Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

02.12.2014

Hanseatica Rückversicherungs-AG: Weiterhin drittelparitätisch besetzter Aufsichtsrat

Landgericht Hamburg

Az.: 412 HKO 113/14

Beschluss

In der Sache

persönliche Daten entfernt Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der Hanseatica Rückversicherungs-Aktienges., Hamburg - Antragstellerin -

gegen

Hanseatica Rückversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, vertreten durch d. Vorstand, Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg - Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte GÖRG, Tiergarten Dreieck, Klingelhöferstraße 5, 10785 Berlin, Gz.: 1158/10900-14

beschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 12 für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Nevermann sowie die Handelsrichter Dr. Kleinherbers und Harnischmacher am 21.11.2014:

1) Es wird festgestellt, dass die Bekanntmachung der Antragsgegnerin gemäß § 197 I AktG, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 1. September 2014, Auftrags-Nr. 14081203028, keine Rechtswirkungen hat.

2) Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens auf einen Streitwert von € 50.000,00 zu tragen.

Gründe:

I

Die Antragsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft, für die das DrittelbeteiligungsG, galt. Die Antragstellerin ist als Arbeitnehmervertreterin in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt worden. Mit der im Tenor bezeichneten Veröffentlichung kündigte die Antragsgegnerin an, den Aufsichtsrat künftig nicht mehr nach Vorgaben des DrittelbeteiligungsG bilden zu wollen, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gesetzes nicht mehr vorlägen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag und behauptet, dass in den Voraussetzungen zur Anwendung des DrittelbeteiligungsG keine Änderung eingetreten sei.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2014 erklärte die Antragsgegnerin, dass sie aus der streitgegenständlichen Bekanntmachung keine Rechte mehr ableitet und keine Neubestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach Maßgabe der Bekanntmachung vornehmen werde.

II.

Auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin war die vorgenommene Feststellung zu treffen. Die in diesem Rechtsstreit abgebende Erklärung des Vorstands der Antragsgegnerin hat für die Antragsgegnerin bindende Wirkung und führt dazu, dass aus der angegriffenen Bekanntmachung keinerlei Rechtsfolgen abgeleitet werden dürfen. Dies führte zu der im Tenor getroffenen Feststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg

einzulegen.

Die Beschwerde ist schriftlich mittels einer durch einen Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift einzulegen.

Dr. Nevermann

Dr. Kleinherbers

Harnischmacher