Landgericht Stuttgart
Az.: 32 O 28/12 KfH AktG
Das Landgericht Stuttgart hat im Verfahren über den Antrag des Vorstandes der Kraichgau-Klinik AG vom 02.05.2012 mit Beschluss vom 15.02.2013 entschieden:
1.
Der Aufsichtsrat der Kraichgau-Klinik AG ist nicht nach Maßgabe des §
96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§
1 Abs. 1 Nr. 1,
4 Abs. 1 DrittelbG aus Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammenzusetzen.
2.
Die Kraichgauklinik AG trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Geschäftswert: 50.000,00 €
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