Landgericht Stuttgart
32. Kammer für Handelssachen
Beschluss
32 O 95/11 KfH AktG
Im Rechtsstreit
Name entfernt, c/o Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht, Destouchesstraße 68, 80796 München - Antragsteller -, gegen Daimler AG, vertreten durch d. Vorstand (Dr. Dieter Zetsche, Dr. Wolfgang Bernhard, Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, Wilfried Porth, Andreas Renschler, Bodo Uebber, Prof. Dr. Thomas Weber), 70546 Stuttgart - Antragsgegnerin -, wegen Statusverfahren nach §§ 98 f des AG.
Der Antrag vom 29.11.2011 lautet:
Es wird festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin der Aufsichtsrat nicht mehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes 1976, sondern nach den §§
95 ff. des Aktiengesetzes ohne Mitglieder der Arbeitnehmer zusammenzusetzen ist; wobei den Beteiligten, das heißt der Vorstand, jedem Aufsichtsratsmitglied, dem antragsberechtigten Betriebsräten, Sprecherausschüssen, Spitzenorganisationen der Antragsgegnerin und den Gewerkschaften (§
99 Abs. 2 AktG) jeweils eine Stellungnahmefrist bis 31.01.2012 gesetzt wird.
02. Dezember 2011
Dr. Schmidt, Vors. Richter am Landgericht