Landgericht Stuttgart
Az.: 32 O 28/12 KfH AktG.
Der Antrag vom 02.05.2012 auf Feststellung,
„dass der Aufsichtsrat der Kraichgau-Klinik AG nicht nach Maßgabe des §
96 Abs. 1 AktG i.V.m. §§
1 Abs. 1 Nr. 1,
4 Abs. 1 DrittelbG aus Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammenzusetzen ist“,
wird hiermit veröffentlicht.
Landgericht Stuttgart, Verfügung vom 26.06.2012, 32. Kammer für Handelssachen.