauber