Landgericht Stuttgart
31 O 140/09 KfH
Das Landgericht Stuttgart hat im Statusverfahren zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats der M.Tech Technologie und Beteiligungs AG, Unternensingen, mit Beschluss vom 12.02.2010 wie folgt entschieden:
1.
Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Der Aufsichtsrat der M.Tech Technologie und Beteiligungs AG, Unterensingen (AG Stuttgart HRB 226188), ist nach §
96 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre (Anteilseignervertretern) in der von der Satzung bestimmten Zahl zusammenzusetzen.
2.
Die Gerichtskosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
3.
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen jeder nach §
98 Abs. 2 AktG Antragsberechtigte sofortige Beschwerde durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift beim Landgericht oder Oberlandesgericht Stuttgart einlegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung dieses Beschlusses im elektronischen Bundesanzeiger, für die Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung des Beschlusses.
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